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Versicherungen

Versicherung kündigen: Das müssen Sie wissen

31. Januar 2024 - Raphael Knecht

Was ist eine ordentliche Kündigung? Wie lange ist die Kündigungsfrist? Und welche Unterlagen brauche ich? Hier beantwortet moneyland.ch die wichtigsten Fragen rund um die Versicherungskündigung.

In diesem Ratgeber-Artikel erklärt der Online-Vergleichsdienst moneyland.ch die wichtigsten Aspekte, die Sie kennen sollten, wenn Sie Ihre Versicherung kündigen wollen. Was es bei der Kündigung verschiedener Versicherungen zu bedenken gilt, erfahren Sie in der Übersicht am Ende des Artikels.

Was ist eine ordentliche Kündigung?

Wenn Sie oder Ihre Versicherung nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit und unter Einhaltung der Kündigungsfrist den Vertrag kündigen, handelt es sich um eine ordentliche Kündigung. Für eine ordentliche Kündigung müssen Sie keinen Grund nennen.

Welche Rolle spielt die Vertragslaufzeit?

Die Vertragslaufzeit oder Vertragsdauer legt fest, wie lange die Versicherung gültig ist. Während der Vertragslaufzeit zahlen Sie Prämien und sind versichert. Die typische Vertragslaufzeit variiert je nach Art der Versicherung.

Oft gilt bei Versicherungen eine Mindestvertragslaufzeit, vor deren Ablauf keine ordentliche Kündigung möglich ist. Mit Ausnahme von Lebensversicherungen können Sie Ihre Versicherung aber spätestens auf Ende des dritten Jahres ordentlich kündigen – selbst wenn eine längere Vertragslaufzeit vereinbart wurde.

Bei den meisten Versicherungen endet der Vertrag allerdings nicht nach der vereinbarten Laufzeit, sondern er wird automatisch verlängert. Falls Sie die Versicherung nicht weiterführen möchten, müssen Sie darum rechtzeitig vor Ende der Vertragslaufzeit die Kündigung einreichen.

Versicherungen sind verpflichtet, Ihnen vor Abschluss eines Vertrags mitzuteilen, wie lange die Laufzeit ist und wann Sie frühestens kündigen können.

Was ist die Kündigungsfrist?

Die Kündigungsfrist bestimmt, wann Sie spätestens die Kündigung einreichen müssen, damit sie auf das gewünschte Datum gültig ist. Die Länge der Kündigungsfrist kann je nach Vertrag und Art der Versicherung unterschiedlich sein. Grundsätzlich gilt, dass die Kündigungsfrist gleich lang sein muss, egal ob die versicherte Person oder die Versicherung ordentlich kündigt. Welche Kündigungsfristen bei den verschiedenen Arten von Versicherungen üblich sind, sehen Sie in der Übersicht am Schluss dieses Artikels.

Was ist eine Versicherungsperiode?

Die Versicherungsperiode ist der Zeitraum, für den die Höhe der Prämie berechnet wird. Im Zweifelsfall gilt eine Versicherungsperiode von einem Jahr. Prämien werden in der Regel zu Beginn der Versicherungsperiode fällig.

In bestimmten Fällen kann es sein, dass Sie bis zum Ende der Versicherungsperiode Prämien zahlen müssen, obwohl Sie bereits auf ein Datum davor gekündigt haben. So ist es beispielsweise im Schadenfall, wenn Sie im ersten Jahr nach Abschluss des Vertrags ausserordentlich kündigen.

Die Versicherungsperiode wird im Gegensatz zur Vertragslaufzeit nicht verlängert. Wird die Vertragslaufzeit verlängert, beginnt eine neue Versicherungsperiode. Beispiel: Sie zahlen während einer Vertragslaufzeit von einem Jahr eine zu Beginn des Jahres festgelegte Prämie. Am Ende dieses Jahres endet die Versicherungsperiode. Wenn Sie die Vertragslaufzeit verlängern, wird die Prämie für das neue Jahr (die neue Versicherungsperiode) festgelegt.

Was ist eine ausserordentliche Kündigung?

Wie der Name sagt, handelt es sich bei ausserordentlichen Kündigungen um Vertragsauflösungen, die nicht unter das ordentliche Kündigungsrecht fallen. Das heisst, dass ausserordentliche Kündigungen nicht unbedingt auf Ende der Vertragslaufzeit erfolgen müssen und dass die Kündigungsfrist kürzer als vereinbart sein kann.

