Gestützt auf das Freizügigkeitsgesetz hat der Bundesrat in der so genannten Freizügigkeitsordnung festgelegt, dass die Gelder der beruflichen Vorsorge nach dem Austritt aus einer Vorsorgeeinrichtung auf höchstens zwei Freizügigkeitsstiftungen übertragen werden dürfen.
Maximale Anzahl: Zwei Freizügigkeitskonten
Dabei darf pro Freizügigkeitseinrichtung maximal ein Freizügigkeitskonto beziehungsweise im Fall einer Versicherung maximal eine Freizügigkeitspolice eröffnet werden.
Die Begrenzung auf insgesamt höchsten zwei Freizügigkeitskonten oder –policen wurde neben steuerrechtlichen Überlegungen geschaffen, um eine unübersichtliche Aufsplittung der Vorsorgegelder zu verhindern.
Wenn Sie die Begrenzung missachten, drohen vorsorgerechtliche (zum Beispiel geringere Leistungen im Invaliditätsfall) und steuerrechliche Konsequenzen (zum Beispiel im Fall eines Einkaufs in eine Pensionskasse).
Wechsel des Freizügigkeitsanbieters jederzeit möglich
Ein Wechsel des Freizügigkeitsanbieters ist unter Berücksichtigung der bestehenden Kündigungsfristen zu jedem Zeitpunkt möglich; die Maximalanzahl der bestehenden Freizügigkeitskonten darf dabei aber zu keinem Zeitpunkt überschritten werden.
Je nach Anbieter fallen allerdings Wechselgebühren an. Kündigungsfristen und Kosten sind für jeden Anbieter innerhalb des Freizügigkeitskonto-Vergleichs einzusehen.
Ausnahme: mehrere Freizügigkeitsfälle
Wie das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV erläutert, gilt die Begrenzung auf zwei Freizügigkeitseinrichtungen jeweils nur pro «Austrittsleistung», also pro Freizügigkeitsfall. Pro Person können mehrere Freizügigkeitsfälle vorliegen.
Beispiel: Wenn Sie bei zwei Arbeitgebern tätig und Ihre Vorsorgegelder bei zwei verschiedenen Pensionskassen deponiert waren, können zwei Freizügigkeitsfälle vorliegen. In diesem Fall können Sie Ihre Austrittsleistungen auf vier Freizügigkeitseinrichtungen verteilen.
Falls Sie zu einem späteren Zeitpunkt wieder bei einem einzigen Arbeitgeber angestellt sind und in eine neue Pensionskasse eintreten, wird Ihr Vorsorgevermögen auf allen Freizügigkeitskonten wieder «an einer Stelle» einheitlich verwaltet. Wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt wieder bei zwei Arbeitgebern angestellt wären (und wieder gleichzeitig zwei verschiedene Pensionskassen hätten), könnten Sie Ihre Freizügigkeitsgelder auf die beiden Pensionskassen verteilen.
Lohnen sich mehrere Freizügigkeitskonten?
Vor der Pensionierung empfiehlt sich die Auszahlung der beruflichen Vorsorgegelder auf mehrere Freizügigkeitskonten. Damit können Sie Ihr Vorsorgekapital gestaffelt beziehen und so einen möglicherweise höheren Steuersatz aufgrund der Steuerprogression vermeiden.
Bei einem endgültigen Bezug des Freizügigkeitskapitals wird dieses separat – unabhängig vom übrigen Vermögen und Einkommen – zu einem reduzierten Steuersatz besteuert.
Mehrere Freizügigkeitskonten als Vorteil im Konkursfall
Die privilegierten Einlagen sind im Konkursfall «nur» bis zu einem Betrag von 100'000 Franken pro Freizügigkeitseinrichtung privilegiert. Die Eröffnung mehrerer Freizügigkeitskonten in mehreren Einrichtungen kann deshalb im unwahrscheinlichen Fall eines Konkurses einer Freizügigkeitsstiftung für grössere Freizügigkeitsbeträge vorteilhaft sein.
Das Freizügigkeitskapital bis 100'000 Franken pro Stiftung geht in diesem Fall in die so genannte zweite Konkursklasse, die gegenüber der «üblichen» dritten Konkursklasse bevorzugt wird.
Ihre Moneyland-Redaktion
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Freizügigkeitskonto-Vergleich