Private Anlegerinnen und Anleger können gewisse Kosten für die allgemeine Verwaltung von Wertschriften von den Steuern abziehen. Dies betrifft Wertschriften wie Aktien, Obligationen, Optionen, Anlagefonds, Indexfonds und ETF, jedoch mit Ausnahme von Minuszinsen keine Konten wie Privatkonten, Kontokorrentkonten und Sparkonten. Dieser Abzug ist in allen Kantonen und bei der direkten Bundessteuern möglich. Dabei kennen die verschiedenen Kantone allerdings unterschiedliche Regelungen. In der Regel gilt die entsprechende kantonale Regelung auch für die direkte Bundessteuer.
Der Kanton Zürich schreibt in Juristendeutsch: «Gemäss § 30 Abs. 1 des Steuergesetzes können die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern abgezogen werden. § 33 lit. d des Steuergesetzes schliesst dagegen die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen aus.» Andere Kantone haben ähnliche Formulierungen. moneyland.ch übersetzt aus dem Amtsdeutsch und sagt Ihnen, was das konkret bedeutet.
Welche Abzüge sind möglich?
Folgende Kosten von Banken, Online-Brokern, Vermögensverwaltern und Robo-Advisor können in der Regel von Anlegerinnen und Anlegern abgezogen werden:
- Depotgebühren
- Wertschriftenverzeichnis für die Steuererklärung
- Rückforderungs- und Anrechnungsanträge für ausländische Quellensteuern
- Gebühren von Schrankfächern (Bankschliessfächern)
- Spesen für das Einlösen von Coupons (Dividenden)
- Transferkosten für die Verschiebung eines Wertschriftendepots zu einer anderen Bank
- Negativzinsen auf Kontoguthaben
Zwischen den einzelnen Kantonen gibt es kaum Unterschiede.
Wo sind keine Abzüge möglich?
Zu den Kosten, die nicht abgezogen werden können, gehören:
- Gebühren für Kauf und Verkauf von Wertschriften (Courtagen, Kommissionen)
- Umsatzabgaben
- Emissionsabgaben
- Provisionen
- Entschädigungen für Treuhandanlagen
- Auslagen für Finanz- und Anlageberatung
- Kosten für Bankpakete, die Dienstleistungen abdecken, die nicht der Vermögensverwaltung dienen (wie Kreditkarten, gebührenfreie Bargeldbezüge, Versicherungen, Schlüsselfundservice, Ticketservice, VIP-Lounge)
Zwischen den einzelnen Kantonen gibt es kaum Unterschiede.
Vermögensverwaltungskosten der Säule 3a sind ebenfalls nicht abzugsfähig, Einzahlungen in die Säule 3a können jedoch an anderer Stelle in der Steuererklärung vollumfänglich abgezogen werden.
In welcher Form kann ich die Abzüge in der Steuererklärung vornehmen?
Die Abzüge sind in der Regel entweder als Pauschalabzug – also ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten – oder auf Basis der tatsächlichen Kosten möglich.
Wie hoch ist der Pauschalabzug?
Jeder Kanton hat seine eigene Regelung.
- Im Kanton Zürich beträgt der Pauschalabzug 3 Promille des Steuerwertes der durch Dritte verwalteten Wertschriften. Der Betrag ist auf 6000 Franken im Jahr begrenzt.
- Im Kanton St. Gallen beträgt die Pauschale 2 Promille. Bei einem Wertschriftenvermögen von mehr als 3 Millionen Franken beträgt die Pauschale für den darüberliegenden Betrag 1 Promille. Es gilt ein maximaler Pauschalabzug von jährlich 15’000 Franken.
- Im Kanton Luzern beträgt die Pauschale 3 Promille. Übersteigt das Wertschriftenvermögen 3 Millionen Franken, beträgt die Pauschale für den darüberliegenden Betrag 1 Promille. Es gilt ein maximaler Pauschalabzug in Höhe der Vermögenserträge.
- Im Kanton Basel-Stadt beträgt die Pauschale 3 Promille, unabhängig vom Wert des Wertschriftendepots.
- Im Kanton Solothurn beträgt die Pauschale 3 Promille. Ist das Wertschriftenvermögen (ohne nicht-kotierte Wertschriften) höher als 2 Millionen Franken, beträgt die Pauschale für den darüberliegenden Betrag 1.5 Promille. Es gilt ein maximaler Pauschalabzug von jährlich 15’000 Franken. Wenn sich anhand eingereichter Belege zeigt, dass die abziehbaren Verwaltungskosten tiefer als die Pauschale sind, dann sind nur die effektiven Verwaltungskosten abziehbar.
Welche Regelung Ihr Kanton anwendet, erfahren Sie in der Wegleitung und allfälligen Merkblättern der Steuerverwaltung. Sie können auch bei der Steuerverwaltung nachfragen oder sich von einem Steuerberater beraten lassen.
Was muss ich beachten, wenn ich die tatsächlich bezahlten Kosten abziehen möchte?
Wenn die tatsächlich bezahlten Kosten höher sind als der Pauschalabzug, ist es in der Regel möglich, die tatsächlich bezahlten Kosten abzuziehen. Es kann aber schwierig sein, abziehbare und nicht abziehbare Kosten sauber zu unterscheiden. Der Grund dafür ist, dass viele Anbieter umfassende Dienstleistungspakete anbieten. Gelingt die Abgrenzung nicht, können in vielen Kantonen nicht die tatsächlich bezahlten Kosten abgezogen werden.
Wenn Sie die tatsächlich bezahlten Kosten abziehen möchten, müssen Sie diese Ausgaben belegen.
Was muss ich bei pauschalen Mandatsgebühren in der Vermögensverwaltung beachten?
Wenn Sie eine pauschale Mandatsgebühr in der Vermögensverwaltung bezahlen, ist eine Aufteilung in abzugsfähige und nicht abzugsfähige Kosten oft nicht möglich. Im Kanton St. Gallen dürfen Sie in diesem Fall nur den Pauschalabzug geltend machen und können sich somit nicht für die Abrechnung nach tatsächlich bezahlten Kosten entscheiden.
In anderen Kantonen gibt es andere Regelungen. Im Kanton Zürich können in diesem Fall die tatsächlich abzugsfähigen Kosten geschätzt werden. Möglich sind folgende Abzüge:
- 3 Promille des Depotwerts bei einem Depotwert bis 2 Millionen Franken.
- Bei einem Depotwert von über 2 Millionen Franken können 6000 Franken plus die Hälfte der um den Betrag von 6000 Franken reduzierten Pauschalgebühr abgezogen werden. Es gibt ein Maximum von 2 Promille des Depotwerts zuzüglich 2000 Franken.
Die Informationen in diesem Artikel beziehen sich auf natürliche Personen. Beachten Sie, dass bei moneyland.ch keine Juristen arbeiten. Deshalb sind die Informationen in diesem Ratgeber-Artikel keine Rechtsauskunft. Bei allfälligen Fragen wenden Sie sich an die Steuerverwaltung oder einen Steuerberater.
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