Im Schweizer Erbrecht ist genau festgelegt, wie Erbschaften verwaltet werden müssen. Wer im Todesfall Ihr Vermögen erbt, hängt massgeblich davon ab, ob Sie ein Testament hinterlassen oder nicht.
Hinweis: Der Autor ist kein Jurist. Dieser Artikel dient nur zu Informationszwecken und ist keine Rechtsberatung. Bei Fragen wenden Sie sich am besten an einen spezialisierten Juristen.
Wer erbt mein Vermögen, wenn ich kein Testament habe?
Wenn Sie sterben, ohne ein Testament zu hinterlassen, wird Ihr Nachlass wie folgt vererbt:
- Sie haben einen Ehepartner, aber weder Kinder (oder deren Hinterbliebene) noch lebende Eltern: Ihr Ehepartner oder eingetragener Partner erbt 100 Prozent Ihres Vermögens.
- Sie haben Kinder (oder deren Hinterbliebene) und einen Ehepartner: Ihr Ehepartner oder eingetragener Partner erbt 50 Prozent Ihres Vermögens. Die anderen 50 Prozent werden zu gleichen Teilen unter Ihren Kindern aufgeteilt. Wenn ein Kind verstorben ist, aber Nachkommen hat, dann haben diese Hinterbliebenen Anspruch auf den Anteil des verstorbenen Kindes.
- Sie haben Kinder (oder deren Hinterbliebene), aber keinen Ehepartner: 100 Prozent Ihres Vermögens gehen an Ihre Kinder. Das Vermögen wird zu gleichen Teilen zwischen den Kindern oder ihren Hinterbliebenen aufgeteilt.
- Sie haben einen Ehepartner und lebende Eltern, aber keine Kinder (oder deren überlebende Nachkommen): 75 Prozent Ihres Vermögens gehen an Ihren Ehepartner oder eingetragenen Partner. 25 Prozent werden zu gleichen Teilen zwischen Ihren Eltern aufgeteilt.
- Sie haben weder Ehepartner noch Kinder (oder deren Nachkommen), aber Sie haben lebende Eltern: 100 Prozent des Vermögens werden zu gleichen Teilen zwischen Ihren Eltern aufgeteilt.
- Sie haben einen Ehepartner und Geschwister, aber weder Kinder (oder deren Nachkommen) noch lebende Eltern: Ihr Ehepartner oder eingetragener Partner erbt 75 Prozent Ihres Vermögens. 25 Prozent werden zu gleichen Teilen unter Ihren Geschwistern aufgeteilt. Wenn einer Ihrer Elternteile lebt, gehen 12,5 Prozent an diesen Elternteil und 12,5 Prozent an Ihre Geschwister. Hat ein verstorbenes Geschwister überlebende Nachkommen, so geht der Anspruch dieses Geschwisters auf dessen Nachkommen über.
- Sie haben weder einen Ehepartner noch Kinder (oder deren Nachkommen), noch lebende Eltern, aber Sie haben Geschwister: 100 Prozent Ihres Vermögens werden zu gleichen Teilen unter Ihren Geschwistern aufgeteilt. Hat ein verstorbenes Geschwister überlebende Nachkommen, so wird der Anspruch dieses Geschwisters zwischen dessen Nachkommen verteilt.
- Sie haben weder einen Ehepartner noch Kinder (oder deren Nachkommen), noch Eltern, noch Geschwister (oder deren Nachkommen): 100 Prozent Ihres Vermögens werden zwischen Ihren überlebenden Grosseltern, Tanten, Onkeln und Cousins aufgeteilt. Wenn ein Cousin verstorben ist, aber Nachkommen hat, wird sein Anspruch auf seine überlebenden Nachkommen aufgeteilt.
- Sie haben keine gesetzlichen Erben gemäss Punkt 1-8: 100 Prozent Ihres Vermögens gehen an Ihre letzte Wohngemeinde oder Ihren letzten Wohnkanton (je nach kantonalem Recht).
