Grundsätzlich handelt es sich bei der Informationspflicht um die rechtliche Bestimmung, dass eine Partei (zum Beispiel der Anbieter einer Dienstleistung) einer anderen (oft einer Kundin oder einem Kunden) bestimmte Informationen liefern muss. Eine Informationspflicht gilt beispielsweise in der Vermögensverwaltung und bei Versicherungsverträgen.
Zur Informationspflicht von Finanzdienstleistern wie etwa Anlageberatern und Vermögensverwaltern gehören Hinweise zum Tätigkeitsfeld und Aufsichtsstatus des Anbieters. Zentral sind auch Informationen zu möglichen Anlage-Risiken und ob im Zusammenhang mit angebotenen Dienstleistungen wirtschaftliche Bindungen an Dritte bestehen. Das Schweizer Finanzdienstleistungsgesetz listet im Detail auf, welche Informationen unter diese Pflicht fallen.
Wenn ein Finanzdienstleister bei der Erfüllung der Informationspflicht vorsätzlich falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt, droht ihm eine Busse von bis zu 100’000 Franken.
Bei Versicherungsverträgen muss der Anbieter vor Abschluss des Vertrags ebenfalls eine Reihe von Informationen liefern. Dazu gehören beispielsweise die versicherten Risiken, die Laufzeit und Beendigung des Vertrags und das Widerrufsrecht. Die genauen Details, worüber Sie eine Versicherung vor Vertragsabschluss zu informieren hat, sind im Versicherungsvertragsgesetz festgehalten.
Bei Versicherungsverträgen ist eine Verletzung der Informationspflicht ein ausserordentlicher Kündigungsgrund. Falls Sie feststellen, dass Ihre Versicherung dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, können Sie innert vier Wochen kündigen. Die Kündigung ist sofort nach Erhalt wirksam. Dieses Kündigungsrecht erlischt zwei Jahre nach der Verletzung der Informationspflicht.
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