Für ausserordentliche Kündigungen braucht es einen konkreten, wichtigen Grund. Dazu gehören beispielsweise:

  • Es gab eine Verletzung der Informationspflicht. Die Versicherung muss Sie vor Abschluss des Vertrags über eine Reihe von Details informieren – darunter etwa die Art der Versicherung, Fristen für die Einreichung von Schadenanzeigen sowie die zeitliche Geltung des Schutzes. In der Regel geschieht das mit den Allgemeinen Versicherungsbestimmungen (AVB) oder zusätzlichen Dokumenten, die Sie unterschreiben müssen. Sollte die Versicherung jedoch diese Informationspflicht verletzen, können Sie innert vier Wochen, nachdem Sie das bemerkt haben, die Kündigung einreichen. Sie wird sofort nach Erhalt wirksam.
  • Die Fortsetzung des Vertrags ist aufgrund eines neuen Umstands nicht zumutbar. Wenn Sie etwa ins Ausland ziehen, können Sie Versicherungen, die Sie nur gegen Ereignisse in der Schweiz schützen, ausserordentlich kündigen.
  • Der Schadenfall ist eingetreten. Wenn Sie Leistungen beanspruchen, können Sie oder Ihre Versicherung den Vertrag ausserordentlich kündigen. Bei der Krankenzusatzversicherung sind hier nur Sie, nicht aber der Anbieter, zur ausserordentlichen Kündigung berechtigt. Falls Sie innerhalb des ersten Jahres nach Vertragsabschluss im Schadenfall kündigen, kann die Versicherung aber bis zum Ende der laufenden Versicherungsperiode weiterhin Prämien verlangen.
  • Es findet eine Handänderung statt. Wenn der Gegenstand des Vertrags den Eigentümer wechselt, kann die Versicherung den Vertrag innert 14 Tagen kündigen. Eine Handänderung liegt beispielsweise vor, wenn Sie eine Immobilie mit bestehender Gebäudeversicherung kaufen. Käuferinnen und Käufer übernehmen die mit der Versicherung verbundenen Rechte und Pflichten, wenn sie diesen Übergang nicht innert 30 Tagen ablehnen.
  • Es kam zu einer wesentlichen Gefahrsminderung. Das bedeutet, dass das Ereignis, gegen das Sie versichert sind, viel weniger wahrscheinlich ist, als zum Zeitpunkt, zu dem Sie die Versicherung abschlossen. Wenn Sie beispielsweise Ihr Haus gegen Lawinen versichern, können neue Lawinenschutzmassnahmen in Ihrer Gegend eine Gefahrsminderung darstellen. Sie können bei einer wesentlichen Gefahrsminderung kündigen oder eine Prämienreduktion verlangen – die Versicherung kann die Reduktion jedoch ablehnen oder einen Gegenvorschlag machen.
  • Eine nicht vorhersehbare Gesetzesänderung macht die vereinbarten Leistungen unmöglich. Auch in diesem Fall kann der Vertrag ausserordentlich gekündigt werden.

Wie kündige ich meine Versicherung?

Die Details, wie genau die Kündigung zu erfolgen hat, sind in der Regel vertraglich geregelt. Der klassische Weg: Sie schicken Ihre Kündigung mit einem eingeschriebenen Brief an die Versicherung. Viele Anbieter akzeptieren auch eingescannte Dokumente und die Kündigung per E-Mail. Wichtig ist in diesem Fall, dass Sie die Versicherung darum bitten, Ihnen die Kündigung zu bestätigen (beispielsweise per E-Mail). Dann können Sie später nachweisen, wann sie eingegangen ist. Das Gesetz schreibt nicht mehr vor, dass eine Kündigung schriftlich zu erfolgen hat. Anbieter können dies aber weiterhin verlangen.

Falls Sie nicht sicher sind, welche Art der Kündigung in Ihrem konkreten Fall akzeptiert beziehungsweise gewünscht wird, finden Sie diese Informationen in der Regel auf der Website der Versicherung oder, falls vorhanden, im digitalen Kundenbereich. Sie können natürlich auch einfach den Kundendienst kontaktieren und nachfragen. Meistens stehen diese Informationen zudem in den AVB.

Wichtig: Die Kündigung ist normalerweise erst ausgesprochen, wenn deren Empfänger davon Kenntnis erhält. Das bedeutet im Fall des Postversands, dass die Kündigung gültig ist, wenn sie bei der Versicherung eintrifft – nicht wenn Sie das Schreiben der Post übergeben. Dies kann zu Problemen führen, wenn Sie das Dokument zwar vor Beginn der Frist verschicken, es aber erst danach ankommt. Räumen Sie also genügend Zeit für den Postversand ein und bedenken Sie, dass Ihre Versicherung wahrscheinlich nur an Werktagen Post empfängt. Falls die Zeit knapp wird, kann der Express-Versand sinnvoll sein – oder Sie bringen die Unterlagen persönlich vorbei, sofern das möglich ist.

