Ab dem Jahr 2026 sind nachträgliche Einkäufe in die Säule 3a möglich. Erstmals möglich ist ein Einkauf für im Jahr 2025 nicht geleistete Einzahlungen in die Säule 3a. Oder anders gesagt: Sie können nur ab dem Jahr 2025 entstandene Vorsorgelöcher stopfen.
Keine Einkäufe für die bis 2024 verpassten Einzahlungen möglich
Eine Enttäuschung für viele Sparerinnen und Sparer dürfte sein, dass sie die in den vergangenen Jahren verpassten Einzahlungen nicht nachträglich in die Säule 3a einzahlen dürfen. Denn für die verpassten Jahre bis und mit 2024 gibt es keine Möglichkeit, sich nachträglich in die Säule 3a einzukaufen.
Bedingungen müssen erfüllt sein
Damit frühestens im Jahr 2026 ein nachträglicher Einkauf in die Säule 3a vorgenommen werden kann, müssen Sie einige Voraussetzungen erfüllen. Die wichtigsten Bedingungen sind:
- Sie haben im laufenden Jahr den Maximalabzug in die Säule 3a für Personen mit Pensionskasse (das heisst der Betrag in Höhe von rund 7200 Franken, wobei sich der Betrag regelmässig ändert) eingezahlt.
- Die Höhe des Einkaufs in einem Jahr ist auf den Maximalabzug für die Säule 3a für Personen mit Pensionskasse (2025: 7258 Franken) beschränkt.
- Sie haben sowohl im laufenden Jahr als auch im Jahr, für das Sie die Säule-3a-Beiträge nachzahlen, AHV-Beiträge bezahlt. Bei Angestellten werden die AHV-Beiträge durch den Arbeitgeber abgeführt.
- Ein nachträglicher Einkauf ist längstens für Lücken in den zehn Beitragsjahre vor dem Einkaufsjahr möglich. Erstmals können Sie den nachträglichen Einkauf jedoch im Jahr 2026 für das Jahr 2025 vornehmen.
- Sie müssen die Nachzahlungen für ein Kalenderjahr mit einem einzigen Einkauf vornehmen. Es ist also nicht möglich, diese auf mehrere Jahre aufzuteilen. Mit einem Einkauf können Sie hingegen die Lücken von mehreren Kalenderjahren schliessen.
- Sie haben bisher keinen ordentlichen Bezug aus der Säule 3a vorgenommen. Sobald Sie in den fünf Jahren vor der ordentlichen Pensionierung einen ordentlichen Bezug aus der Säule 3a gemacht haben, ist ein nachträglicher Einkauf nicht mehr möglich.
Es ist möglich, in der Steuererklärung neben dem ordentlichen Abzug für die Einzahlung für das laufende Jahr auch den Abzug für den Einkauf vorzunehmen.
Der nachträgliche Einkauf ist sowohl für Jahre möglich, in denen Sie gar keine Einzahlungen in die Säule 3a geleistet haben, als auch für die Jahre, in denen Sie nicht den maximalen Beitrag geleistet haben.
Schriftliches Gesuch notwendig
Um den nachträglichen Einkauf in die Säule 3a vornehmen zu können, müssen Sie bei der Vorsorgestiftung ein schriftliches Gesuch stellen. Es ist davon auszugehen, dass die Vorsorgestiftungen dafür ein Formular zur Verfügung stellen werden. Es sind Angaben notwendig wie der Einkaufsbetrag und die Jahre, für die Sie Vorsorgelücken schliessen möchten.
Keine Sonderregelung für Selbständige
Bei den Abzügen für die Säule 3a gelten für Personen mit Pensionskassen (typischerweise Angestellte) und für Personen ohne Pensionskassen (typischerweise Selbstständige) unterschiedliche Regelungen. Beim nachträglichen Einkauf ist die Limite hingegen in beiden Fällen identisch. Der maximale Betrag liegt in beiden Fällen bei ungefähr 7200 Franken (konkreter Betrag ändert sich alle zwei Jahre).
Anpassung der BVV-3-Verordnung
Der Bundesrat hat die Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen – abgekürzt BVV 3 – per 1. Januar 2025 geändert.
Weitere Informationen:
3a-Sparkonto-Vergleich
3a-Vorsorgefonds-Vergleich
3a-Vorsorge Apps