Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ist eine Organisation, die im Auftrag der Schweizer Regierung dafür sorgt, dass Einwohnerinnen und Einwohner Zugang zu den Dienstleistungen haben, die normalerweise von beruflichen Pensionskassen und Freizügigkeitsstiftungen angeboten werden.
Eine der Aufgaben der Stiftung ist es, Freizügigkeitsleistungen zu verwalten, die von ihren Besitzerinnen oder Besitzern entweder nicht bezogen oder keiner Freizügigkeitsstiftung überwiesen wurden. Diese Gelder bleiben bei der Auffangeinrichtung, bis deren Besitzerinnen oder Besitzer ihren Anspruch geltend machen. Mehr Informationen dazu finden Sie in diesem Artikel zu Vorsorgegeldern.
Des Weiteren bietet die Stiftung Pensionspläne für selbstständig erwerbstätige Personen sowie Einwohnerinnen und Einwohner mit einem Arbeitgeber ausserhalb der EFTA oder EU (ANobAG). Damit haben Selbstständige und ANobAG die Möglichkeit, in die berufliche Vorsorge (zweite Säule) einzuzahlen, selbst wenn sie sich nicht bei einer herkömmlichen Pensionskasse versichern lassen können.
Die Stiftung ist zudem dafür verantwortlich, dass arbeitslose Personen weiterhin gegen das Invaliditäts- und Todesrisiko versichert sind. Falls Sie in der Schweiz Arbeitslosengeld beziehen, erhalten Sie von der Auffangeinrichtung die Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung, die Sie als angestellte Person bei der Pensionskasse hatten. Diese Versicherung ist obligatorisch. Die Hälfte der Prämien wird Ihnen direkt vom Arbeitslosengeld abgezogen. Die andere Hälfte übernimmt die Arbeitslosenkasse.
Wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen, können Sie innert drei Monaten, nachdem Sie arbeitslos wurden, freiwillig an einem Pensionsplan der Auffangeinrichtung teilnehmen. Auf diese Weise können Sie steuerlich abziehbares Geld in die zweite Säule einzahlen, was sonst nur möglich ist, wenn Sie angestellt sind und eine Pensionskasse haben. Sie können sich auch freiwillig noch zusätzlich gegen Invalidität und Tod versichern lassen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie, selbst wenn Sie kein Arbeitslosengeld mehr beziehen, weiterhin am Pensionsplan der Auffangeinrichtung teilnehmen und/oder invaliden- und hinterbliebenenversichert bleiben. Zu den Voraussetzungen gehört, dass Sie mindestens 58 Jahre alt waren, als Sie arbeitslos wurden, und dass Sie den Job nicht selbst gekündigt haben.
Weitere Informationen:
Säule 3a: Kontovergleich
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