Rentenalter

Der Begriff Rentenalter, teils auch Pensionsalter, ist das Alter, ab dem eine Person mit ihrer Vorsorgelösung eine Altersrente beziehen kann.

In der Schweiz unterscheidet sich das Rentenalter je nach Art der Vorsorgekategorie:

1. AHV (erste Säule)

In der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beträgt das ordentliche Rentenalter 64 Jahre für Frauen und 65 Jahre für Männer. Der Bezug einer AHV-Altersrente ist frühestens zwei Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter (ab Alter 62 für Frauen, Alter 63 für Männer) möglich. In diesem Fall wird die Rente gekürzt.

Der Bezug einer AHV-Rente ist auch noch fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters möglich (bis Alter 69 für Frauen, Alter 70 für Männer). In diesem Fall wird die Rente erhöht.

Übrigens: Das ordentliche Pensionsalter für Frauen wird ab 2025 schrittweise von 64 Jahren auf 65 Jahre erhöht. Ab dem Jahr 2028 gilt das ordentliche Pensionsalter von 65 Jahren für alle Frauen und Männer. Entsprechend verschieben sich die Angaben für Frauen dann um ein Jahr.

2. Berufliche Vorsorge (zweite Säule)

Das ordentliche Rücktrittsalter der schweizerischen beruflichen Vorsorge ist identisch mit dem der AHV. Wie bei der AHV können Sie Ihre Altersrente spätestens fünf Jahre nach dem ordentlichen Rentenalter beziehen (Frauen bis Alter 69, Männer bis Alter 70). Renten aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge können bereits ab dem 58. Lebensjahr bezogen werden, Pensionskassen können jedoch ein höheres Alter für die Frühpension festlegen. Die Renten werden erhöht beziehungsweise reduziert, wenn Sie sich vorzeitig oder spät pensionieren lassen.

Pensionskassen, deren Renten sowohl auf obligatorischen als auch auf freiwilligen Beiträgen basieren, können für den freiwilligen Teil der Leistungen (Säule 2b) unterschiedliche Anforderungen an das Rentenalter haben. Beispielsweise kann eine Pensionskasse ein Rentenalter von 65 Jahren für Frauen und Männer, ein höheres oder teils auch niedrigeres Alter für die Frühpension festlegen, als für die obligatorischen Leistungen vorgeschrieben ist.

Freizügigkeitsleistungen können bis fünf Jahre vor dem AHV-Rentenalter (ab Alter 59 für Frauen, Alter 60 für Männer) bezogen werden.

3. Gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a)

Sie können Guthaben aus der Säule 3a bis zu fünf Jahre vor dem ordentlichen AHV-Rentenalter (ab Alter 59 für Frauen, Alter 60 für Männer) beziehen. Falls Sie weiterhin arbeitstätig sind, können Sie den Bezug des 3a-Vorsorgeguthabens um bis zu fünf Jahre nach dem AHV-Rentenalter (bis Alter 69 für Frauen, Alter 70 für Männer) verschieben.

Weitere Informationen:
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Redaktor Daniel Dreier
Daniel Dreier ist Redaktor und Experte für Geldthemen bei moneyland.ch.