DA-1 für US ETFs

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  • Benutzernamelukas1023
  • Status Member
  • Registriert seit16.02.20
  • Beiträge1

Liebe Forumsmitglieder

Ich bin mir bewusst, dass ähnliche Fragen schon mehrmals gestellt wurden und ich kenne auch das Merkblatt https://www.estv.admin.ch/dam/estv/de/dokumente/verrechnungssteuer/merkblaetter/da-m.pdf.download.pdf/da-md.pdf

Trotzdem besteht für mich noch eine Unklarheit bezüglich dem DA-1 Formular.  Zurzeit besitze ich mehrere ETFs mit Domizil USA über einen Broker in der USA (Interactive Broker). Nehmen wir z.B. mal VTI (https://investor.vanguard.com/etf/profile/VTI).

Der Broker hat mir 15% Verrechnungssteuer belastet - soweit alles bestens, da ich nichts zurückfordern muss. Wenn ich nun VTI in der Steuersoftware eintrage, wird mir nichts als anrechenbar über DA-1 angezeigt. Ist dies korrekt - und wenn ja, aus welchem Grund? Wenn ich z.B. Walmart eintrage, wird DA-1 korrekt eingetragen.

Viele Grüsse

Lukas

 
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  • BenutzernameSepl
  • OrtZürich
  • Status Member
  • Registriert seit11.10.19
  • Beiträge18

Hi lukas1023

Der Grund ist, dass Walmart eine Einzelaktie ist, du aber einen ETF hältst.

Bei ETF kümmert sich in der Regel der Anbieter selber um die Rückforderung der Quellensteuer. Anders sieht es bei Einzelaktien aus: Hier erhältst du die tiefere Nettodividende, also die Dividende nach Abzug der Quellensteuern. Sofern ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Land des Unternehmens besteht, kannst du einen Teil der Quellensteuer via DA-1-Formular pauschal anrechnen lassen, mit geringem Aufwand. Einen weiteren Teil kannst du direkt im Ausland zurückfordern, der Prozess dazu ist aber weitaus komplizierter und je nach Land nicht ohne Hilfe von Spezialisten zu bewerkstelligen. Formulare dazu findest du hier.

Wenn du über einen Schweizer Broker in einen ETF mit US-Aktien investierst, fährst du meist am besten mit einem ETF mit Domizil Irland, weil Irland ein Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA unterhält und einen grossen Teil der Quellensteuer zurückfordern kann.

Da du aber sagst, dir wurden auch «nur» 15% von den Ausschüttungen abgezogen (und nicht die volle US-Quellensteuer von 30%), ist es fraglich ob sich ein Wechsel des Brokers lohnt (und hängt sicherlich auch von weiteren Faktoren als der Quellensteuer ab).

Gruss

Sepl

 
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  • BenutzernameExplorerMK1
  • Status Member
  • Registriert seit19.12.20
  • Beiträge1

Guten Tag,

Ich habe zwei ETF / REIT mit Domizil USA:
INVESCO S&P 500 HIGH DIV LOW VOLATILITY ETF / US46138E3624
Realty Income Corp / US7561091049

Dort gibt es bekanntermassen eine Belastung auf der Dividende von 15% (Quellensteuer) sowie 15% (zusätzlicher Steuerrückbehalt).

Wenn ich das richtig interpretiere, können diese Abzüge über folgende Formulare zurückgefordert werden:

Formular W-8BEN zur Rückforderung des zusätzliche Steuerrückbehalt (15%) aus der Schweiz.

Formular S-02.142 zur Rückforderung der Quellensteuer (15%) aus den USA.

Hierzu zwei Fragen:
1. Wofür ist dann das Formular DA1 noch relevant? Betrifft dies nur Einzelaktien?
2. Wie aufwändig ist die Rückforderung der Quellensteuer im Fall USA? Ist dies mit dem Ausfüllen des obgenannten Formulars / Kopie der Dividendenauszüge erledigt, oder ist dies ein längere Geschichte mit allenfalls Rückfragen?
 

 
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  • BenutzernameChris_
  • Status Member
  • Registriert seit04.10.19
  • Beiträge48

Hi ExplorerMK1

Wenn du US-Einzelaktien hältst, erhältst du 70% der Dividende ausbezahlt. Die übrigen 30% kannst du mit den von dir erwähnten Formularen (DA-1 und R-US 164) zurückfordern (jeweils 15%).

Das erste Formular von dir habe ich ist mir nicht bekannt / habe ich nicht gefunden.

Generell geschieht die Rückforderung auf Ebene des Fonds selbst, wobei Fonds mit Domizil Irland infolge vorteilhafter Steuerabkommen mit den USA besonders viel zurückfordern können.

Ob du in deinem Fall mit den beiden Formularen weiterkommst, bezweifle ich. Ich habe mal bei der Steuerverwaltung Zürich nachgefragt, ob man mit dem DA-1-Formular auch Dividenden und / oder Zinsen von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen wie ETF und Anlagefonds zurückfordern kann. Die Antwort war: Theoretisch Ja, praktisch Nein.

Denn wenn der Steuerpflichtige dies selbst machen würde, wäre eine detaillierte Aufstellung der Wertschriften und deren Quellensteuern nötig. Da Fonds in der Regel aus sehr vielen Wertschriften bestehen ist eine solche Aufstellung fast nicht möglich und die jeweiligen Einzelbeträge wären sehr tief und erst in der Summe nennenswert. Deshalb wird das DA-1-Formular in aller Regel nicht ausgefüllt für Fonds.

Gruss

Chris

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