Verlust Abschreiben wie bei Steuern angeben

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Guten Tag zusammen

Habe eine Frage, ob und wie man dies korrekt für die Steuer deklariert und in der Buchhaltung abschreibt.

Hab in der Steuerperiode 2020 in meiner eigenen Praxis viele Stunden Therapie und Coaching gegeben, wobei sich bei gewissen Klienten herausgestellt hat, dass diese den offenen Betrag wohl nicht mehr zahlen werden / können. Kann ich dies einfach als Verlust angeben? Es ist zu 80% wahrscheinlich, dass ich diese Beträge nicht mehr erhalte oder wenn überhaupt in sehr sehr kleinen Ratenzahlungen über die nächsten Jahrzehnte.

Merci für einen Input zum weiteren Vorgehen.

 

 
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  • BenutzernameRob Bob
  • Status Member
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  • Beiträge30

Hallo

Das Vorgehen ist davon abhängig, nach welchem Verfahren Sie abrechnen. Das Standardverfahren ist die Abrechnung nach vereinbarten Entgelten. Wird die Buchhaltung nach diesem System erledigt, wird jede offene Rechnung direkt bei der Rechnungsstellung via Debitor verbucht. Insbesondere bei Kleinstunternehmen ist die Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten häufig sinnvoller. Dazu braucht es eine Bewilligung der eidgenössischen Steuerverwaltung, sofern das Unternehmen MWST-pflichtig ist.

Wenn Sie nach vereinbarten Entgelten abrechnen, verbuchen Sie die endgültige Verluste über das Aufwandkonto «Debitorenverluste» und ungewisse Verluste über das Delkredere-Konto in der Buchhaltung. In der Regel akzeptieren die Steuerbehörden maximal 10% der offenen Debitoren als Delkredere. Bei Delkredere schätzt man aufgrund von Werten aus der Vergangenheit, wie viele Debitoren schliesslich zu einem Zahlungsausfall führen.

Ich empfehle Ihnen, dass Gespräch mit Ihren Kunden zu suchen und Sie darauf anzusprechen. Bei Kunden, bei denen klar ist, dass diese die Rechnung nicht bezahlen können (und somit eine Betreibung auch wenig Sinn macht), buchen Sie die Rechnung via «Debitorenverluste» aus (d.h. Buchungssatz «Debitorenverluste» an «Debitoren»). Von den übrigen offenen Debitoren nehmen Sie die Buchung über das Delkredere vor.

Einfacher ist die Situation bei einer Buchhaltung, die nach vereinnahmten Entgelten abgerechnet wird. Da der Betrag vom Kunden noch nicht bezahlt worden ist, erscheinen die nicht bezahlten Rechnungen noch gar nicht in der Buchhaltung.

Last but not least: Bei Unsicherheiten am besten Steuerspezialisten oder das Steueramt konsultieren.

 
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  • BenutzernameKontakt
  • Status Member
  • Registriert seit07.07.21
  • Beiträge3

Guten Tag und herzlichen Dank für die ausführliche Antwort!

So wie ich das sehe, bin ich dann nun mit der einfacheren Situation unterwegs, da ich bislang nur die vereinnahmten Entgelte abrechne. Im Rahmen dessen, habe ich aber festgestellt, dass der Betrag wächst, der nicht von Kunden bezahlt wird. Faktisch heisst dies z.B. dass ich 2020 z.B. 50 Std. gearbeitet habe und eine Dienstleistung erbracht habe, ohne dass ein vereinnahmtes Entgeld reinkam. Kann ich bei diesem Abrechnungsverfahren meine 50 Std. trotzdem irgendwie gegenrechnen? Als Debitorenverlust - oder irgend eine Form des Aufwandes? Oder muss ich schlicht die 50 Std. erbrachte Leistung abschreiben? In einer Produktion wäre dies ja auch irgendwie das Feld Marialaufwand oder Verschleiss oder Fehler oder ähnliches .... ?

Herzliche Grüsse und Danke

 

 

 
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  • BenutzernameRob Bob
  • Status Member
  • Registriert seit14.08.15
  • Beiträge30

Wenn Sie die erbrachten Leistungen nicht in der Buchhaltung verbucht haben, dürfen sie diese nicht in der Buchhaltung berücksichtigen. Anders wäre es, wenn Sie die erbrachten Leistungen in der Buchhaltung berücksichtigt hätten, zum Beispiel indem Sie Ende Jahr die offenen Rechnungen als Erfolg verbucht hätten. Dann müssen Sie Korrekturen vornehmen, da ja Erträge in der Buchhaltung verbucht worden sind, die jetzt ausfallen. 

