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Kann ich Weiterbildungen bei den Steuern absetzen? Wie viel?
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Kann ich Weiterbildungen bei den Steuern absetzen? Wie viel?
Guten Tag
Weiterbildungen im Zusammenhang mit dem Beruf sind von den Steuern abzugsfähig. Das gilt aber nicht für die erste Ausbildung, die Sie nicht von den Einkommenssteuern abziehen können.
Je nach Kanton unterscheidet sich der Höchstbetrag. Die Ausgaben müssen Sie in der Regel nachweisen können.
Der Kanton Zürich gewährt eine Pauschale von 500 Franken - auch ohne Nachweis.
Beste Grüsse vom Moneyguru
Guten Tag
Gern würde ich eine neue Weiterbildung (Masters of Advanced Studies) machen.
Sie würde am 2. März 2020 anfangen und 18 Monate dauern.
Kosten betragen ca. CHF 40'000.
Steuerabzüge sind bis max. CHF 12'000. bei der direkten Bundessteuer und fast allen Kantonen möglich.
Frage: Kann ich für meine Steuererklärung 2020 CHF 12'000 abziehen und wieder für die Steuererklärung 2021 erneut CHF12'000 abziehen?
Danke im Voraus für die Hilfe
Guten Tag
Der Bund hat uns Folgendes mitgeteilt:
Die Veranlagung der direkten Bundessteuer wird von den kantonalen Steuerbehörden wahrgenommen. Deshalb sind die kantonalen Steuerbehörden auch für die Praxis in Bezug auf die Weiterbildungsauslagen für mehrere Steuerperioden zuständig. Aus meinem Sicht kann ich nur sagen, dass nichts dagegen spricht. Eine verbindliche Aussage ist dies jedoch nicht, da wir in der Gesetzgebung wenig mit der Rechtsanwendung zu tun haben.
Anmerkung zum mehrjährigen Steuerabzug aus dem Kreisschreiben Nr. 42;
steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten:
Wenn der Arbeitgeber die berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten über mehrere Kalenderjahre übernommen hat, kann der Arbeitnehmer im Jahr der Rückzahlung einen Abzug gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe j DBG bis höchstens 12 000 Franken pro Kalenderjahr, in dem die entsprechenden Kosten angefallen sind, geltend machen.
Hier zwei Beispiele der kantonalen Regelungen:
Baselbieter Steuerbuch:
"Erstreckt sich ein Lehrgang über mehrere Jahre, sind die Auslagen auf die jeweiligen Steuerperioden aufzuteilen."
Kanton Solothurn, Aus- und Weiterbildungskosten (ab Steuerperiode 2016):
"Erstreckt sich ein Ausbildungsgang über mehr als ein Kalenderjahr, wird auf das Datum allfälliger Teilrechnungen abgestellt."
Am besten fragen Sie also bei Ihrem kantonalen Steueramt nach, um auf Nummer sicher zu gehen.
Beste Grüsse vom Moneyguru
Guten Tag,
ich bin alleiniger Inhaber einer GmbH im Kanton Zug.
In welcher Höhe kann ich die Kosten für einen einjährigen MBA im Ausland (80k EUR) von der Steuer absetzen? Gilt auch für juristische Personen die Höchstgrenze von 12k CHF? Kann man die Kosten über Jahre verteilen?
Besten Dank im Voraus für jegliche Auskunft!
Herzliche Grüsse aus Kanton Zug
Guten Tag
Die Wegleitung des Kantons Zug meint dazu folgendes (bezogen auf natürliche Personen):
«Die selbstgetragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, können bis zum Gesamtbetrag von Fr. 12 000.– pro Person und Jahr von den Einkünften abgezogen werden, sofern ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II (Berufslehre, Fachmittelschule, Gymnasium/Maturität) vorliegt, oder das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt»
Sie können also eine Aufstellung der Aus- und Weiterbildungskosten der jeweiligen Steuerperiode beilegen, sofern diese berufsorientiert waren (egal ob Ausbildung im In- oder Ausland war).
Persönlich ziehe ich jeweils die beiden Semestergebühren für mein Bachelor-Studium ab, dies wurde bei mir (steuerpflichtig in Zürich) immer bewilligt.
Dies gilt auch für selbständig Erwerbende (Obergrenze CHF 12'000), siehe Kreisscheibe Nr. 42:
«Dabei ist es unerheblich, ob die berufsorientierte Aus- und Weiterbildung zu einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit führt.»
«Selbständig erwerbstätige steuerpflichtige Personen können auch ihre eigenen berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten – sofern diese geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen – im Jahr des Aufwands nach Artikel 27 Absatz 1 DBG steuerlich zum Abzug bringen.»
Wenn Sie die entsprechenden Rechnungen innerhalb eines Jahres bezahlen, denke ich nicht, dass Sie sie über mehrere Jahre aufsplitten können.
Gruss
Milton
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