Im Insolvenzfall muss ein Schuldner die Forderungen seiner Gläubiger begleichen. Die Konkursmasse bezeichnet dabei alle Teile seines Vermögens, die für die Begleichung der Schulden aufgewendet werden und den Gläubigern zustehen.
Gewisse Vermögen sind jedoch von der Konkursmasse ausgeschlossen. Diese werden umgangssprachlich als Sondervermögen bezeichnet. Diese Vermögensteile werden also nicht dazu benutzt, um Forderungen der Gläubiger zu begleichen.
Der Begriff Sondervermögen wird im Zusammenhang mit Wertschriftendepots sowie mit kollektiven Kapitalanlagen wie Anlagefonds, Vorsorgefonds und ETFs gebraucht.
In der Schweiz wird der Begriff «Sondervermögen» nicht offiziell verwendet. Statt dem Begriff Sondervermögen wird in verschiedenen Schweizer Gesetzen geschrieben, dass im Konkursfall die Wertschriften abgesondert werden müssen. So steht im Bundesgesetz über Finanzinstitute FINIG zum Beispiel «Sachen und Rechte, die zum Anlagefonds gehören, werden im Konkurs der Fondsleitung zugunsten der Anlegerinnen und Anleger abgesondert.»
Konkret: Falls die Hausbank oder der Online-Broker Konkurs geht, fallen Wertschriften wie Aktien, Obligationen, Fonds und ETF nicht in die Konkursmasse. Die Wertschriften werden später dem Kunden ausgehändigt. Auch beim Konkurs eines Fondsanbieters oder einer Depotbank sind die Wertschriften nicht verloren.
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Bankkonkurs in der Schweiz