Zum Beispiel mit der Produktion: Die Kosten für das Material wird ganz normal über den Aufwand verbucht. Bei einer vereinnahmten Buchhaltung – ohne dass Ende Jahr die offenen Rechnungen ausgewiesen werden, wie dies zum Beispiel als Information auch bei einer vereinfachten Buchführung in der Steuererklärung angegeben werden müsste – ist der Ertrag einfach entsprechend kleiner. In der Produktion kann es sein, dass das über das Aufwand-Konto gebucht wird (allerdings eher in grösseren Unternehmen und einer Abrechnung nach vereinbarten Ertrag). Es hat aber keinen Einfluss auf den Aufwand insgesamt: Der Materialaufwand nimmt zwar ab, gleichzeitig nimmt aber der Aufwand für die fehlerhaften/verdorbenen/etc. Produkte etc. wieder zu. Es ist eine Umverteilung des Aufwandes.

Ich weiss nicht, um was für eine Praxis es sich handelt: Wenn ich von einer «einfachen» Praxis wie zum Beispiel einer Praxis für Massagen oder Coaching ausgehe. Sie können alle Ausgaben, die Sie im Zusammenhang mit Ihrem Geschäft hatten, als Aufwand angeben. Das gilt zum Beispiel für die Miete, für Bürokosten, für Zeitschriften oder Zeitungen für das Wartezimmer, für Materialkosten wie Massageöl (bei einer Massage-Praxis), für Werbung etc. Sie müssen den Aufwand nicht korrigieren und bereinigen um die Zeit, wo Sie dann ohne Bezahlung gearbeitet haben.

Diese Regelung erscheint mir auch sehr fair. Ich verstehe nicht, was Ihre Überlegung ist, nicht verbuchte und nicht erzielte Einnahmen von den Steuern abziehen zu können. Wie gesagt, den Aufwand können Sie komplett abziehen. Ich finde, die Regelung macht Sinn.

Aufgrund Ihrer Äusserungen empfehle ich Ihnen, sich an einen Treuhändler oder Steuerberater zu wenden. Es ist sicher sinnvoll, wenn eine Fachperson einen Blick auf die Buchhaltung und den entsprechenden Angaben für die Steuererklärung wirft. Fallen bei einer Kontrolle der Steuerverwaltung Fehler auf, kann es viel teurer werden.

 
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  • BenutzernameKontakt
  • Status Member
  • Registriert seit07.07.21
  • Beiträge3

Guten Tag und herzlichen Dank für Ihre Rückmeldung und Ihre Tipps. Bezüglich meiner Buchhaltung bin ich da der Steuerbehörde gegenüber sehr transparent, da ich jährlich die komplette Buchhaltung inkl. aller Belege freiwillig einreiche :).

Ich finde auch die Regelungen machen Sinn - der einzige effektive "Un"- Sinninge Beigeschmackt bleibt, dass ich Verlust einfahre, welchen ich anscheiend nicht in Abzug irgendwo bringen kann. Wenn ich ja 200 Std. massiere erhalte ich ja dafür 200 x Y Franken, welche ich versteuere. Zu den 50 Std. Std. die auch auch massierte, erhielt ich nichts. Teil des des Geschäftsrisikos. Hab ja dann faktisch 50 Std. für 0 Franken gearbeitet, während ja eigentlich mein Stundensatz 50 x Y Franken Wert gewesen wäre. Aus Ihrer Antworte entnehme ich somit, dass es nicht geht 200y - 50y zu verrechnen. Also nicht wie ein Wertpapierhändler welcher der Seine Gewinne mit Verlusten verrechnen kann.

Dann bleibt es also für mich wohl wie gehabt und muss mir wohl höchsten Gedanken dazu machen, wie ich das Risko zukünftiger Zahlungsausfälle meiner Klienten noch besser minimieren kann. Oder evtl. vielleicht echt mal auch noch einen Treuhänder für Inputs drüber schauen lassen. Ich danke Ihnen für Ihre Bemühungen und Zeit recht herzlich!

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