Guten Tag
Die freiwillige Säule 3a lockt mit Steuerabzügen und höheren Zinsen. 3a-Gelder sind dafür bis zur Pensionierung gesperrt.
Es gibt aber vorzeitige Bezugsmöglichkeiten in bestimmten Fällen. Dazu gehört auch die (permanente) Ausreise aus der Schweiz bzw. Rückkehr in Ihr Heimatland.
Im Gegensatz zur zweiten Säule gibt es keine Restriktionen für den Bezug beim Verlassen der Schweiz in der gebundenen dritten Säule 3a. Sie können sich also das 3a-Vermögen bar auszahlen lassen.
Beachten Sie aber, dass bei der Auszahlung Gebühren seitens der 3a-Stiftung anfallen können. Sie finden diese im 3a-Vergleich aufgeschlüsselt (unter +) bzw. auf den Info-Seiten im 3a-Vergleich.
Wenn Sie Guthaben aus der Säule 3a beziehen, sind diese steuerpflichtig. Der Kanton, in dem die Vorsorgestiftung, die Ihr Säule-3a-Guthaben hält, eine Quellensteuer erhebt und nur den Restbetrag Ihres Säule-3a-Guthabens auszahlt. Die Höhe der Quellensteuer ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich.
Wenn Sie in ein Land ziehen, mit dem die Schweiz ein entsprechendes Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat (alle EU- und EFTA-Länder), können Sie die schweizerische Quellensteuer unter Umständen zurückfordern, indem Sie nachweisen, dass Sie in Ihrem neuen Land steuerlich ansässig sind.
Wenn Sie in ein anderes Land ziehen, können Sie die Schweizer Quellensteuer in der Regel nicht zurückfordern. Eine Ausnahme besteht, wenn das Land ein Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz abgeschlossen hat, das Ihnen die Rückerstattung der Schweizer Quellensteuer ermöglicht. In allen anderen Fällen können Sie die Schweizer Verrechnungssteuer nicht zurückfordern, auch wenn Ihr Vermögen in Ihrem neuen Land oder Wohnsitz ebenfalls besteuert wird. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass Sie Ihre Leistungen aus der Säule 3a vor dem Bezug auf eine Vorsorgestiftung in einem Kanton mit einer tiefen Quellensteuer auf Säule 3a-Guthaben übertragen.
Beste Grüsse vom Moneyguru
Weitere Informationen:
3a-Vergleich
Kosten von 3a-Konten