Mit dem Kündigungsrechner von moneyland.ch können Sie prüfen, wann Sie die Unterlagen spätestens versenden müssen, damit sie rechtzeitig bei der Versicherung ankommen.

Welche Unterlagen brauche ich für die Kündigung?

In vielen Fällen reicht für die Kündigung der Versicherung ein einfaches Schreiben. Darin sollten Ihre persönlichen Informationen, die Policen-Nummer sowie das Datum, auf das Sie kündigen, enthalten sein. Falls es sich um einen physischen Brief handelt, unterschreiben Sie ihn von Hand.

Teils werden für die Kündigung weitere Unterlagen oder Nachweise benötigt. Bei Mietkautionsversicherungen müssen Sie beispielsweise das Bürgschaftszertifikat, das beim Abschluss Ihrem Vermieter ausgehändigt wurde, zurückschicken. Welche zusätzlichen Dokumente bei einer Kündigung eingereicht werden müssen, steht in den AVB Ihrer Versicherung.

Kann ich einen Versicherungsvertrag auch widerrufen?

Wenn Sie den Vertrag erst gerade abgeschlossen oder bei der Versicherung beantragt haben, können Sie ihn innert 14 Tagen widerrufen. Dieses Widerrufsrecht gilt nicht für Versicherungen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat.

Bei einem Widerruf handelt es sich nicht um eine Kündigung, sondern um eine Annullierung des abgeschlossenen oder beantragten Vertrags. Sowohl Sie als auch die Versicherung müssen erhaltene Leistungen zurückerstatten.

Übersicht: Verschiedene Versicherungen

In der folgenden Übersicht erfahren Sie, was es bei der Kündigung bestimmter Versicherungsverträge zu bedenken gilt.

  • Krankenkasse kündigen

Da Sie in der Schweiz grundversichert sein müssen, ist eine Kündigung der Krankenkasse nur möglich, wenn Sie sich bereits bei einem anderen Anbieter angemeldet haben. Sie können zwar die Kündigung schon vorher einreichen. Aber bevor Ihre neue Versicherung der alten die Aufnahmebestätigung schickt, kann der Wechsel nicht stattfinden.

Sie können die Krankenkassen-Grundversicherung jeweils auf Ende des Kalenderjahres kündigen. Da die Frist einen Monat beträgt, muss die Kündigung bis spätestens Ende November bei der Versicherung eingehen. moneyland.ch liefert Tipps rund um die Kündigung der Krankenkasse.

Wenn Sie mit einem Standard-Modell und der tiefstmöglichen Franchise versichert sind, können Sie zudem mit einer dreimonatigen Frist auf Ende Juni kündigen. Details zur Krankenkassen-Kündigung auf Mitte Jahr finden Sie ebenfalls bei moneyland.ch.

  • Ambulante Zusatzversicherung oder Spitalzusatzversicherung kündigen

Bei Zusatzversicherungen zur Krankenkasse steht das ordentliche Kündigungsrecht lediglich Ihnen zu, nicht aber der Versicherung. Auch im Schadenfall darf die Versicherung den Vertrag nicht kündigen, Sie hingegen schon.

Sie können die Zusatzversicherung jeweils auf Ende des Kalenderjahres kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt in der Regel drei Monate. Auf moneyland.ch finden Sie weitere Informationen zur Kündigung der Zusatzversicherung.

  • Lebensversicherung kündigen

Lebensversicherungsverträge sind vom ordentlichen Kündigungsrecht ausgenommen. Das bedeutet, Sie oder Ihre Versicherung können sie nicht wie andere Versicherungen nach spätestens drei Jahren ordentlich kündigen.

Sie können eine Lebensversicherung hingegen nach Ablauf eines Jahres vorzeitig auflösen – egal welche Dauer für die Versicherung vereinbart wurde. Falls es sich um eine gemischte Lebensversicherung handelt, erhalten Sie allerdings bei einer vorzeitigen Auflösung keinen oder nur einen niedrigen Rückkaufswert ausgezahlt.

  • Autoversicherung kündigen

Die Kündigungsfrist bei Fahrzeugversicherungen beträgt meist drei Monate, teils auch nur einen Monat. In den meisten Fällen gilt eine Mindestvertragsdauer von einem Jahr.

Falls Sie ein bereits versichertes Fahrzeug kaufen und für die Zulassung eine neue Haftpflicht-, Kasko-, Teilkasko- oder Unfallversicherung abschliessen, erlischt in der Regel der bestehende Vertrag. Falls nicht, gelten meist folgende Regeln: Sie können innert 30 Tagen die Übernahme der vertraglichen Rechte und Pflichten ablehnen. Zudem kann die Versicherung innert 14 Tagen, nachdem sie vom Halterwechsel erfahren hat, den Vertrag kündigen. Manche Anbieter ermöglichen nicht bei allen Versicherungsarten eine Weiterführung (zum Beispiel nur Autohaftpflicht, aber nicht Kaskoversicherung).

