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Grenzgänger in der Schweiz: Der Finanzratgeber

9. September 2021 - Daniel Dreier

Leben Sie in Frankreich, Deutschland, Österreich oder Italien und arbeiten in der Schweiz? In diesem umfangreichen Ratgeber erhalten Sie alle wichtigen Informationen für Grenzgängerinnen und Grenzgänger.

Wenn Sie zu den rund 340’000 Grenzgängerinnen und Grenzgängern gehören, die in der Schweiz arbeiten und in einem Nachbarland wohnen, müssen Sie einige Herausforderungen meistern. Ob Sie ein Bankkonto eröffnen oder Steuerabzüge machen wollen – alles ist mit der Grenzgängerbewilligung ein bisschen komplizierter. In diesem Ratgeber beantwortet moneyland.ch die wichtigsten Fragen.

1. Krankenkasse

Wenn Sie in Frankreich, Deutschland, Österreich oder Italien leben, können Sie wählen, ob Sie in Ihrem Wohnland oder in der Schweiz versichert werden. Falls Sie eine Versicherung im eigenen Land bevorzugen, müssen Sie innert drei Monaten nach Erhalt der Grenzgängerbewilligung einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht beim Kanton, in dem Sie arbeiten, einreichen. Gesuche aus Frankreich müssen von der Caisse primaire d’assurance-maladie (CPAM) signiert sein.

Falls Sie nicht EFTA- beziehungsweise EU-Staatsbürgerin oder -bürger sind, aber eine Grenzgängerbewilligung haben, haben Sie das Recht (aber nicht die Pflicht), eine Krankenversicherung in der Schweizer Grundversicherung innert der ersten drei Monate nach Erhalt der Bewilligung abzuschliessen. Es lohnt sich, die Versicherungsdeckung der Schweizer Anbieter mit Ihrer bestehenden Krankenversicherung zu vergleichen.

Wenn Sie eine EFTA- oder EU-Staatsbürgerschaft besitzen und in einem Nicht-Nachbarland der Schweiz leben, müssen Sie eine Schweizer Versicherung abschliessen.

Diese Regeln zur obligatorischen Krankenversicherung betreffen nicht nur Sie, sondern auch sämtliche nicht-erwerbstätige Personen, die finanziell von Ihnen abhängig sind.

Falls Sie in einem EU- oder EFTA-Land leben und in der Schweiz eine Krankenversicherung abschliessen, müssen Sie das Formular E106 von Ihrer Schweizer Versicherung verlangen und an eine Versicherung in Ihrem Wohnland weiterleiten. Sobald das geschehen ist, können Sie sowohl in ihrem Wohnland als auch in der Schweiz medizinische Behandlung erhalten. Wenn Sie im Wohnland behandelt werden, melden Sie das der dortigen Versicherung (sie erhält die Leistungen dann von der Schweizer Krankenkasse zurückerstattet). Behandlungen in der Schweiz können Sie der Schweizer Krankenkasse direkt melden. Sie haben so einen Vorteil gegenüber in der Schweiz wohnhaften Personen, die lediglich in Notfällen auch ausserhalb der Schweiz behandelt werden können.

Welche Kosten von der Krankenkasse in der Grundversorgung gedeckt sind, ist gesetzlich vorgeschrieben. Trotzdem gibt es grosse Unterschiede bei der Höhe der Prämien. Vergleichen Sie darum unbedingt die verschiedenen Angebote.

2. Krankenkassen-Prämienverbilligung

Wenn das Einkommen Ihres Haushalts verhältnismässig niedrig ist, haben Sie womöglich Anrecht auf eine Krankenkassen-Prämienverbilligung. Das ist auch der Fall, wenn Sie nicht in der Schweiz leben. Die Verbilligung wird vom Kanton, in dem Sie angestellt sind, ausgezahlt. In vielen Kantonen müssen Sie Verbilligungen von sich aus beantragen – wenn Sie das tun, können Sie viel Geld sparen.

