Der Bundesrat möchte ab dem Jahr 2027 die Kapitalbezugssteuer erhöhen und verspricht sich Mehreinnahmen von jährlich 160 Millionen Franken. Betroffen sind einerseits Auszahlungen aus der Säule 3a und andererseits Kapitalbezüge aus der Pensionskasse. Nicht betroffen von der vorgeschlagenen Änderung ist die Besteuerung von Pensionskassen-Renten. Diese unterliegen wie bisher der Einkommenssteuer.
Steuern und Säule 3a
Einzahlungen in die Säule 3a wie auch in die Pensionskasse können in der Steuererklärung abgezogen werden. Das Vorsorgekapital unterliegt bis zum Kapitalbezug auch nicht den Vermögenssteuern.
Sobald Vorsorgekapital aus der Säule 3a oder aus der Pensionskasse bezogen wird, fällt die Kapitalbezugssteuer an. Sowohl der Bund als auch die Kantone und Gemeinden erheben die Kapitalbezugssteuer. Für eine durch eine Pensionskasse ausgezahlte Rente fällt keine Kapitalbezugssteuer an, stattdessen kommt bei der Rente die Einkommenssteuer zur Anwendung.
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Was schlägt der Bundesrat konkret vor?
Es gibt einen kleineren Systemwechsel. Die beiden wichtigsten Änderungen bei der Kapitalbezugssteuer sind:
- Neu gibt es einen eigenen Steuertarif.
- Ehepartner werden nicht mehr gemeinsam besteuert. *
* Betrifft nur die Kapitalbezugssteuer. Bei der Einkommens- und Vermögenssteuer werden die Ehepartner weiterhin gemeinsam besteuert.
Der vorgeschlagene Steuertarif für die Kapitalbezugssteuer ist sehr stark progressiv. Faktisch wären Kapitalbezüge bis zu 22’000 Franken in einem Steuerjahr (entspricht in der Regel einem Kalenderjahr) steuerfrei, da Steuerbeträge unter 25 Franken nicht verrechnet werden. Die ersten 20’000 Franken würden zu einem Steuersatz von 0.1 Prozent besteuert, die nächsten 30’000 Franken zu 0.25 Prozent und die nächsten 50’000 Franken zu 1 Prozent. Die nächsten Stufen wären 3 Prozent, 5 Prozent, 7.5 Prozent und 11.5 Prozent.
Tabelle 1: Vorschlag Steuersatz Kapitalbezugssteuer
Betrag im Jahr |
Steuersatz |
bis CHF 20’000 |
0.1% |
zwischen CHF 20’000 und CHF 50’000 |
0.25% |
zwischen CHF 50’000 bis CHF 100’000 |
1.0% |
zwischen CHF 100’000 bis CHF 250’000 |
3.0% |
zwischen CHF 250’000 bis CHF 1 Million |
5.0% |
zwischen CHF 1 Million und CHF 10 Millionen |
7.5% |
über CHF 10 Millionen |
11.5% |
Die höheren Steuersätze gelten jeweils nur für den Betrag innerhalb der genannten Bandbreite. Ein Beispiel: Bei einer Kapitalauszahlung von 80’000 Franken werden 20’000 Franken zu 0.1 Prozent, 30’000 Franken (Betrag zwischen 20’000 und 50’000 Franken) zu 0.25 Prozent und 30’000 Franken (Betrag über 50’000 Franken) zu 1 Prozent besteuert. In diesem Beispiel beträgt die Kapitalbezugssteuer 395 Franken.
Vorschlag betrifft nicht die Kantone und Gemeinden
Der Vorschlag des Bundesrats betrifft nur die Kapitalbezugssteuer, die durch den Bund erhoben wird. Auch Kantone und Gemeinden erheben eine Kapitalbezugssteuer. Kantone und Gemeinden legen die Berechnungsmodalitäten und Ansätze unabhängig davon fest.
Analyse: Wie stark steigen die Steuern beim Bezug von Vorsorgekapital für Alleinstehende?
Die Ausführungen in diesem Abschnitt beziehen sich auf ledige, verwitwete, getrennte und geschiedene Personen.
Nur alleinstehende Personen, die in einem Jahr weniger als 22’000 Kapitalbezüge aus der Säule 3a und Pensionskasse bezogen haben, sind nicht von einer Erhöhung der Kapitalbezugssteuern betroffen.
Für alle anderen alleinstehende Personen erhöhen sich die zu zahlenden Steuern. Wie stark die Steuererhöhung ausfällt, hängt vom Kapitalbetrag ab: Im besten Fall steigen die Steuern um 10.7 Prozent, im schlechtesten Fall fast um das Doppelte. Bis zu einem Betrag von 200’000 Franken beträgt die Erhöhung im ungewichteten Durchschnitt 42.2 Prozent.
Die nachfolgende Tabelle zeigt die Kapitalbezugssteuern bei verschiedenen Beträgen. Neben geraden Beträgen werden auch Beträge aufgeführt, bei denen die prozentuale Erhöhung vergleichsweise niedrig beziehungsweise hoch ist.
