Damit ein Parkschaden vorliegt, muss das Auto parkiert sein, also stillstehen. Schadenfälle, die beim Parkieren entstehen, während das Auto in Bewegung ist, gelten bei Schweizer Autoversicherungen nicht als Parkschaden.
Schweizer Teilkasko-Versicherungen entschädigen üblicherweise gewisse Schäden – wie zum Beispiel abgerissene Rückspiegel oder eingeschlagene Scheiben – jedoch keine Beulen oder Kratzer durch Drittpersonen an geparkten Fahrzeugen.
Eine Vollkasko-Versicherung könnte solche Parkschäden auch übernehmen, aber in der Regel erfolgt dann (im Gegensatz zur Teilkasko-Deckung) eine Rückstufung der Bonusstufe. Ausserdem ist ein Selbstbehalt zu entrichten.
Ist der Verursacher des Parkschadens ein unbekanntes Fahrzeug, könnte der Nationale Garantiefonds (NGF) einspringen. Dieser zahlt jedoch auch nicht im Fall von Vandalismus wie Kratzschäden. Auch verlangt der Garantiefonds einen hohen Selbstbehalt von 1000 Franken.
Eine alternative Möglichkeit ist ein zusätzlicher Abschluss einer Parkschaden-Versicherung. Diese übernimmt auch die teuren Folgeschäden durch Vandalismus – wie etwa einer zerkratzten Karosserie. Allerdings ist auch dieser Versicherungsschutz je nach Versicherer hinsichtlich der Versicherungssumme beschränkt oder auf eine bestimmte Anzahl von Schadenfällen pro Jahr limitiert.
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