3. Bankkonto

Viele Schweizer Arbeitgeber verlangen ein Schweizer Bankkonto für die Lohnzahlungen. In diesem Ratgeber-Artikel erfahren Sie, welche Banken sich besonders für Grenzgänger eignen. Viele Schweizer Banken erlauben Grenzgängern, ein Konto zu eröffnen – meistens werden aber hohe Zusatzgebühren verrechnet. Manche Banken erheben für Personen aus bestimmten Ländern keine zusätzlichen Gebühren. moneyland.ch hat für Sie die Bankgebühren für Kunden im Ausland verglichen.

Zudem sollten Sie sich Gedanken über den Geldwechsel machen. Sogenannte Peer-to-Peer-Geldtransfers und spezialisierte Währungshändler sind Alternativen zum Geldwechsel bei Banken. Im interaktiven Privatkonto-Vergleich können Sie sehen, wie hoch die Kosten bei Schweizer Bankkonten sind, je nachdem, wie oft Sie international Geld überweisen. Falls Sie vorhaben, Ihr Erspartes auf einem Schweizer Konto zu halten, erfahren Sie mit dem Sparkonto-Vergleich von moneyland.ch, welche Zinsen Sie erhalten können.

4. Unfallversicherung

Falls Sie ausschliesslich in der Schweiz berufstätig sind, muss Ihr Arbeitgeber eine Versicherung gegen Unfälle am Arbeitsplatz für Sie abschliessen. Sofern Sie mehr als acht Stunden pro Woche arbeiten, gilt diese Versicherung automatisch auch für ausserberufliche Unfälle. Grenzgänger, die einen Unfall haben, können wählen, ob sie sich in der Schweiz oder im Wohnland behandeln lassen. Welche Arten von Unfällen gedeckt sind und welche Leistungen Sie erwarten können, erfahren Sie in diesem Ratgeber-Artikel.

5. Arbeitslosenversicherung

Grundsätzlich haben nur in der Schweiz wohnhafte Personen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Wenn Sie in der Schweiz Ihren Job verlieren, müssen Sie sich an das Arbeitslosenamt in Ihrem Wohnland wenden. Dazu benötigen Sie das Formular PD U1, das Sie bei einer beliebigen Schweizer Arbeitslosenkasse beantragen können. Ausserdem benötigen Sie die internationale Arbeitgeberbescheinigung von Ihrem bisherigen Arbeitgeber. Schicken Sie die vollständigen Formulare zusammen mit Lohnnachweisen an das zuständige Arbeitsamt in Ihrem Wohnland.

Die Arbeitslosengelder, die Sie im Wohnland erhalten, sind unter anderem davon abhängig, wie lange Sie in der Schweiz gearbeitet haben und wie hoch Ihr Beitrag zur Schweizer Arbeitslosenversicherung war. Wenn Sie vor Ihrer Schweizer Berufstätigkeit in einem EU- oder EFTA-Staat angestellt waren, zählt dieser Zeitraum zur Karenzfrist (die Dauer, die Sie gearbeitet haben müssen, damit Sie überhaupt Anrecht auf Arbeitslosengeld haben).

Obergrenzen beim Arbeitslosengeld in Ihrem Wohnland gelten auch für Grenzgänger. Das bedeutet, dass die ausgezahlten Beträge (wesentlich) niedriger sein können, als wenn Sie direkt in der Schweiz Arbeitslosengelder beziehen würden.

Es gibt allerdings auch Ausnahmen. Wenn Sie in einem EFTA- oder EU-Land wohnen, können Sie direkt in der Schweiz Arbeitslosengeld beantragen, sofern einer der folgenden Fälle zutrifft:

  • Sie waren lediglich befristet angestellt.
  • Sie verlieren die Stelle, weil Ihr Arbeitgeber bankrott ging.
  • Schlechtes Wetter hindert Sie daran, zu arbeiten.

