Guten Tag
Wenn Sie die Schweiz in ein EU-Land verlassen, ist eine Auszahlung des Freizügigkeitsvermögens NICHT möglich für den obligatorischen Teil, sofern Sie in der EU / EFTA (also auch in Deutschland) ebenfalls versicherungspflichtig bleiben.
Ausnahmen:
Sie können aber Ihr Freizügigkeitsvermögen (wie in der Schweiz) auch in der EU vorzeitig beziehen, wenn Sie
a) ein Wohneigentum (in der EU / EFTA) für die eigene Nutzung erwerben.
b) sich innert Jahresfrist selbständig machen (Personengesellschaft).
c) nur einen geringen Betrag auf dem Freizügigkeitskonto haben, der geringer ist als ein Arbeitnehmer-Pensionskassenbeitrag für ein Jahr.
Weitere Informationen finden Sie im folgenden Thread zum Thema Freizügigkeitskonto und Verlassen der Schweiz.
Beste Grüsse vom Moneyguru