Tabelle 2: Steuern für Kapitalbezug für Alleinstehende
Summe Kapitalbezug
im Steuerjahr |
Steuerbetrag
bisher |
Steuerbetrag
neu |
Erhöhung
in Prozent |
CHF 31’500 |
CHF 25.10 |
CHF 48.75 |
94.2% |
CHF 40’000 |
CHF 39.70 |
CHF 70.00 |
76.4% |
CHF 50’000 |
CHF 80.20 |
CHF 95.00 |
18.5% |
CHF 75’000 |
CHF 223.40 |
CHF 345.00 |
54.4% |
CHF 100’000 |
CHF 537.60 |
CHF 595.00 |
10.7% |
CHF 110’000 |
CHF 674.90 |
CHF 895.00 |
32.6% |
CHF 120’000 |
CHF 850.90 |
CHF 1195.00 |
40.4% |
CHF 144’700 |
CHF 1299.70 |
CHF 1936.00 |
49.0% |
CHF 150’000 |
CHF 1416.30 |
CHF 2095.00 |
47.9% |
CHF 200’000 |
CHF 2582.75 |
CHF 3595.00 |
39.2% |
Bei vielen Personen dürfte der Kapitalbezug in einem Jahr weniger als 200’000 Franken betragen. Im nachfolgenden interaktiven Diagramm können Sie die Steuerbelastung für einen beliebigen Betrag bis 200’000 Franken herausfinden. Interessant ist, dass die Erhöhung bei geraden Kapitalbeträgen wie 50’000, 100’000 oder 200’000 Franken vergleichsweise gering ist. Bereits bei Einzahlungen von einigen tausend Franken mehr oder weniger fällt die Erhöhung deutlich höher aus. Mit 10.7 Prozent ist die Erhöhung bei 100’000 Franken am geringsten.
Höher sind die Steuern bei grösseren Beträgen. Im nachfolgenden interaktiven Diagramm können Sie die Kapitalbezugssteuern bis zu einem Betrag von einer Million Franken in einem Jahr abrufen. Bei einer halben Million erhöhen sich die Steuern um 67.5 Prozent, bei einer Million Franken um 85.2 Prozent.
Analyse: Wie stark steigen die Steuern beim Bezug von Vorsorgekapital für Verheiratete?
Bei Verheirateten (inklusive Personen in einer eingetragenen Partnerschaft) kann die Mehrbelastung noch höher sein als bei alleinstehenden Personen.
Die Veränderung der Steuerbelastung ist insbesondere davon abhängig, ob und wie viel Vorsorgekapital beide Personen in einem Jahr beziehen:
- Die geringste Steuererhöhung haben Ehepaare, bei denen beide Partner genau gleich viel beziehen. Im besten Fall bezahlt das Ehepaar mit dem neuen System 49.9 Prozent weniger Kapitalbezugssteuern als mit dem bisherigen System. Im schlechtesten Fall beträgt die Erhöhung 74.8 Prozent. Im ungewichteten Durchschnitt bis zu einem Betrag von 200’000 Franken ergibt sich eine Steuersenkung von 26.5 Prozent.
- Die höchste Steuererhöhung haben Ehepaare, bei denen nur eine der beiden Personen Vorsorgekapital bezieht. Bei einem Kapitalbezug von 42’200 Franken verdreifachen sich die Steuern von 25 Franken auf 75.50 Franken. Im besten Fall steigen die Steuern um 51.2 Prozent. Im ungewichteten Durchschnitt bis zu einem Betrag von 200’000 Franken beträgt die Erhöhung 97.3 Prozent.
Je ähnlicher die Beträge sind, die die einzelnen Partner bezogen haben, desto grösser ist tendenziell die Steuersenkung.
Eine interessante Erkenntnis ist auch: Wenn beide Ehepartner in einem Jahr genau gleich viel Geld aus dem Vorsorgekapital bezogen haben, dann profitieren sie häufig von einer geringeren Steuerbelastung als bisher. Dies ist der Fall zwischen rund 65’400 Franken und 496’799 Franken.
Tabelle 3: Steuern für Kapitalbezug für Verheiratete
Summe Kapitalbezug
des Ehepaars
im Steuerjahr |
Steuerbetrag bisher |
Steuerbetrag neu |
Veränderung in Prozent |
CHF 44’000 |
CHF 28.60 |
CHF 50.00 bis CHF 80.00 |
+74.8% bis +179.7% |
CHF 50’000 |
CHF 40.60 |
CHF 65.00 bis CHF 95.00 |
+60.1% bis +134.0% |
CHF 75’000 |
CHF 161.20 |
CHF 127.50 bis CHF 345.00 |
-20.9% bis +114.0% |
CHF 100’000 |
CHF 363.20 |
CHF 190.00 bis CHF 595.00 |
-47.7% bis +63.8% |
CHF 120’000 |
CHF 586.00 |
CHF 390.00 bis CHF 1195.00 |
-31.3% bis 110.4% |
CHF 150’000 |
CHF 1082.60 |
CHF 690.00 bis CHF 2095.00 |
-36.3% bis 93.5% |
CHF 200’000 |
CHF 2377.40 |
CHF 1190.00 bis CHF 3595.00 |
-49.9% bis +51.2% |
Die erste Zahl in einer Zelle bezieht sich jeweils auf den niedrigsten Steuerbetrag, der jeweils erreicht wird, wenn beide Partner genau gleich viel Vorsorgekapital bezogen haben, die zweite Zahl in einer Zelle bezieht sich jeweils auf den höchsten Steuerbetrag, der erreicht wird, wenn nur eine der beiden Partner Vorsorgekapital bezogen haben.
Im der nachfolgenden Grafik sehen Sie die Daten bis zu einem Kapitalbezug von einer Million Franken für verheiratete Personen.
Wie geht es weiter
Der Bundesrat hat die Vorschläge in die Vernehmlassung gegeben. Nun haben Kantone, Parteien, Verbände, Unternehmen und weitere Interessierte die Möglichkeit, bis zum 5. Mai 2025 ihre Stellungnahme zum Vorschlag des Bundesrates abzugeben.
Voraussichtlich im November 2025 wird das Parlament mit der Debatte beginnen. Es ist vorgesehen, dass die neuen Regelungen ab Anfang 2027 gelten sollen.
Wenn genügend Unterschriften für das Referendum zusammenkommen, wird das Schweizer Stimmvolk in einer Volksabstimmung entscheiden.