6. Alters- und Hinterbliebenenversicherung (AHV)

Wenn Sie in der Schweiz arbeiten, müssen Sie AHV-versichert sein. Es handelt sich dabei um eine soziale Grundversicherung. Sie sind berechtigt, beim Erreichen des Pensionsalters eine AHV-Rente zu beziehen, wenn Sie mindestens zwölf Monate Beiträge gezahlt haben. Die Rente hängt von der Höhe Ihres Lohns in der Schweiz ab und davon, wie lange Sie in der Schweiz berufstätig waren.

7. Pensionskasse

Dauert Ihr Schweizer Arbeitsvertrag länger als drei Monate und Ihr Lohn beträgt mehr als 22’050 Franken pro Jahr, muss Ihr Arbeitgeber Sie bei einer beruflichen Pensionskasse anmelden. Was mit den Pensionskassengeldern geschieht, wenn Sie nicht mehr in der Schweiz berufstätig sind, hängt davon ab, in welchem Land Sie wohnen. Wenn Sie in einem EU- oder EFTA-Land leben, können Sie sich nur die freiwilligen Beiträge auszahlen lassen (Säule 2b). Die obligatorischen Altersguthaben (Säule 2a) müssen auf ein Freizügigkeitskonto, einen Freizügigkeitsfonds oder eine Lebensversicherung übertragen werden. Falls Sie in keinem EU- oder EFTA-Land wohnhaft sind, können Sie das gesamte Vorsorgegeld beziehen. Wenn Sie in der Schweiz arbeiten, bis Sie das Pensionsalter erreichen, können Sie eine lebenslange Rente erhalten.

8. Private Altersvorsorge

Sofern Sie in der Schweiz arbeiten und AHV-Beiträge bezahlen, können Sie Schweizer Säule-3a-Konten und 3a-Vorsorgefonds für die Altersvorsorge nutzen. Aber je nachdem, in welchem Land Sie wohnen, erhalten Sie womöglich keine Steuervorteile durch die Säule 3a.

Wenn Sie in Deutschland wohnen, können Sie 3a-Beiträge nicht vom steuerlichen Einkommen abziehen. Wenn Sie in Österreich wohnen können Sie 3a-Abzüge mit anderen Abzügen geltend machen. Dazu verwenden Sie das Formular «Antrag auf Neuveranlagung der Quellensteuer», das Sie vom Schweizer Steueramt erhalten. Sie erhalten dann eine Rückerstattung der in der Schweiz gezahlten Quellensteuer. Wenn Sie in Frankreich wohnen und im Kanton Genf quasi-ansässig sind, können Sie ebenfalls eine Quellensteuer-Rückerstattung für 3a-Beiträge verlangen.

9. Invalidenversicherung (IV)

Sie müssen mindestens drei Jahre in der Schweiz arbeiten und IV-Beiträge bezahlen, bevor Sie im Fall einer Behinderung Leistungen beziehen können. Eine Ausnahme gilt für Bürgerinnen und Bürger der Schweiz und von EU- oder EFTA-Staaten, die in einem EU- oder EFTA-Land Beiträge bezahlt haben, unmittelbar bevor sie in der Schweiz berufstätig wurden. Nachdem Sie ein Jahr in der Schweiz IV-Beiträge bezahlt haben, zählt die Beitragsdauer im Ausland ebenfalls und Sie müssen nicht mehr die gesamten drei Jahre in der Schweiz arbeiten, bevor Sie im Fall einer Versicherung eine IV-Rente erhalten können.

10. Mutter- und Vaterschaftsentschädigung (MSE/VSE)

Als Grenzgängerin oder Grenzgänger haben Sie im Rahmen der Sozialversicherung unter folgenden Bedingungen Anspruch auf bezahlten Mutter- beziehungsweise Vaterschaftschaftsurlaub:

  • Unmittelbar vor dem Leistungsanspruch waren Sie mindestens neun Monate lang bei der AHV registriert.
  • Sie waren mindestens fünf dieser neun Monate angestellt.

