Erstattung Quellensteuer bei Wegzug ins Ausland

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  • Benutzernameplan60.plus
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  • Registriert seit22.03.22
  • Beiträge3

Hallo. 

Per Ende 2020 habe ich mich nach 10 Jahren endgültig aus der Schweiz abgemeldet, mit Ziel aussereuropaeisches Ausland. Zeitgleich habe ich mir mein Freizuegigkeitskonto und 3a-Vorsorgekonto vollstaendig auszahlen lassen. Für beide Auszahlungen erfolgte in der Schweiz ein Quellensteuerabzug. Das Formular zur Rückerstatttung habe ich bereits.

Corona-bedingt war mir während 2020 und 2021 die Einreise in das ursprüngliche Zielland nicht möglich, sodass ich mich 2021 vorübergehend in mehreren europäischen Laendern aufgehalten habe, ohne aber für 2021 einen Steuerwohnsitz zu gründen. Bis Ende August 2020 lag mein Steuerwohnsitz in Basel-Stadt. Für 2021 kann ich also nirgends steuerlich veranlagt werden. Für 2020 (bis Wegzug) habe ich bereits ordnungsgemaess meine Steuern in Basel deklariert.

Nun habe ich mich entschlossen, per Januar 2022 meinen Wohnsitz und Steuerwohnsitz in einem Land der EU zu begründen, abweichend von meinem ursprünglichen Zielland und Plan. Hier werde ich nun für 2022 wieder meine Steuern deklarieren.

Frage: Wo und wie kann ich nun die gezahlte Quellensteuer zurückfordern, da ich ja im direkten Anschluss an den Umzug und für das Folgejahr der Auszahlung (2021) keinen steuerlichen Wohnsitz hatte? Das normale Procedere ist ja, das ich die erhaltene Kapitalzahlung am neuen Wohnort direkt beim Finanzamt anmelde und dies auf dem Rückforderungs-Formular vom neuen Finanzamt bestätigt wird. 

 
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  • Benutzernamesmartfreddy
  • Status Member
  • Registriert seit24.01.17
  • Beiträge31

Die Einkommenssteuer (einschliesslich der Kapitalabzugssteuer) wird im Allgemeinen in einem jährlichen Zyklus erhoben. Um die schweizerische Quellensteuer zurückzufordern, müssten Sie nachweisen, dass Sie in dem Steuerjahr, in dem das Kapital entnommen wurde, in einem anderen Land steuerlich ansässig waren. Meines wissens können Sie die schweizerische Quellensteuer also nicht zurückfordern. Andererseits müssen nur Einkünfte, die Sie in dem Steuerjahr erzielen, in dem Sie in Ihrem derzeitigen Land steuerlich ansässig sind, in Ihrem neuen Wohnsitzland versteuert werden. Kapitalentnahmen, die Sie getätigt haben, als Sie noch nicht steuerlich ansässig waren, wären also kein steuerpflichtiges Einkommen für dieses Jahr.

Meines wissens zahlen Sie in Ihrem Fall also die Schweizer Quellensteuer, aber keine zusätzliche Steuer auf diesen Kapitalleistung.

Es ist jedoch möglich, dass das Finanzamt Ihres letzten Wohnsitzes in der Schweiz Sie als Steuerinländer betrachtet, bis Sie offiziell in einem anderen Land steuerlich ansässig werden. Wenn Sie 100-prozentig sicher sein wollen, erkundigen Sie sich bei Ihrem letzten Schweizer Steueramt. Es kann auch hilfreich sein, Ihr neues Finanzamt zu fragen, wenn Sie eine 100%ige Einhaltung der Vorschriften sicherstellen wollen.

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