Wenn Sie keine überlebenden gesetzlichen Erben haben, kann es sinnvoll sein, ein Testament zu verfassen. Sofern Sie Ihr Vermögen nicht Ihrer Gemeinde oder Ihrem Kanton schenken möchten, ist ein Testament in dieser Situation die einzige Möglichkeit, sicherzustellen, dass Ihr Vermögen Personen oder Zwecken zukommt, die Ihnen wichtig sind.
Wer erbt mein Vermögen, wenn ich ein Testament hinterlasse?
Anspruch auf einen erblichen Pflichtteil haben in der Schweiz Ehegatten (inklusive eingetragene Partner) und Kinder. Diese rechtlich vorgeschriebenen Pflichtteile müssen berücksichtigt werden, wenn Sie ein Testament schreiben. Der Pflichtteil entspricht genau der Hälfte der oben erklärten Erbverteilung.
Die Reihenfolge ist wie folgt:
- Sie haben einen Ehepartner, aber weder Kinder (oder deren Hinterbliebene) noch lebende Eltern: Ihrem Ehepartner stehen 50 Prozent Ihres Vermögens zu. Die anderen 50 Prozent können Sie jemand anderem hinterlassen.
- Sie haben Kinder (oder deren Hinterbliebene) und einen Ehepartner: Ihr Ehepartner hat Anspruch auf 25 Prozent. Weitere 25 Prozent müssen zu gleichen Teilen zwischen Ihren Kindern aufgeteilt werden. Die restlichen 50 Prozent können Sie jemand anderem hinterlassen.
- Sie haben Kinder (oder deren Hinterbliebene), aber keinen Ehepartner: Ihren Kindern stehen 50 Prozent Ihres Vermögens zu, die zu gleichen Teilen zwischen ihnen aufgeteilt werden. Die restlichen 50 Prozent können Sie jemand anderem hinterlassen.
- Sie haben einen Ehepartner und lebende Eltern, aber keine Kinder (oder deren überlebende Nachkommen): 37.5 Prozent stehen Ihrem Ehepartner zu, über die restlichen 62.5 Prozent können Sie frei entscheiden.
- Sie haben weder Kinder (oder deren Hinterbliebene) noch einen Ehepartner: Sie haben die volle Kontrolle darüber, was nach Ihrem Tod mit 100 Prozent Ihres Vermögens passiert.
Der freie Teil Ihres Vermögens, der nicht zum Pflichtteil gehört, kann beliebigen Personen (und beispielsweise auch Firmen oder Vereinen) Ihrer Wahl überlassen werden. Wer diese Erben sind, wird in Ihrem Testament festgelegt.
Wichtig: Obwohl Pflichtteile grundsätzlich gelten, kann in Ausnahmefällen darauf verzichtet werden.
Sind erbliche Pflichtteile wirklich Pflicht?
Nicht unbedingt. Mit Erbverträgen ist es möglich, Erbschaften individuell zu gestalten. Das sind Verträge zwischen Ihnen und Ihren Erben, die rechtsgültig beurkundet werden müssen, damit sie gültig sind. In einem Erbvertrag kann ein gesetzlicher Erbe auf seinen Anteil an Ihrem Vermögen ganz oder teilweise verzichten. Erben können sich auch gemeinsam auf eine ungleiche Vermögensaufteilung einigen.
Beispielsweise kann eine Ehepartnerin oder ein Ehepartner zustimmen, auf den eigenen Anteil am Erbe zu verzichten, um die gesamte Summe den Kindern zu überlassen. Oder ein finanziell gut gestelltes Kind verzichtet auf seinen gesetzlichen Erbanspruch zugunsten eines finanziell angeschlagenen Geschwisters.
Sie sollten sich bewusst sein, dass ein Verzicht auf das Erbe auch für Ihre Kinder und deren Nachkommen gelten kann. Ein einmal beurkundeter Erbvertrag kann nur mit Zustimmung aller Beteiligten geändert werden. Berücksichtigen Sie alle zukünftigen Auswirkungen und konsultieren Sie einen Rechtsanwalt bezüglich der Formulierung eines Erbvertrags.
