Optionen bei Einfuehrung von Negativzinsen

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  • BenutzernameMarina@Moneyland
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  • Beiträge6

Hallo Forum,

ich moechte um euren Rat in Bezug auf Option in Angesicht von Negativzinsen bitten.

Am 28.04.2021 hat mich die UBS offiziell informiert, dass sie nun zum 1. Juli Negativsinzen einfuehrt. Sollte ich mit den Koditionen nicht einverstanden sein, stuende es mir frei, meine Bestaende bis zum 30. Juni entsprechend zu reduzieren. 

Sowohl fuer das Privat- als auch fuer das Sparkonto beduerfen groessere Rueckzuege einer Kuendigung von 3 Monaten, die mir nicht mehr bleiben. Eigentlich wollte ich ein Sparkonto bei einer anderen Bank eroeffenen, aber ohne Inkaufnahme einer Strafzaehlung von 2 Prozent werde ich bis zum 30. Juni das Geld dorthin nicht ueberweisen koennen.

Meine Vermutung war, dass im Fall der Einfuehrung solcher Gebuehrung ein Sonderkuendigungsrecht gilt. Darauf wurde ich allerdings nicht hingewiesen.

Welche Rechte und Optionen habe ich in diesem Fall?

(Um einen Termin bei der UBS habe ich gebeten und warte auf Antwort)

Beste Gruesse

 

 
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  • Benutzernamejosemarcos
  • Status Member
  • Registriert seit24.01.17
  • Beiträge22

Ich würde es nicht riskieren, das Geld vorzeitig abzuheben, ohne eine schriftliche Bestätigung von UBS, dass die Strafgebühr für Sie nicht gilt. In den UBS-Bedingungen wird nicht erwähnt, ob die Strafgebühr entfällt, wenn Sie Ihr Konto aufgrund einer Änderung seitens der UBS kündigen.

Im schlimmsten Fall wäre die Zahlung von Negativzinsen für 1 Monat viel billiger als die Strafgebühr.

Frage: Gemäss der aktuellen UBS-Preisliste beträgt die Strafgebühr 0,5% für den Teil des Rückzugs, der CHF 50'000 übersteigt. Woher kommen die 2%?

 
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  • BenutzernameMarina@Moneyland
  • Status Member
  • Registriert seit10.05.21
  • Beiträge6

Die 2% sind wohl mein Fehler. Habs mit einem anderen Bankdienstleister verwechselt.

Verstehe ich das richtig, dass in der Schweiz im Falle von solchen Gebuehrenaenderungen von gesetzlicher Seite aus nicht grundsaetzlich ausserordentliche Regeln gelten?

 
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  • BenutzernameMister Banks
  • Status Member
  • Registriert seit16.08.15
  • Beiträge187

Ich bin kein Jurist. 

Aber bei einer wesentlichen Vertragsänderung zu Ungunsten des Kunden ist es üblich, dass der Kunde den Vertrag kündigen kann. Inwieweit dies rechtlich möglich ist, kann ich nicht beantworten.

Fragen Sie doch noch bei der UBS nach. Wahrscheinlich sollte der Abzug des Geldes ohne Strafgebühren möglich sein, weil sich die Konditionen verschlechtert haben.

Ansonsten gibt es noch den Schweizer Ombudsmann: https://bankingombudsman.ch

 
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  • BenutzernameMarina@Moneyland
  • Status Member
  • Registriert seit10.05.21
  • Beiträge6

Vielen Dank fuer Ihren Rat und den Hinweis auf Ombudsmann. Ich hoffe, die Angelegenheit morgen im Gespraech mit der UBS zu klaeren.

 
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  • BenutzernameMarina@Moneyland
  • Status Member
  • Registriert seit10.05.21
  • Beiträge6

Update zugunsten aller: Laut Kundenberater ist der Abzug des Geldes ohne Strafgebuehr nicht moeglich. Bei der Kuendigung soll die 3-Monatsfrist ebenfalls einzuhalten und daher die Strafzahlungen nicht zu vermeiden sein.

 
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  • Benutzernamejosemarcos
  • Status Member
  • Registriert seit24.01.17
  • Beiträge22

Das habe ich auch erwartet. Auf jeden Fall ist das Warten von ein oder zwei Monaten bei 0,06% Negativzinsen pro Monat für den Betrag, der CHF 250.000 übersteigt, wahrscheinlich billiger als die Zahlung der 0,5% Strafgebühr für den Betrag, der CHF 50.000 übersteigt.

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