Der Begriff «Gefälligkeitsabzug» ist unter anderem im Zusammenhang mit Privathaftpflicht-Versicherungen gebräuchlich.
Bei «freiwilligen» Leistungen ohne Entgelt oder ohne direkte Gegenleistung - also ohne materiellen Vorteil für Sie - spricht man auch von «Gefälligkeiten». Im rechtlichen Sinn liegen Gefälligkeiten bei vertragslosen Leistungen vor (wenn sich Personen bewusst nicht verpflichten möchten). Beispiele für Gefälligkeiten: Nachbarschaftsdienste (wie Katze füttern oder Wohnung hüten) oder Freundschaftsdienste (beim Umzug mithelfen).
Bezüglich Haftbarkeit besteht bei Gefälligkeiten ein wichtiger Unterschied gegenüber vertraglich festgelegten Handlungen: bei Gefälligkeitshandlungen sind Sie nur bei Fahrlässigkeit haftbar. Und sogar wenn Sie fahrlässig handeln, sind Sie gemäss Schweizer Rechtsprechung nur beschränkt haftbar.
Konkret heisst das, dass Sie für Gefälligkeitshandlungen, bei denen Sie fahrlässig einen Schaden anrichten, je nach Fall für bis zu 50 Prozent der anfallenden Kosten nicht haftbar gemacht werden können. Bei dieser Kostenreduktion spricht man von einem «Gefälligkeitsabzug».
Beispiel: Sie helfen einer Freundin beim Umzug. Beim Transportieren fällt Ihnen die von der Freundin eben neu gekaufte Stereoanlage im Wert von 1'500 Franken aus der Hand und geht irreparabel kaputt. Ihre Haftpflichtversicherung müsste den Schaden nicht vollständig begleichen, da es sich bei Ihrer Umzugshilfe um eine Gefälligkeit handelt. Der Gefälligkeitsabzug könnte zum Beispiel 750 Franken betragen. In diesem Fall müssten Sie (oder Ihre Haftpflichtversicherung) und Ihre Freundin den Schaden teilen und je 750 Franken berappen.
Trotzdem verzichten Schweizer Versicherungen häufig auf den gesetzlich möglichen Gefälligkeitsabzug bis zu einem definierten Betrag. Beispiel: Ihre Haftpflichtversicherung verzichtet auf einen Gefälligkeitsabzug bis zu einem Betrag von 5'000 Franken. Resultat: Ihre Versicherung übernimmt den Schaden von 1'500 Franken komplett, und auch Ihre Freundin muss nichts bezahlen.