Sind Sie mit dem bestehenden Handy-Abo nicht mehr zufrieden? Oder haben Sie ein unwiderstehliches Aktionsangebot bei der Konkurrenz gesehen? Wandern Sie ins Ausland aus und benötigen kein Schweizer Handy-Abo mehr? Dann fragen Sie sich vielleicht, wie Sie Ihr Handy-Abo richtig kündigen. Auf die folgenden Punkte müssen Sie achten.
1. Wie kündigen, wenn ich meine Handynummer behalten möchte
Wenn Sie zu einem neuen Mobilfunk-Provider wechseln und die Telefonnummer behalten möchten, müssen Sie beim bisherigen Anbieter nicht selbst kündigen.
Diese so genannte Nummernportierung ist für den Kunden kostenlos. Geben Sie beim Abschliessen des neuen Handy-Abos oder beim Kauf einer Prepaid-SIM-Karte einfach an, dass sie Ihre alte Nummer «mitnehmen» möchten. Die Vollmacht für die Übernahme der Nummer wird direkt beim Vertragsabschluss beim neuen Anbieter unterzeichnet.
Die Vollmacht an den neuen Anbieter für die Übernahme der Telefonnummer gilt gleichzeitig auch als Kündigung beim bestehenden Anbieter. Der neue Anbieter leitet die Nummernportierung elektronisch an den alten Anbieter weiter.
Beachten Sie jedoch auch bei einer Nummernportierung die Mindestvertragsdauer und die Kündigungsfrist bei Ihrem alten Handy-Abo. Ansonsten handelt es sich um eine vorzeitige Kündigung.
2. Wie kündigen, wenn ich meine Handynummer aufgeben möchte
Wenn Sie Ihr Handy-Abo kündigen und Ihre bisherige Telefonnummer nicht mehr verwenden möchten, müssen Sie beim bestehenden Anbieter kündigen. Dabei sollten Sie die Mindestvertragsdauer und Kündigungsfrist Ihres bestehenden Abos einhalten.
Es gibt je nach Anbieter unterschiedliche Kündigungsvarianten:
- Kündigung per Telefon
- Kündigung per E-Mail
- Kündigung via Chat
- Kündigung per Post
- Kündigung im Shop
Wenn Sie auf Nummer Sicher gehen möchten, kündigen Sie am besten mit einem eingeschriebenen Brief per Post. Damit können Sie die Kündigung beweisen, falls der Provider behauptet, dass die Kündigung nicht angekommen ist.
Einige Anbieter wie zum Beispiel Sunrise verbieten die Kündigung per E-Mail oder eingeschriebenen Brief. Gemäss Rechtsexperten ist diese Regelung aber missbräuchlich und deshalb ungültig.
Wenn Sie via Chat kündigen, können Sie vom Chatverlauf als mögliches Beweismittel einen Screenshot erstellen.
Hier eine Übersicht, welche Formen die einzelnen Anbieter ermöglichen:
- Swisscom: Kündigungen sind im Shop, telefonisch, mit eingeschriebenem Brief und via Chat möglich. E-Mails werden nur akzeptiert, wenn ein Dokument mit der handschriftlich unterschriebenen Kündigung der E-Mail beigelegt wird.
- Sunrise: Ausschliesslich telefonisch oder via Chat. Die Kündigung von Optionen ist online via Kundenkonto möglich.
- Salt: Die Kündigung ist telefonisch möglich oder mit einem eingeschriebenen Brief.
- Quickline: Quickline akzeptiert jegliche rechtlich akzeptierte Form, sowohl telefonisch wie auch schriftlich.
- Gomo: Die Kündigung ist bei der Salt-Zweitmarke auch per Chat möglich. Auch eine telefonische Kündigung sowie ein eingeschriebener Brief werden akzeptiert.
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Zweit- und Drittmarken wie Coop Mobile, M-Budget Mobile, Wingo (jeweils Swisscom), Aldi Suisse Mobile, Lebara, Yallo (jeweils Sunrise), Lidl Connect, Post Mobile (jeweils Salt). Voraussetzung für einen Chat ist aber beispielsweise, dass der entsprechende Anbieter einen solchen auf seiner Website anbietet.
3. Mindestvertragsdauer
Ist die Mindestvertragsdauer des Handy-Abos noch nicht abgelaufen, ist eine Kündigung nicht zu empfehlen. Dies würde als vorzeitige Vertragsauflösung gelten. Denn gemäss Kleingedrucktem der Mobilfunk-Anbieter kann der Provider bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung vor Ende der Mindestlaufzeit eine hohe Busse verlangen. Bei Swisscom kann die Busse je nach Abo bis zu 4800 Franken betragen. Eine Übersicht über die Mindestvertragsdauer der unterschiedlichen Anbieter finden Sie hier.
4. Kündigungsfrist
Wenn Sie einen Mobilfunk-Vertrag kündigen, sollten Sie die Kündigungsfrist einhalten. Ansonsten handelt es sich um eine meist kostenpflichtige vorzeitige Vertragsauflösung. Wenn Sie nicht mehr sicher sind, wie lange die Kündigungsfrist dauert, können Sie beim Kundendienst nachfragen. Typischerweise beträgt diese einen Monat oder zwei Monate. Eine Übersicht über die Kündigungsfristen je nach Anbieter finden Sie hier.
5. Vorzeitige Kündigung
Halten Sie die Mindestvertragsdauer und/oder die Kündigungsfrist nicht ein, dann handelt es sich um eine vorzeitige Kündigung. In diesem Fall können hohe Gebühren anfallen. Weitere Informationen finden Sie im Ratgeber-Artikel von moneyland.ch zur vorzeitigen Kündigung von Telekom-Abos.
6. Alte Rollover-Verträge
Während vielen Jahren waren so genannte Rollover-Verträge bei Schweizer Mobilfunk-Anbietern weit verbreitet. Diese Verträge haben sich jeweils automatisch um ein ganzes Jahr verlängert.
Glücklicherweise gibt es diese kundenunfreundlichen Verträge bei Schweizer Mobilfunk-Providern nicht mehr. Auch Rollover-Klauseln in alten Verträgen werden von Schweizer Anbietern nicht mehr angewendet. Sie können also jederzeit Ihren Mobilfunk-Vertrag kündigen – sofern Sie die Mindestlaufzeit und Kündigungsfrist einhalten.
Weitere Informationen:
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