Falls Sie einen Ehevertrag abschliessen, ist es teils möglich, dem Ehepartner im Todesfall mehr von Ihrem Vermögen zu hinterlassen und anderen Erben weniger. Dies geschieht, indem Sie einen grösseren Teil Ihres Vermögens als gemeinsames Eigentum von Ihnen und Ihrem Ehepartner kennzeichnen. So reduzieren Sie das Privatvermögen, das anderen gesetzlichen Erben zur Verfügung steht. Auch hier ist es von Vorteil, bei der Erstellung eines Ehevertrages einen Anwalt hinzuzuziehen, da dies weitere Auswirkungen haben kann (zum Beispiel im Fall einer künftigen Scheidung).
Kann ein Erbe enterbt werden?
Ja. Gemäss dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch kann ein Erbe seinen Anspruch auf einen Pflichtteil an Ihrem Erbe verlieren, wenn er ein schweres Verbrechen gegen Sie begeht oder seine familienrechtlichen Pflichten grob vernachlässigt. Die Pflichtteile Ihrer Kinder können auch halbiert werden, wenn ein Kind Verlustscheine hat (in der Regel aufgrund eines Privatkonkurses). In all diesen Fällen ist eine Enterbung nur möglich, wenn Sie ein Testament schreiben, in dem Sie die Gründe für die Enterbung der Person eindeutig angeben. Die betroffenen Erben haben das Recht, die Enterbung anzufechten.
Wie wirkt sich eine Scheidung auf das Erbe aus?
Wer sich scheiden lässt oder rechtlich trennt, verliert sämtliche Ansprüche auf den Pflichtteil einer Erbschaft im Todesfall der Ex-Partnerin oder des Ex-Partners, weil alle gemeinsamen Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Trennung geteilt werden. Durch die Scheidung werden auch Ehe- und Erbverträge zwischen Ehegatten ungültig, ausser der Vertrag sieht im Fall einer Scheidung eine besondere Regelung vor.
Freizügigkeitsleistungen sind ein Sonderfall: Unter bestimmten Voraussetzungen können auch ehemalige Ehepartner diese Vermögenswerte erben.
Sind unverheiratete Partner erbberechtigt?
Eine Freundin, ein Freund oder ein anderer nicht eingetragener Partner hat keinen Anspruch auf einen Pflichtteil. Wenn Sie ihnen ein Erbe hinterlassen wollen, müssen Sie dies in einem Testament festlegen. Sie können diesen Personen nur maximal denjenigen Teil Ihres Vermögens vererben, der nach Abzug der Pflichtteile anderer Erben übrig bleibt.
Kann ich Vermögenswerte an Personen vererben, die nicht meine gesetzlichen Erben sind?
Ja, aber nur den Teil Ihres Vermögens, der nach Abzug der Pflichtteile anderer Erben übrig bleibt. Diesen freien Anteil können Sie beliebigen natürlichen oder juristischen Personen überlassen, indem Sie diese testamentarisch als Begünstigte dieser Vermögenswerte benennen.
Wer erbt mein 3a-Guthaben?
Das Altersguthaben der Säule 3a unterliegt besonderen Nachfolgeregelungen. Denn der Zweck dieses Guthabens ist, für Sie und Ihre Hinterbliebenen zu sorgen. Das 3a-Guthaben wird standardmässig so vererbt:
- Sie haben einen Ehepartner (oder eingetragenen Partner): Ihr gesamtes Guthaben aus der Säule 3a geht an Ihren Ehepartner oder eingetragenen Partner.
- Sie haben Kinder, aber keinen Ehepartner: Ihr Guthaben aus der Säule 3a wird zwischen Ihren Kindern aufgeteilt.
- Sie haben weder einen Ehepartner noch Kinder: Ihre Eltern erben Ihr 3a-Guthaben.
- Sie haben weder einen Ehepartner noch Kinder, noch lebende Eltern: Ihre Geschwister erben Ihr 3a-Guthaben.
- Sie haben weder einen Ehepartner noch Kinder, noch Eltern, noch Geschwister: Ihr Guthaben aus der Säule 3a kommt Ihren verbleibenden gesetzlichen Erben zugute.
In bestimmten Fällen ist es möglich, die Erbfolge für Ihr 3a-Guthaben zu ändern. Dazu müssen Sie Ihre Vorsorgestiftung ausdrücklich mit den Änderungen beauftragen. Wenn Sie dies nicht tun, gilt die Standardreihenfolge.
