Das Geldwäschereigesetz ist seit dem 1. April 1998 in Kraft. Es definiert eine Vielzahl von Rechten und Pflichten verschiedener Dienstleistungen durch Finanzintermediäre.
Dazu gehören das Handeln mit Devisen, Derivaten, Edelmetallen oder Rohwaren, Kreditgeschäfte, Dienstleistungen im Zahlungsverkehr und Vermögensverwaltung. Das Geldwäschereigesetz der Schweiz ist weltweit eines der strengsten seiner Art.
Das Geldwäschereigesetz gilt für alle Finanzintermediäre. Auch unabhängige Vermögensverwalter gelten als Finanzintermediäre, und zwar als solche, die nicht dem Bankensektor angehören, aber im Rahmen ihres Berufs fremde Vermögen anlegen oder übertragen.
Die reine Anlageberatung war hingegen üblicherweise nicht dem GwG unterstellt. Auch die Verwaltung von Vermögenswerten, die nicht als Finanzinstrumente gelten, wurde bis 2016 nicht vom GwG tangiert.
Das revidierte GwG per 1. Januar 2016 sieht aber auch Regulierungen im Bereich von Schmuck, Uhren, Immobilien und Kunst vor. Im Kunsthandel beispielsweise ist neu die Regelung vorgesehen, dass Kunstkäufer, die ein Kunstwerk mit mehr als 100'000 Franken in bar bezahlen möchten, einen Ausweis vorzeigen müssen.
Das GwG auferlegt den Finanzintermediären – darunter auch Vermögensverwaltern – spezielle Sorgfaltspflichten.
Dazu gehört die Pflicht, Massnahmen zur Verhinderung der Geldwäscherei vorzunehmen. Verdächtigt der Vermögensverwalter einen Kunden der Geldwäscherei, muss er den Verdacht der Meldestelle für Geldwäscherei – dem so genannten Money Laundering Reporting Office Switzerland (MROS) – melden.