Der Begriff «Umwandlungssatz» bezeichnet im Versicherungswesen die Grösse der jährlichen Auszahlung beziehungsweise Rente im Verhältnis zum gesamten Versicherungskapital oder Altersguthaben.
Wenn Sie Beiträge an eine Pensionskasse zahlen, bauen Sie damit Ihr Altersguthaben auf. Diese Zeit wird «Akkumulationsphase» genannt. Darauf folgt die Rentenphase: Nun zahlen Sie keine Beiträge mehr und beziehen eine Rente. Das Gleiche gilt für Leib- und andere Renten-Produkte: Sie bauen den Barwert Ihrer Police auf, indem Sie Prämien zahlen, und erhalten in der Rentenphase vorzu Auszahlungen.
Der Umwandlungssatz bestimmt die Höhe der Rente. Beispiel: Der gesetzlich vorgeschriebene Mindest-Umwandlungssatz bei der obligatorischen Pensionskasse beträgt im Jahr 2024 6.8 Prozent. Wenn Sie bis zum Rentenalter 100’000 Franken Altersguthaben aufgebaut haben, erhalten Sie eine Rente von 6800 Franken pro Jahr.
Schweizer Pensionskassen müssen die Pflichtrente (Säule 2a) zum gesetzlich vorgeschriebenen Mindest-Umwandlungssatz oder höher auszahlen. Für freiwillige Vorsorgelösungen (Säule 2b) gibt es kein gesetzlich vorgeschriebenes Minimum. Der Umwandlungssatz bei der freiwilligen Vorsorge ist je nach Pensionskasse und Vorsorgeplan unterschiedlich. Beispiel: Wenn Sie eine Leibrente mit einem Mindestumwandlungssatz von 3 Prozent haben und in der Akkumulationsphase 100’000 Franken Guthaben angehäuft haben, erhalten Sie in der Rentenphase 3000 Franken pro Jahr.
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