In zwei Fällen können Sie die standardmässig gültige Erbfolge beim 3a-Vorsorgeguthaben ändern:
- Sie sind nicht verheiratet und haben einen Partner, der weder Ihr Ehegatte noch Ihr eingetragener Partner ist: Wenn Ihre Partnerin oder Ihr Partner die letzten fünf Jahre vor Ihrem Tod ununterbrochen mit Ihnen gelebt hat, vor Ihrem Tod wesentlich auf Ihren Unterhalt angewiesen war oder mindestens ein unterhaltsberechtigtes Kind mit Ihnen hat, kann sie oder er Ihr 3a-Guthaben zusammen mit Ihren Kindern (falls Sie welche haben) erben.
- Sie haben keinen Ehepartner oder Kinder: Sie können wählen, ob Ihre Eltern, Geschwister oder andere gesetzliche Erben beim Erbe berücksichtigt werden und wie Ihr 3a-Guthaben zwischen diesen aufgeteilt werden soll.
Ersparnisse in der Säule 3a gehören nicht zu Ihrem Nachlass. Sie werden immer separat in der oben gezeigten Reihenfolge vererbt. Bei der Berechnung der Pflichtteile für die Vererbung Ihres herkömmlichen Vermögens wird die Säule 3a jedoch berücksichtigt.
Beispiel:
Zum Zeitpunkt Ihres Todes haben Sie 100’000 Franken in der Säule 3a und weitere 300’000 Franken in anderen Vermögenswerten. Sie haben einen Ehepartner und ein Kind. Die Summe des 3a-Guthabens und des restlichen Vermögens beträgt somit 400’000 Franken.
Die 100'000 Franken 3a-Guthaben, die Ihrem Ehepartner zufallen, gelten als dessen 25-prozentiger Pflichtteil. Ihrem Kind stehen 25 Prozent Ihres übrigen Vermögens (100’000 Franken) zu. Was mit den restlichen 200'000 Franken (die freien 50 Prozent der Summe aus 3a-Guthaben und übrigen Vermögenswerten) geschieht, können Sie mittels eines Testaments frei wählen.
Wer erbt mein Pensionsguthaben?
Die Schweizer Pensionskassen sind nicht gesetzlich verpflichtet, Ihre Leistungen aus der 2. Säule an Ihre gesetzlichen Erben auszuzahlen. Ihre anspruchsberechtigten Angehörigen können jedoch Hinterbliebenenrenten aus Ihren Pensionskassenleistungen beanspruchen.
Einige Pensionskassen nehmen freiwillig Klauseln in ihre Statuten auf, die eine Einmalzahlung an bestimmte gesetzliche Erben vorsehen. Die Regeln, wer dieses Geld erben kann, sind von Pensionskasse zu Pensionskasse unterschiedlich, ähneln aber meistens denjenigen für Ersparnisse im Rahmen der Säule 3a.
Wer erbt mein Freizügigkeitsguthaben?
Wenn Ihr im Rahmen der beruflichen Vorsorge angespartes Guthaben zum Zeitpunkt Ihres Todes nicht bei einer Pensionskasse eingezahlt ist, sondern stattdessen beispielsweise auf einem Freizügigkeitskonto oder in einem Vorsorgefonds, dann gelten klare Regeln für die Vererbung. Wie bei Ersparnissen in der Säule 3a können nur gesetzliche Erben Freizügigkeitsguthaben erben.
Das ist die standardmässig gültige Reihenfolge für die Vererbung von Freizügigkeitsleistungen:
- Sie haben einen Ehepartner (oder eingetragenen Partner): Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner erbt Ihre Freizügigkeitsleistung, wenn Sie mindestens ein unterhaltsberechtigtes Kind haben. Alternativ kann auch Ihr Ehepartner erben, wenn Sie mindestens fünf Jahre verheiratet waren und zum Zeitpunkt Ihres Todes mindestens 45 Jahre alt sind. Haben Sie auch berechtigte Kinder (siehe Punkt 2), dann wird Ihre Freizügigkeitsleistung zwischen Ihrem Ehepartner und den berechtigten Kindern aufgeteilt. Wichtig: Wenn Sie geschieden sind, kann Ihr ehemaliger Ehepartner unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ihre Freizügigkeitsleistung haben.
