Bei einem 1e-Pensionsplan können Beitragszahlende mitbestimmen, wie die Guthaben der Pensionskasse investiert werden. 1e-Pensionspläne sind eine Art der freiwilligen Altersvorsorge (Säule 2b).
Der Begriff «1e» stammt von der Altersvorsorge-Verordnung BVV 2 (Artikel 1e). Die Verordnung regelt freiwillige Pensionskassen-Beiträge aus Einkommensanteilen, die 1.5-mal höher als das koordinierte Einkommen sind. Im Jahr 2023 betrifft das denjenigen Anteil Ihres Jahreseinkommens, der zwischen 132'300 und 882'000 Franken liegt.
Angestellte sind berechtigt, mitzubestimmen, wie der 1e-Anteil ihrer Beiträge investiert wird. Damit unterscheiden sich 1e-Pensionspläne von obligatorischen Beiträgen (Säule 2a) und von freiwilligen Beiträgen aus Lohnanteilen, die unter 132'300 Franken fallen. Diese Altersguthaben werden von einer Pensionskasse oder Freizügigkeitsstiftung im Namen des Beitragszahlers investiert.
Angestellte können zwischen bis zu zehn verschiedenen Anlageportfolios auswählen. Mindestens eines davon muss eine sehr risikoarme Strategie verfolgen. Abgesehen davon können die Angestellten selber bestimmen, welche Anlagestrategie für ihre Risikobereitschaft und Investitionsziele die richtige ist. Anders als bei herkömmlichen freiwilligen Beiträgen garantieren Anbieter für investierte 1e-Vermögen keinen minimalen Zinssatz. Die Rendite ist ausschliesslich von der Entwicklung der Anlagen abhängig.
Im Gegensatz zu 2a-Lösungen müssen Anbieter bei 1e-Vorsorgeprodukten keine Vermögenswerte garantieren. Sollte sich eine Anlage schlecht entwickeln, können 1e-Pläne Verluste verzeichnen und an Wert verlieren.
Ein weiterer Unterschied zwischen 1e-Plänen und anderen Pensionskassen ist, dass 1e-Vermögen nicht vom BVG-Garantiefonds geschützt sind. Der Fonds springt also nicht ein, falls der 1e-Anbieter bankrott gehen sollte.
Speziell ist auch, dass 1e-Anbieter die Vermögen der Versicherten in der Regel separat halten. Ein Grund ist, dass jede versicherte Person eine bestimmte Strategie auswählt und der Anbieter das individuelle 1e-Vermögen nicht ausserhalb dieser Strategie investieren darf. Im Gegensatz dazu werden herkömmliche Altersvermögen von sämtlichen Versicherten zusammen investiert und Renten werden ebenfalls aus diesem gemeinsamen Vermögen ausgezahlt. Die Trennung bei 1e-Vermögen kann von Vorteil sein – zum Beispiel, wenn das Gesamtvermögen zu schrumpfen drohen würde, da mehr Personen Renten beziehen, als Beiträge zahlen.
Der Hauptzweck von 1e-Pensionsplänen ist es, freiwilligen Beitragszahlern ein Mitspracherecht zu geben, wie ihr Geld investiert wird.
Für den Bezug der Vorsorgegelder gelten die gleichen Regeln wie bei Vermögen in der Säule 2b. 1e-Gelder können Sie beziehen, um die Hypothek für einen Hauptwohnsitz zu finanzieren, wenn Sie sich beruflich selbstständig machen oder wenn Sie in ein Land ausserhalb der Schweiz und Liechtenstein ziehen. Im Gegensatz zu 2a-Vermögen können Sie sich 1e-Gelder auszahlen lassen, wenn Sie die Schweiz verlassen und in ein EFTA- oder EU-Land ziehen. Falls Sie arbeitslos werden, müssen Sie Ihr 1e-Guthaben an eine Freizügigkeits-Stiftung überweisen.
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