Guten Tag
Ja. Eine Auflösung Ihrer 3a-Konten (Sparkonten oder Fondskonten spielt keine Rolle) ist auch nach der Pensionierung möglich. Spätestens im Alter von 69 Jahren bei Frauen beziehungsweise von 70 Jahren bei Männern müssen 3a-Konten allerdings aufgelöst werden.
Bedingung ist allerdings, dass Sie erwerbstätig bleiben. Was aber heisst Erwerbstätigkeit nach der Pensionierung?
Auf eine telefonische Nachfrage beim Bund hiess es, dass hier unter "Erwerbstätigkeit" das Gleiche verstanden werde wie in der ersten Säule (AHV). Schlussendlich entscheide aber das Steueramt über die Frage.
Beim Steueramt (des Kantons Zürich) hiess es, dass die entsprechende Bank darüber entscheide, ob eine Auflösung eines 3a-Kontos aufgeschoben werden könne oder nicht.
Im Rahmen einer telefonischen Nachfrage bei einer Kantonalbank liess diese verlauten, dass sie im Jahr der Pensionierung einen Beleg von einem Arbeitgeber brauche, dass der 3a-Konto-Besitzer weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachginge. Wie diese Erwerbstätigkeit genau ausschaue und wie viel die Person pro Jahr verdiene, sei jedoch zweitrangig.
Beste Grüsse vom Moneyguru
Weitere Informationen:
Säule 3a
Nachtrag:
Wir haben noch einmal beim Bundesamt für Sozialversicherungen nachgefragt und folgende Antwort erhalten:
«
Art. 3 BVV 3 sieht vor, dass der Bezug der Altersleistungen von 3a-Konten/Policen bis höchstens 5 Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV, also bis zum 70 Altersjahr, aufgeschoben werden kann. Dies unter der Voraussetzung, dass der Vorsorgenehmer nachweist, dass er weiterhin erwerbstätig ist. Soweit die Regelung in vorsorgerechtlicher Hinsicht.
Ihre Fragen nach der gestaffelten Auflösung der 3a-Konten nach Erreichen des Pensionsalters sowie die Möglichkeit von steuerbegünstigten Beiträgen in diese Konten (beides unter der Voraussetzung einer Weiterführung der Erwerbstätigkeit) betrifft in erster Linie steuerliche Aspekte, weshalb ich Sie in diesem Zusammenhang gerne auf das Kreisschreiben Nr. 18 der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur steuerlichen Behandlung von Vorsorgebeiträgen und -leistungen der Säule 3a hinweisen möchte.
Sollten bezüglich der gestaffelten Auflösung der 3a-Konten in steuerlicher Hinsicht Zweifel bestehen, empfehle ich Ihnen, sich an die zuständige kantonale Steuerbehörde zu wenden.
Was den Nachweis einer Weiterführung der Erwerbstätigkeit anbelangt, kann ich Ihnen wie folgt mitteilen:
Um das Vorsorgeguthaben in der Säule 3a weiter und in steuerbegünstigter Form zu äufnen (bis längstens zum 70 Altersjahr), wird vorausgesetzt, dass der Vorsorgenehmer sowohl vor als auch nach dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt. Dies gilt - zumindest grundsätzlich - auch für den Fall, dass das Einkommen unter dem AHV-Freibetrag von CHF 16'800.- liegt, da die AHV-Unterstellung zum einen nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters weiter besteht, es sich zum anderen beim AHV-Freibetrag lediglich um eine Bemessungsgrundlage der zu entrichtenden AHV-Beiträge handelt (s. dazu in Mitteilungen über die berufliche Vorsorge, Nr. 103 Rz. 618). Jedoch im Falle eines sehr tiefen Einkommens sollte der Versicherungsnehmer diesen Umstand vorteilhafter Weise mit der zuständigen kantonalen Steuerbehörde besprechen, um einen allfälligen Steuerumgehungsverdacht vorgängig auszuschliessen.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei vorliegender Auskunft um eine blosse Meinungsäusserung des BSV handelt. Eine diesbezügliche Entscheidung steht einzig den hierfür zuständigen Steuerbehörden zu.
»