Eine quasi-ansässige Person hat keinen Wohnsitz in der Schweiz, ihr Einkommen stammt aber im Wesentlichen aus der Berufstätigkeit in der Schweiz. Solche Personen sind steuerpflichtig für die Einkünfte in der Schweiz, obwohl sie nicht hier wohnhaft sind. Auch wenn Sie in dieser Situation in der Schweiz eine Wohnung mieten, gelten Sie womöglich weiterhin als quasi-ansässig – sofern Sie nicht beabsichtigen, dauerhaft in der Schweiz zu bleiben.
Quasi-Ansässigkeit steht im Gegensatz zur Ansässigkeit (Person hat einen Wohnsitz in der Schweiz) und Nicht-Ansässigkeit (Person hat keinen Wohnsitz und keine steuerrechtliche Zugehörigkeit in der Schweiz). Falls Sie gar keinen Wohnsitz haben und vom Gesetz einen Wohnsitz in der Schweiz zugewiesen bekommen, gelten Sie als ansässig.
Mit der Unterscheidung wird bestimmt, wo eine in der Schweiz berufstätige Person steuerpflichtig ist. Quasi-Ansässige Personen müssen in der Schweiz Steuern zahlen, sofern sie mindestens 90 Prozent ihres Brutto-Einkommens in der Schweiz erzielen. Dabei zählt das Einkommen Ihres gesamten Haushalts. Wenn Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin im Wohnland arbeitet, gelten Sie womöglich nicht als quasi-ansässig, selbst wenn Sie zu 100 Prozent in der Schweiz berufstätig sind.
Als quasi-ansässige Person zahlen Sie Quellensteuern. Das heisst, dass die Schweizer Steuern direkt vom Lohn abgezogen werden. Wenn Sie in der Schweiz bezahlte Quellensteuern bei der Steuererklärung im Wohnland geltend machen wollen, müssen Sie in der Regel einen Lohnausweis vorlegen. Voraussetzung ist, dass Sie in einem Land wohnen, das ein entsprechendes Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz hat.