- Sie haben Kinder: Wenn Sie minderjährige Kinder oder unter 25-jährige Kinder in Ausbildung haben, haben diese Anspruch auf Ihr Freizügkeitsguthaben. Wenn Sie auch einen berechtigten Ehepartner haben, wird Ihre Freizügigkeitsleistung zwischen Ihrem Ehepartner und Ihren Kindern aufgeteilt.
- Sie haben weder einen Ehepartner noch unterhaltsberechtigte Kinder, aber Sie haben einen ausserehelichen Partner oder eine unterhaltsberechtigte Person: Nicht verheiratete Partner können Ihre Freizügigkeitsleistung erben, wenn Sie die letzten fünf Jahre vor Ihrem Tod zusammengelebt haben. Alternativ ist diese Person auch anspruchsberechtigt, wenn Sie mindestens ein unterhaltsberechtigtes Kind zusammen haben. Eine Person, die in erheblichem Umfang auf Ihre Unterstützung angewiesen ist, ist ebenfalls anspruchsberechtigt.
- Sie haben weder einen Partner jeglicher Art noch unterhaltsberechtigte Kinder: Ihre nicht unterhaltsberechtigten Kinder, Ihre Geschwister und Ihre Eltern sind die nächsten in der Reihe.
- Sie haben weder einen Partner jeglicher Art noch Kinder, noch Geschwister, noch lebende Eltern: Ihre Freizügigkeitsleistung geht an Ihre verbleibenden gesetzlichen Erben.
Sie können genauer bestimmen, wer wie viel erben soll. Sie können der ersten Gruppe (Ehepartner und unterhaltsberechtigte Kinder) auch einen nicht verheirateten Partner oder eine unterhaltsberechtigte Person hinzufügen. Dazu müssen Sie Ihre Freizügigkeitsstiftung entsprechend beauftragen.
Kann ich Erbschaftsregeln umgehen, indem ich mein Vermögen zu Lebzeiten verschenke?
Sie haben das Recht, Ihr Vermögen zu Lebzeiten zu verschenken – wem auch immer Sie wollen. Schenkungen, die Sie in den letzten fünf Jahren Ihres Lebens getätigt haben, zählen jedoch grundsätzlich zu Ihrem Nachlass. Wenn Sie kein Testament hinterlassen, müssen Schenkungen in diesem Zeitraum für Ihre gesetzlichen Erben berücksichtigt werden. Wenn Sie ein Testament hinterlassen, müssen Schenkungen für die Berechnung von Pflichtteilen berücksichtigt werden.
Beispiel: Sie haben keinen Ehepartner, schenken einem Ihrer drei Kinder 10’000 Franken aus Ihrem Vermögen von insgesamt 60’000 Franken und sterben weniger als fünf Jahre später. Die Schenkung von 10’000 Franken gilt als Pflichtteil dieses Kindes (ein Drittel der Hälfte Ihres Vermögens, das Sie Ihren Kindern hinterlassen müssen).
Tätigen Sie Schenkungen, die über den Pflichtteil hinausgehen, wird es komplizierter.
Beispiel: Wenn Sie demselben Kind 20’000 Franken geschenkt haben, gelten davon nur 10’000 Franken als obligatorischer Erbteil dieses Kindes. Die restlichen 10’000 Franken übersteigen deren Anteil. In diesem Fall müssen Sie dem Kind im Testament zusätzlich 10’000 Franken des freien Teils Ihres Vermögens hinterlassen. Tun Sie dies nicht, können die verbleibenden zwei Geschwister von diesem Kind die 10’000 Franken zurückfordern, die dessen Anteil am Erbe überschreiten.
Schenkungen an Personen (auch juristische Personen), die nicht Ihre gesetzlichen Erben sind, sind ebenfalls begrenzt, wenn diese innerhalb der letzten fünf Jahre Ihres Lebens gemacht werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Sie einem nicht verheirateten Partner Vermögenswerte überlassen.