  • Mietkautionsversicherung kündigen

Ihr Vermieter erhält beim Abschluss einer Mietkautionsversicherung ein Zertifikat von Ihrer Versicherung. Wenn Sie die Versicherung kündigen wollen, müssen Sie oder Ihr Vermieter auch dieses Zertifikat retournieren. In der Regel ist eine von beiden Parteien unterschriebene Einverständniserklärung beizulegen. Da Sie das Originalzertifikat zurücksenden müssen, ist die Kündigung der Mietkautionsversicherung meist nur per Einschreiben sinnvoll.

Die meisten Mietkautionsversicherungen können Sie nach Ende der Mindestvertragslaufzeit fristlos kündigen. Je nach Versicherung beträgt die Mindestvertragsdauer null Monate bis drei Jahre. In wenigen Fällen gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Falls eine Frist gilt, ist es wichtig, dass Sie sich rechtzeitig darum kümmern – denn Sie bleiben auf unnötigen Kosten sitzen, wenn Sie weiterhin Prämien für eine Bürgschaft zahlen müssen, obwohl das Mietverhältnis bereits beendet ist.

  • Tierversicherung kündigen

Tierversicherungen können Sie normalerweise mit einer Frist von drei Monaten auf Ende der Versicherungslaufzeit kündigen. Sie beträgt meistens ein Jahr.

Falls Sie ein bereits versichertes Tier neu in Besitz nehmen, liegt eine Handänderung vor. Die Versicherung kann also den bestehenden Vertrag innert 14 Tagen kündigen und Sie können innert 30 Tagen die Übernahme der vertraglichen Rechte und Pflichten ablehnen.

Wenn Sie ein versichertes Tier an einen neuen Besitzer oder Halter abgeben, müssen Sie das in der Regel der Versicherung schriftlich mitteilen.

  • Rechtsschutzversicherung kündigen

Bei Rechtsschutzversicherungen gibt es sehr unterschiedliche Mindestvertragslaufzeiten, von einem Monat bis zu fünf Jahren. Am häufigsten beträgt sie jedoch ein Jahr. Die Kündigungsfrist beträgt meistens einen Monat oder drei Monate.

  • Reiseversicherung kündigen

Die Kündigungsfrist bei Jahresreiseversicherungen beträgt meistens drei Monate, teils auch nur einen Monat. Sie können jeweils jährlich kündigen und die Mindestvertragslaufzeit beträgt normalerweise ebenfalls ein Jahr.

Wenn Sie eine Einmalversicherung für eine einzelne Reise abschliessen, haben Sie aufgrund der kurzen Laufzeit in der Regel keine Möglichkeit, diese ordentlich zu kündigen. Selbst wenn die AVB eine vorzeitige Kündigung ermöglichen, könnte die Versicherung bis zum Ende der Versicherungsperiode weiterhin Prämien verlangen beziehungsweise sie wäre nicht zu einer Rückerstattung verpflichtet.

Bei Einmalversicherungen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat gilt auch das gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsrecht nicht. Allerdings kann die Versicherung Ihnen und sich selbst trotzdem die Möglichkeit einräumen, den Vertrag zu widerrufen. Details dazu stehen in den jeweiligen AVB.

  • Gästeversicherung kündigen

Da Gästeversicherungen nur für kurze Laufzeiten (in der Regel maximal ein halbes Jahr) abgeschlossen werden können, gibt es für Sie selten einen Grund, vorzeitig zu kündigen. Die AVB der Anbieter sehen auch keine ordentliche Kündigungsmöglichkeit vor, sondern der Vertrag endet automatisch nach der vereinbarten Laufzeit.

Falls Sie im Schadenfall kündigen würden, könnte die Versicherung aufgrund der kurzen Laufzeit bis zum Ende der vereinbarten Versicherungsperiode Prämien verlangen. Zudem müssten Sie weiterhin sicherstellen, dass Sie den obligatorischen Krankenversicherungsschutz während Ihres Aufenthalts in der Schweiz haben.

Weitere Informationen:
Krankenkasse kündigen
Zusatzversicherung kündigen
Kündigungsrechner
Bankkonto kündigen
Handy-Abo kündigen

Redaktor Raphael Knecht
Raphael Knecht war bis Ende Februar 2023 Analyst und Fachredaktor bei moneyland.ch. Seither unterstützt er die Redaktion gelegentlich als Freelancer.
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