Guten Tag
Besten Dank für Ihre Fragen.
1) Ja, Sie können ein Freizügigkeitskonto auch bei einer Stiftung mit Sitz ausserhalb Ihres Wohnkantons eröffnen.
2) Ja. Es gibt in der Regel eine Begrenzung auf maximal 2 Freizügigkeitskonten. Weitere Informationen zur maximalen Anzahl von Freizügigkeitskonten finden Sie hier.
3)
a) Wenn Sie wieder einen Job in der Schweiz (mit einer Pensionskasse) annehmen, müssen Sie das Freizügigkeitskonto wieder auflösen, um das Geld in die neue Pensionskasse zu überweisen. In diesem Fall müssen Sie keine Steuern zahlen.
b) Bei einer Auszahlung mit Wohnsitz in der Schweiz fällt eine Kapitalauszahlungssteuer an (zusammen mit anderen Vorsorgekapitalien wie 3a-Vermögen). Diese "Vorsorgesteuer" ist deutlich geringer als die Einkommensteuer, allerdings ebenso progressiv. Auch kann sie je nach Kanton markant variieren. Hier ist für die Steuer allerdings Ihr Wohnkanton entscheidend.
c) Wenn Sie sich das Freizügigkeitskonto-Vermögen auszahlen lassen möchten, um definitiv ins Ausland auszureisen ("Auswanderung" und Abmeldung), wird hingegen eine Quellensteuer fällig. Hier ist nicht Ihr Wohnkanton, sondern der Kanton entscheidend, in welchem die Freizügigkeitsstiftung ihren Sitz hat. Als steuergünstig gilt hier zum Beispiel der Kanton Schwyz. Allerdings müssen Sie bei diesen Stiftungen in steuergünstigen Kantonen auch immer nach den Gebühren für den Auszahlungsgrund "Ausreise" fragen. Häufig verlangen dann solche Stiftungen hohe Gebühren für eine solche Auszahlung.
Beachten Sie ausserdem, dass Sie auch bei einer Auswanderung nicht in allen Fällen Ihr Freizügigkeitsgeld beziehen können. So ist ein Vorbezug des obligatorischen Kapitals im Fall einer Ausreise in ein Land in der EU oder EFTA nur in Ausnahmegründen möglich (weitere Informationen dazu finden Sie in diesem Forumsbeitrag zum Thema Ausreise).
Beste Grüsse vom Moneyguru
Weitere Informationen:
Freizügigkeitskonto im Vergleich