Guten Tag
Sofern Sie nicht als gewerbemässiger Trader eingestuft werden, müssen Sie in der Schweiz Kapitalgewinne nicht als Einkommen versteuern, andernfalls schon.
Das Kreisschreiben 36 über gewerbemässigen Wertschriftenhandel (2012) stellt 5 Kriterien auf, bei deren Erfüllung Sie nicht als gewerbemässiger Trader eingestuft werden. Dass Sie mit Sicherheit nicht als gewerbemässiger Trader eingestuft werden, müssen Sie jedoch alle der folgenden Kriterien erfüllen:
1. Die Haltedauer der veräusserten Wertschriften beträgt mindestens 6 Monate.
2. Das Transaktionsvolumen (entspricht der Summe aller Kaufpreise und Verkaufserlöse) pro Kalenderjahr beträgt gesamthaft nicht mehr als das Fünffache des Wertschriften- und Guthabenbestands zu Beginn der Steuerperiode.
3. Das Erzielen von Kapitalgewinnen aus Wertschriftengeschäften bildet keine Notwendigkeit, um fehlende oder wegfallende Einkünfte zur Lebenshaltung zu ersetzen. Das ist regelmässig dann der Fall, wenn die realisierten Kapitalgewinne weniger als 50% des Reineinkommens in der Steuerperiode betragen.
4. Die Anlagen sind nicht fremdfinanziert oder die steuerbaren Vermögenserträge aus den Wertschriften (wie z.B. Zinsen, Dividenden, usw.) sind grösser als die anteiligen Schuldzinsen.
5. Der Kauf und Verkauf von Derivaten (insbesondere Optionen) beschränkt sich auf die Absicherung von eigenen Wertschriftenpositionen.
Unter «Wertschriften» fallen gemäss dem Kreisschreiben unter anderem auch «Futures und die Derivate, deren Wert von einem bestimmten Basiswert (Aktien, Obligationen, Devisen, Edelmetalle, Rohwaren, Indizes, usw.) abgeleitet wird». Das trifft wohl auch auf CFDs zu. Wenn Sie ganz sicher sein wollen, müssten Sie bei Ihrer Steuerbehörde nachfragen.
Ausserdem: Dass in Ihrem Fall wohl kaum alle der 5 Punkte erfüllt sind, muss jedoch nicht zwingend bedeuten, dass Sie von der Steuerverwaltung als gewerbemässiger Trader eingestuft werden. Die Steuerverwaltungen haben einen Ermessensspielraum.
Überdies kann es kantonale Unterschiede geben. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern schreibt beispielsweise, dass gewerbemässiger Wertschriftenhandel ausgeschlossen werden kann, sofern der durchschnittliche Wertschriftenbestand weniger als 200'000 Schweizer Franken beträgt oder weniger als 100 Transaktionen pro Jahr stattfinden.
Beste Grüsse vom Moneyguru
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