Freizügigkeitskonto Verlassen der Schweiz

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  • BenutzernameMoneyland-Nutzer-Fragen
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Sehr geehrte Damen und Herren,

auf Anraten Ihres Telefon-Service hier als E-Mail:

Ich suche eine Möglichkeit, die BVG-Beiträge meines Arbeitgebers nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und Rückkehr nach Deutschland (ich bin deutscher Staatsbürger) bis zum Renteneintrittsalter (soweit ich weiss: mind. 60 Jahre; mein aktuelles Lebensalter: fast 53) gewinnbringend und möglichst kostenarm anzulegen.

Bis Ende des Monats (Ende des Arbeitsverhältnisses) bin ich Grenzgänger mit Wochenaufenthalt, wohnhaft und Arbeitsstätte in Kreuzlingen / Thurgau.

Bitte senden Sie mir:

- einen Vergleich der möglichen Freizügigkeitskonten incl. ALLER anfallenden Kosten (Kontoführung etc.)

- einen Vergleich von geeigneten Vorsorge-Fonds unter besonderer Berücksichtigung ALLER anfallenden Kosten (Kontoführung; Fondsverwaltung; Depot etc.)

Mit Dank im Voraus und vielen Grüssen

 
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  • BenutzernameMoneyguru von moneyland.ch
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  • Beiträge4079

Guten Tag

Beim Verlassen der Schweiz ist eine Barauszahlung des Freizügigkeitsvermögens (zweite Säule) nicht möglich für den obligatorischen Teil, sofern Sie in der EU / EFTA (also auch in Deutschland) ebenfalls versicherungspflichtig bleiben.

Sie können das Freizügigkeitsgeld auch nicht an eine Vorsorgestiftung ausserhalb der Schweiz überweisen (mit Ausnahme einer Ausreise nach Liechtenstein).

Sie können aber Ihr Freizügigkeitsvermögen (wie in der Schweiz) auch in der EU vorzeitig beziehen, wenn Sie
a) ein Wohneigentum (in der EU / EFTA) für die eigene Nutzung erwerben.
b) sich innert Jahresfrist selbständig machen (Personengesellschaft).
c) nur einen geringen Betrag auf dem Freizügigkeitskonto haben, der geringer ist als ein Arbeitnehmer-Pensionskassenbeitrag für ein Jahr.

Ansonsten müssen Sie also ein Freizügigkeitskonto bestimmen, auf das Ihre Pensionskassen-Gelder überwiesen werden. Ansonsten wird Ihr Geld an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (chaeis.net) überwiesen.

Eine Übersicht über Schweizer Freizügigkeitskonten und ihre Zinssätze finden Sie im Freizügigkeitskonto-Vergleich.

Kosten können bei Freizügigkeitskonten bei einer vorzeitigen Auflösung anfallen (in seltenen Fällen auch bei der Kontoführung). Diese Gebühren sehen Sie auf der Resultatseite des Vergleichs, wenn Sie auf das Plus-Symbol (Aufschlüsselung) klicken.

Ausserdem verlangen Schweizer Banken in der Regel zusätzliche Gebühren für Kunden mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz (diese sind nicht in den Vergleichen auf moneyland.ch aufgeführt, sondern kommen separat hinzu). Einige Banken erlassen aber die Zusatzgebühren für ein Wohnsitz im Ausland, sofern Sie nur ein Vorsorge- oder Freizügigkeitskonto und kein weiteres Konto eröffnet haben. 

Ausserdem müssen Sie beachten, dass bei einer zukünftigen Auszahlung der Freizügigkeitsleistung eine separate Quellensteuer anfällt. Diese kann je nach Kanton unterschiedlich sein. Wenn Sie aus der Schweiz ausgewandert sind, ist der Kanton massgebend, in der die Freizügigkeitsstiftung ihren Sitz hat. Steuergünstig ist zum Beispiel der Kanton Schwyz.

Bezüglich Vorsorgefonds: Die meisten Vorsorgefonds, die für die dritte Säule zur Verfügung stehen, können Sie auch im Rahmen der zweiten Säule mit einem Freizügigkeitskonto eröffnen. Hier ist ein Kostenvergleich wichtig - gerne können wir Ihnen eine Kostentabelle zustellen. Weitere Informationen zu Vorsorgefonds finden Sie hier.

