Wenn Sie die erbrachten Leistungen nicht in der Buchhaltung verbucht haben, dürfen sie diese nicht in der Buchhaltung berücksichtigen. Anders wäre es, wenn Sie die erbrachten Leistungen in der Buchhaltung berücksichtigt hätten, zum Beispiel indem Sie Ende Jahr die offenen Rechnungen als Erfolg verbucht hätten. Dann müssen Sie Korrekturen vornehmen, da ja Erträge in der Buchhaltung verbucht worden sind, die jetzt ausfallen.
Zum Beispiel mit der Produktion: Die Kosten für das Material wird ganz normal über den Aufwand verbucht. Bei einer vereinnahmten Buchhaltung – ohne dass Ende Jahr die offenen Rechnungen ausgewiesen werden, wie dies zum Beispiel als Information auch bei einer vereinfachten Buchführung in der Steuererklärung angegeben werden müsste – ist der Ertrag einfach entsprechend kleiner. In der Produktion kann es sein, dass das über das Aufwand-Konto gebucht wird (allerdings eher in grösseren Unternehmen und einer Abrechnung nach vereinbarten Ertrag). Es hat aber keinen Einfluss auf den Aufwand insgesamt: Der Materialaufwand nimmt zwar ab, gleichzeitig nimmt aber der Aufwand für die fehlerhaften/verdorbenen/etc. Produkte etc. wieder zu. Es ist eine Umverteilung des Aufwandes.
Ich weiss nicht, um was für eine Praxis es sich handelt: Wenn ich von einer «einfachen» Praxis wie zum Beispiel einer Praxis für Massagen oder Coaching ausgehe. Sie können alle Ausgaben, die Sie im Zusammenhang mit Ihrem Geschäft hatten, als Aufwand angeben. Das gilt zum Beispiel für die Miete, für Bürokosten, für Zeitschriften oder Zeitungen für das Wartezimmer, für Materialkosten wie Massageöl (bei einer Massage-Praxis), für Werbung etc. Sie müssen den Aufwand nicht korrigieren und bereinigen um die Zeit, wo Sie dann ohne Bezahlung gearbeitet haben.
Diese Regelung erscheint mir auch sehr fair. Ich verstehe nicht, was Ihre Überlegung ist, nicht verbuchte und nicht erzielte Einnahmen von den Steuern abziehen zu können. Wie gesagt, den Aufwand können Sie komplett abziehen. Ich finde, die Regelung macht Sinn.
Aufgrund Ihrer Äusserungen empfehle ich Ihnen, sich an einen Treuhändler oder Steuerberater zu wenden. Es ist sicher sinnvoll, wenn eine Fachperson einen Blick auf die Buchhaltung und den entsprechenden Angaben für die Steuererklärung wirft. Fallen bei einer Kontrolle der Steuerverwaltung Fehler auf, kann es viel teurer werden.