Die Pflicht eines Emittenten, über kursrelevante Änderungen umfassend und kurzfristig Meldung abzugeben, bezeichnet man als Ad-hoc-Publizität.
Die Ad-hoc-Publizität soll verhindern, dass unternehmensbezogene Tatsachen, die den Kurs der Aktien und anderer Wertpapiere beeinflussen können, ausschliesslich Insidern vorbehalten bleiben. Diese Insider könnten Informationen andernfalls zu ihren Gunsten nutzen.
Die Ad-hoc-Publizität zielt entsprechend darauf ab, alle kursrelevanten Informationen allen Börsenteilnehmern in gleichem Mass und zum gleichen Zeitpunkt zugänglich zu machen. Die Ad-hoc-Publizität einer kursrelevanten Tatsache dient sowohl der Chancengleichheit als auch der Markttransparenz und soll Insiderhandel verhindern. Die Information selbst bezeichnet man als Ad-hoc-Mitteilung.
Diese Gleichbehandlung auf dem Kapitalmarkt wird in der Schweiz über den Artikel 53 des Kotierungsreglements (vor dem 1. Juli 2009 noch Artikel 72 KR, Wortlaut gleichbleibend) der Schweizer Börse SIX Swiss Exchange (SWX) geregelt. Entscheidend ist hier der Begriff der «potentiell kursrelevanten Tatsache». Dazu gehören alle Tatsachen, die vor dem Mitteilungszeitpunkt nur Insidern bekannt sind und das Potential haben, nach einer Bekanntmachung den betreffenden Kurs massgeblich zu beeinflussen. Kursrelevant können beispielsweise Finanzzahlen, Kaufangebote, Fusionen, Übernahmen oder Neubesetzungen von Schlüsselpositionen im Unternehmen sein.
Emittenten in der Schweiz sind dazu verpflichtet, eine kursrelevante Tatsache unverzüglich an die Schweizer Börse SWX, zwei Informationsdienste sowie zwei weitere Schweizer Zeitungen von nationaler Bedeutung zu melden. Es existieren diverse weitere detaillierte Handlungsanweisungen. Im Falle einer fahrlässigen Verletzung der Ad-hoc-Publizität kann die SIX das betreffende Unternehmen mit einer Geldstrafe von bis zu 1 Million Franken, bei Vorsatz sogar mit einer Busse von 10 Millionen Franken belegen.
Was für den Insiderhandel im Allgemeinen gilt, trifft auch auf die «kursrelevante Tatsache» zu: der Begriff lässt einen relativ breiten Interpretationsspielraum offen. So stellt sich in der Praxis immer wieder die Frage, wie und wo die Begriffsgrenzen genau gezogen werden müssen.
Die SWX hat den Art. 53 KR inzwischen in einem Kommentar ergänzt. Demnach soll die Beurteilung der «erheblichen Kursrelevanz» danach ausgelegt werden, ob die unternehmensbezogene Tatsache, die zur Disposition steht, einen durchschnittlichen Marktteilnehmer beeinflussen könnte.
Die Fragestellung zielt im Einzelfall darauf ab, ob ein Marktteilnehmer seine Wertpapiere von einem Unternehmen verkaufen beziehungsweise erstmals Aktien erwerben würde, wenn die Tatsachen öffentlich würden. In der Praxis ist es schwierig, einen «durchschnittlichen» Marktteilnehmer zu definieren und die Einflüsse auf Kauf- und Verkaufsentscheide auf einzelne Faktoren zurückzuführen.
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