Beste Grüsse vom Moneyguru

Weitere Informationen:
Freizügigkeitskonto-Vergleich

 

 
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  • BenutzernameMoneyland-Nutzer-Fragen
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  • Beiträge843

An Ihrem Kriterium für die sofortige Beziehbarkeit des BVG-Geldes ("c) nur einen geringen Betrag auf dem Freizügigkeitskonto haben, der geringer ist als ein Arbeitnehmer-Pensionskassenbeitrag für ein Jahr.") ist mir doch einiges unklar: Was ist der Massstab: der individuelle Arbeitnehmer-Pensionskassenbeitrag hochgerechnet auf ein Jahr ODER derjenige eines fiktiven Durchschnittsverdieners (ich nehme an, dass ich selbst für die Schweiz über Durchschnitt liege).

Dann: Was meinen Sie mit "Arbeitnehmer...beitrag": den Arbeitnehmer-Anteil im Gegensatz zum Arbeitgeber-Anteil? Dann hiesse das, dass das derzeit bestehende BVG-GESAMTGUTHABEN 50% einer ja von Arbeitgeber und Arbeitnehmer paritätisch finanzierten BVG-Einlage erreichen müsste. Richtig? Da ich überobligatorisches BVG-Geld erhalten habe, könnte dies damit bereits erreicht sein, zumal wenn man einen fiktiven Durchschnitts-Löhner zugrunde zu legen hätte.

Doch all das ist (mir) aus Ihren Ausführungen nicht klar.

Könnten Sie, als die Experten, hier noch einmal Präziseres nachlegen, ggf. präziser recherchieren?

Das wäre dann wirklich hilfreich!

Mit nochmaligem Dank im Voraus und vielen Grüssen

 
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  • BenutzernameMoneyguru von moneyland.ch
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  • Beiträge4079

Guten Tag

Die Regel mit der Geringfügigkeit ist tatsächlich erklärungsbedürftig. Gemäss Pensionskassen kommt sie aber nur selten zum Tragen. 

Im Freizügigkeitsgesetz FZG heisst es unter Art. 5 Barauszahlung (https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19930375/index.html):

Versicherte können die Barauszahlung verlangen, wenn...
c) die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt.

Gemeint ist also ihr persönlicher Jahresbeitrag im Rahmen der Pensionskasse, nicht der Beitrag des Arbeitgebers. Gemeint ist auch nicht ein Schweizer Durchschnitt, sondern Ihre individuelle Situation.

Was heisst Jahresbeitrag? Wenn Sie nur wenige Monate in der Schweiz PK-pflichtig waren, wir der Lohn anhand des monatlichen Beitrags auf das ganze Jahr (= 12 Monate) hochgerechnet. (Kompliziert wird es, wenn sie unterschiedliche Monatsleistungen geleistet haben, dann wird vermutlich ein Durchschnitt mit 12 multipliziert - das IT-System Ihrer Pensionskasse sollten das aber automatisch richtig rechnen).

Was heisst Austrittsleistung? Die Freizügigkeitsleistung, die Sie auf Ihrer Pensionskasse bzw. Ihrem Freizügigkeitskonto haben. Das heisst die Summe Ihrer persönlichen Freizügigkeits-Beiträge und denjenigen Ihres Arbeitgebers. Im obligatorischen Teil werden die Beiträge in der Regel ja 50% zu 50% zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt. Es gibt aber Fälle, wo die Arbeitgeber mehr als 50% einzahlen (zum Beispiel die Stadt Zürich).

In jedem Fall sollten Sie sich bei Ihrer Pensionskasse genau nach den Optionen erkundigen. Diese sollte Ihnen mithilfe ihrer IT-Systeme für Ihren persönlichen Fall Bescheid geben können.

Beste Grüsse vom Moneyguru

 
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  • BenutzernameKundenzufriedenheit
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  • Beiträge244

Sehr geehrtes Moneyland-Team,

wunschgemäss berichte ich von der Rückmeldung der Versicherung:

Unglaublich, aber wahr: Die Versicherung räumt ein, die Möglichkeit der Barauszahlung übersehen zu haben und hat sich dafür entschuldigt.

Das Nachrechnen in meinem Fall hat dazu geführt, dass sie diese Möglichkeit für mich bestätigte. Ihnen und Moneyland also vielen Dank, dass Sie den Paragraphen ausgegraben haben. Und Blamage für die Versicherung.

Ich prüfe nun aber derzeit doch noch, ob eine - bestimmte, von mir eruierte - Anlagemöglichkeit der Barauszahlung vorzuziehen sei.

Viele Grüsse

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