Ab einem Alter von 59 Jahren bei Frauen und 60 Jahren bei Männern – also fünf Jahre vor dem offiziellen Rentenalter – ist der Bezug der Säule-3a-Gelder möglich.
Das Vorsorgevermögen der freiwilligen Säule 3a ist dann nicht mehr gebunden. Bei einer Auszahlung müssen die Gelder als Einkommen versteuert werden.
Säule-3a-Transfer auch im Alter noch möglich
Wie das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV in einer Mitteilung vom 23. Juni 2014 festgehalten hat, sind Übertragungen der Säule-3a-Spargelder zu einem anderen Anbieter auch nach dem Erreichen des 59. (bei Frauen) beziehungsweise 60. Lebensjahr (bei Männern) noch möglich.
Darauf hat sich eine Arbeitsgruppe der Schweizerischen Steuerkonferenz, bei der auch die Eidgenössische Steuerverwaltung teilgenommen hat, geeinigt.
Banken müssen Wechsel akzeptieren
Bis anhin haben sich die Schweizer Steuerbehörden auf den Standpunkt gestellt, dass Säule-3a-Wechsel von einer Bank oder Versicherung zu einem anderen Institut ab dem 59. beziehungsweise 60. Altersjahr nicht mehr zulässig sind.
Diese Auslegung ist nun offiziell vom Tisch: auch nach Erreichen dieser Altersschwelle dürfen die Säule-3a-Inhaber ihre Guthaben jederzeit auf ein anderes Konto eines anderen Anbieters transferieren.
Banken und Versicherungen dürfen also einen Transfer der Kundengelder zu einer dritten Säule eines anderen Instituts ab sofort nicht mehr verhindern. Sie dürfen aber bei einem Wechsel eine spezielle Wechselgebühr verlangen.
Fazit: Ein regelmässiger Vergleich der Säule 3a lohnt sich auch im Alter, da alle Kunden den Anbieter jederzeit wechseln dürfen und sich die Säule-3a-Sparzinsen jederzeit markant ändern können.
Versicherungspolicen als Ausnahme
Eine Ausnahme sind Versicherungspolicen, deren Fälligkeit vertraglich festgelegt worden ist. In diesem Fall ist ein Transfer der Säule-3a-Vermögen zu einer anderen Versicherung oder Bank nicht möglich.
Es besteht allerdings die Möglichkeit, eine Verlängerung der Säule-3a-Policen bis fünf Jahre nach Erreichen des AHV-Alters zu beantragen.