Wenn Sie kein Testament verfasst haben, können Ihre gesetzlichen Erben die Rückzahlung von Schenkungen an Nichterben in den letzten fünf Jahren vor Ihrem Tod verlangen. Wenn Sie ein Testament hinterlassen, beschränkt sich die Schenkung an Dritte auf den Teil Ihres Vermögens, der nach Abzug der Pflichtteile übrig bleibt. Sollten Sie einer natürlichen oder juristischen Person mehr als diesen freien Teil schenken, können Ihre gesetzlichen Erben die Rückzahlung der Differenz fordern.
Wenn Sie sicherstellen möchten, dass Schenkungen der letzten fünf Lebensjahre nicht von Ihren gesetzlichen Erben zurückgefordert werden, sollten Sie ein Testament verfassen und darin festhalten, welcher Teil des frei vererbbaren Vermögens für diese Schenkungen vorgesehen ist.
Achten Sie auf Erbschafts- und Schenkungssteuern
Wenn Sie eine Erbschaft erhalten, müssen Sie möglicherweise eine Erbschaftssteuer darauf zahlen. Erbschaftssteuern werden vom Kanton und von der Gemeinde erhoben, in denen die verstorbene Person ihren letzten Hauptwohnsitz hatte. Eine Ausnahme ist die Vererbung von Immobilien: Erbschaftssteuern auf Liegenschaften werden in der Regel vom Kanton erhoben, in dem sich die Liegenschaft befindet, können aber teilweise auch am Wohnort des Erblassers steuerpflichtig sein, wenn das Objekt Teil eines grösseren Nachlasses sind.
Die Erbschaftssteuern variieren zwischen den Kantonen. Es gibt keine Kantone, die Erbschaften zwischen Ehegatten besteuern. Erbschaften von Eltern an ihre Kinder sind in Appenzell Innerrhoden, Luzern, Neuenburg, Solothurn und Waadt steuerbar. Die Besteuerung von Erbschaften an alle anderen Verwandten ist von Kanton zu Kanton sehr unterschiedlich. Erbschaften an nicht gesetzliche Erben werden in allen Kantonen besteuert – ausser in Obwalden und Schwyz, wo überhaupt keine Erbschaftssteuer erhoben wird.
Auch Geschenke werden in vielen Kantonen besteuert. Schenkungen von Eltern an Kinder unterliegen in Appenzell Innerrhoden, Neuenburg und Waadt der Schenkungssteuer. Schenkungen an andere gesetzliche Erben und an Nichterben werden in vielen Kantonen besteuert. In manchen Fällen sind Schenkungen aber erst ab einem Mindestbetrag steuerpflichtig. Luzern erhebt keine kantonale Schenkungssteuer, je nach Gemeinde können jedoch trotzdem Schenkungssteuern anfallen. In Obwalden und Schwyz gibt es überhaupt keine Schenkungssteuer.
Hinweis: moneyland.ch ist keine Steuerberatung. In manchen Fällen kann es von Vorteil sein, einen qualifizierten Steuerberater zu Rate zu ziehen, der auf Erbschafts- und Schenkungssteuern spezialisiert ist.
Wenn Sie selbst bestimmen wollen, wie Ihr Vermögen im Todesfall verteilt wird, sollten Sie ein Testament schreiben. Dies gilt auch dann, wenn Sie nicht damit rechnen, in naher Zukunft zu sterben. Ein faires und klar geschriebenes Testament kann dazu beitragen, Streit zwischen Ihren Erben und anderen Begünstigten zu vermeiden.
Wegen Pflichtteilen und anderen rechtlichen Beschränkungen kann es sich lohnen, sich beim Verfassen des Testaments von einem auf Nachlassplanung spezialisierten Anwalt helfen zu lassen. Dies gilt insbesondere, wenn Sie über ein grosses Vermögen verfügen oder Ihre Familiensituation kompliziert ist.
Weitere Informationen:
Schweizer Rechtsschutzversicherungen
So werden Sie reich
Bezug von 3a-Guthaben
Steuern sparen mit 3a
Mit Vorsorgeguthaben ein Haus kaufen
Finanzielle Folgen der Ehe
Finanzielle Folgen der Scheidung