1. Worum geht es?
Nach dem Ständerat im September 2019 hat nun im Juni 2020 auch der Nationalrat einer Motion von Ständerat Erich Ettlin zugestimmt. Ins Leben gerufen hat die Idee der Verein Vorsorge Schweiz (VVS). Es handelt sich um einen Interessenverein der Schweizer Vorsorge- und Freizügigkeitsstiftungen.
Die Motion erlaubt es, dass Personen mit einem AHV-pflichtigen Erwerbseinkommen in der Schweiz nachträglich in die freiwillige Säule 3a einzahlen können. Man spricht auch vom «Einkauf» oder «Nachzahlungen» in die Säule 3a. Die Motion muss der Bundesrat nun umsetzen.
2. Wie sind 3a-Einzahlungen bis anhin geregelt?
Bis jetzt ist es so, dass der jährliche Beitrag in die Säule 3a limitiert ist. Pro Jahr dürfen erwerbstätige Erwachsene mit Pensionskasse höchstens 6826 Franken in die Säule 3a einzahlen und damit von den Einkommensteuern abziehen (Stand 2020).
Für Personen wie zum Beispiel Selbständigerwerbende, die keiner Pensionskasse angeschlossen sind, sind es höchstens 34'128 Franken pro Jahr («grosser Abzug»). Dieser Betrag entspricht dem Fünffachen des «kleines Abzugs» in der Höhe von 6826 Franken.
Diese jährlichen Beträge werden jeweils angepasst und sind im Verlauf der vergangenen Jahre häufig angestiegen. Weitere Informationen zum 3a-Betrag finden Sie hier.
3. Wie lauten die neuen Bestimmungen für den 3a-Einkauf?
Die bisherigen Regelungen und Maximalbeiträge bleiben prinzipiell bestehen. Allerdings gibt es eine Erweiterung: Neu können Sie zusätzlich zum jährlichen Höchstbetrag weitere 3a-Beiträge nachträglich einzahlen.
Diese Nachzahlungen können Sie ebenfalls von den Einkommensteuern absetzen. 3a-Nachzahlungen sind sogar für Jahre möglich, in denen Sie kein AHV-pflichtiges Einkommen hatten.
Es gibt aber einige Bedingungen beziehungsweise Einschränkungen für diese Nachzahlungen:
- Sie müssen zum Zeitpunkt der Nachzahlung über ein AHV-pflichtiges Einkommen verfügen.
- Nachzahlen können Sie vermutlich erst ab einem Alter von 25 Jahren (das muss durch den Bundesrat noch abschliessend definiert werden).
- Nachzahlen können Sie nur für Jahre, in denen Sie nicht bereits den Maximalbetrag in die Säule 3a einbezahlt hatten. Wenn Sie zum Beispiel in einem vergangenen Jahr 1000 Franken weniger als möglich einbezahlt hatten, können Sie (für dieses vergangene Jahr) höchstens 1000 Franken nachzahlen.
- Solche Nachzahlungen («Einkäufe») dürfen nur alle fünf Jahre erfolgen.
- Der maximale Betrag für eine Nachzahlung ist auf den «grossen Abzug» (zurzeit 34'128 Franken) beschränkt.
- Allfällige Wohneigentumsvorbezüge im Rahmen der Säule 3a werden vom maximalen Einkaufsbetrag in Abzug gebracht.
4. Ab wann gilt die neue Regelung?
Der Bundesrat hat den Auftrag erhalten, die neue 3a-Regelung umzusetzen. Dies wird in den kommenden Jahren der Fall sein. Der genaue Zeitpunkt ist noch unbekannt. Die Umsetzung gilt als aufwändig. Vermutlich wird die Regelung frühestens in zwei Jahren wirksam werden.
5. Welches sind die Vorteile der neuen Regelung?
Der Hauptvorteil der Säule 3a war schon bis anhin die mögliche Steuerersparnis. Zwar gibt es auf 3a-Sparkonten etwas mehr Zins als auf gewöhnlichen Sparkonten – aufgrund der geringen Zinsdifferenz ist das aber nur ein schwacher Vorteil. Bei den 3a-Vorsorgefonds haben Sie im Vergleich zum «freien Markt» sogar nur eine eingeschränkte Auswahl.
Der neue Vorteil besteht darin, dass Sie nun auch für die vergangenen Jahre, in denen Sie nichts oder nur einen Teil des möglichen 3a-Beitrags einbezahlt hatten, nachträglich einzahlen können. Damit können Sie Einkommensteuern einsparen, wenn sie in der Vergangenheit nicht immer den Höchstbetrag einbezahlt hatten. Zwar fallen bei der Auszahlung des 3a-Betrags dann wieder Steuern an – allerdings zu einem reduzierten Vorsorgetarif.
Fazit: Die Säule 3a wird als freiwilliges Vorsorgegefäss besonders für Gutverdienende gestärkt.
Auch für Banken ist die neue Regelung vorteilhaft, weil sie bei einem zusätzlichen Wachstum der dritten Säule mit ihren Vorsorgelösungen zusätzliche Erträge erwirtschaften können.
6. Gibt es Nachteile und Kritik an der neuen Regelung?
Gegner der Motion kritisieren, dass vor allem einkommensstarke Personen mit Einkommen von mehr als 100'000 Franken pro Jahr von der neuen 3a-Regelung profitieren. Für die Mehrheit der Bevölkerung bringt der neue Vorteil wenig, da die meisten Personen sowieso keine grossen Beträge nachzahlen können. Die Minderheit profitiert von Steuervorteilen, wobei der Staat weniger Steuern einnimmt.
Der Bundesrat teilte diese Kritik. Er hat festgehalten, dass gerade einmal 13 Prozent der steuerpflichtigen Bevölkerung den jährlich erlaubten Maximalbetrag in die Säule 3a einzahlen kann. Trotzdem muss der Bundesrat die Motion nun umsetzen.
Ein weiterer Nachteil ist die zusätzliche Administration der Behörden, welche die Regelung mit sich bringt.
7. Für wen lohnt sich eine 3a-Nachzahlung?
Eine 3a-Nachzahlung kann sich in Zukunft durchaus lohnen – vor allem aufgrund von Steuervorteilen. Sie sollten es sich aber leisten können.
Schliesslich sind die 3a-Gelder im Regelfall bis zur Pensionierung blockiert und können nur in Ausnahmefällen bezogen werden. Sie sollten sich also auch nachträglich nur dann in die Säule 3a einkaufen, wenn Sie auf das einbezahlte Geld verzichten können.
Weitere Informationen:
3a-Sparzinsen im interaktiven Vergleich
3a-Vorsorgefonds im interaktiven Vergleich