Das Freizügigkeitskonto kommt bei folgenden Fällen zum Zug:
- Bei vorübergehender Aufgabe der Erwerbstätigkeit.
- Bei dauerhafter Aufgabe der Erwerbstätigkeit.
- Bei vorübergehender oder dauerhafter Arbeitslosigkeit.
- Wenn Sie weniger verdienen als der versicherbare Mindestlohn.
Das Freizügigkeitskonto ist eine Art Sperrkonto. Darauf wird Ihr Pensionskassen-Geld «geparkt», wenn Sie keiner Pensionskasse mehr angeschlossen sind. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn Sie Ihren Job verloren oder Ihre bisherige Anstellung gekündigt haben. Wenn Sie dann wieder eine Stelle annehmen, wird das Freizügigkeitskonto-Guthaben wieder auf die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers überwiesen.
Sonst können Sie das Geld nur in Ausnahmesituationen beziehen:
- Wenn Sie sich selbständig machen bzw. Ihr Haupterwerb durch Ihre Selbständigkeit zustande kommt (AHV-Ausgleichskassen-Bestätigung nötig).
- Wenn Sie die Schweiz endgültig verlassen (Abmeldebestätigung der Wohnsitzgemeinde nötig).
- Wenn der Freizügigkeitskontobetrag kleiner ist als ein Jahresbeitrag des Arbeitsnehmers.
- Für selbst genutztes Wohneigentum.
- Im Fall von Invalidität oder Tod.