Für Schweizer, EU- und EFTA-Bürgerinnen gilt eine Ausnahme: Wenn Sie vor der AHV-Anmeldung Beiträge bei einer EU- oder EFTA-Sozialversicherung bezahlt haben, wird diese Beitragszeit in der Schweiz angerechnet. Sie müssen dann nicht mehr die gesamten neun Monate bei der AHV angemeldet gewesen sein, um Anspruch auf eine Entschädigung zu haben.

11. Kinderzulagen

Solange Ihre Kinder in einem EFTA- oder EU-Land leben und Sie in der Schweiz arbeiten, haben Sie Anspruch auf Kinderzulagen. Sie erhalten sie mit dem Lohn vom Schweizer Arbeitgeber. Wenn allerdings Ihr Partner beziehungsweise Ihre Partnerin im Wohnland Ihrer Familie berufstätig ist, müssen Sie dort die Kinderzulagen beziehen und haben in der Schweiz keinen Anspruch auf diese Leistungen. Sollten die Kinderzulagen im Wohnland niedriger sein als Schweizer Kinderzulagen, können Sie die Differenz in der Schweiz beziehen.

12. Privatkredit

In der Regel geben Schweizer Kreditgeber Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz keine Darlehen. Manche Verleiher machen für Grenzgänger allerdings Ausnahmen. Welche Anbieter das sind, finden Sie heraus, indem Sie im interaktiven Vergleich unter «Aufenthaltsbewilligung» die Option «Ausweis G» auswählen.

13. Immobilien und Hypotheken

Als Grenzgängerin oder Grenzgänger mit Ausweis G dürfen Sie sich einen zweiten Wohnsitz in der Nähe Ihres Schweizer Arbeitsplatzes kaufen. Dazu brauchen Sie keine zusätzlichen Bewilligungen, solange die Immobilie eine Fläche von weniger als 1000 Quadratmeter hat. Sie dürfen die Wohnung oder einzelne Zimmer jedoch nicht vermieten.

Die meisten Schweizer Hypotheken stehen Grenzgängern nicht zur Verfügung. Manche Banken bieten Personen, die im Ausland wohnen, eine Hypothek an, sofern sich die Immobilie in der Schweiz befindet. Eine kleine Zahl von Anbietern erlaubt Ihnen, eine Hypothek auf eine Immobilie in einem Nachbarland abzuschliessen, sofern Sie in der Schweiz Ihr Einkommen verdienen. Dazu gehören:

  • Bank Cler (in Südwestdeutschland)
  • Schaffhauser Kantonalbank (in Gemeinden, die an Schaffhausen angrenzen)
  • Crédit Agricole next bank (Zweitwohnsitz in Frankreich)

Bedenken Sie, dass Hypotheken im Ausland anders als in der Schweiz geregelt sind.

Sie können sich die Pensionskasse und 3a-Guthaben auszahlen lassen, um einen Hauptwohnsitz im Ausland zu kaufen – genau wie beim Kauf eines Hauptwohnsitzes in der Schweiz.

14. Steuern

Normalerweise zahlen Grenzgänger Schweizer Steuern automatisch: Der Arbeitgeber zieht die Quellensteuer vom Lohn ab. Die Schweiz hat Doppelbesteuerungsabkommen mit mehreren Ländern. Falls Sie in einem solchen Land wohnen, werden die in der Schweiz gezahlten Qellensteuern von den Steuern im Wohnland abgezogen. In der Regel müssen Sie dem Steueramt Ihres Wohnlands die Lohnauszüge als Zahlungsbeleg vorlegen.

Wenn Sie in Deutschland leben, aber aus beruflichen Gründen über 60-mal pro Jahr in der Schweiz übernachten, gelten Sie als Schweizer Steuerbürger, statt als deutscher. Aus steuerlicher Sicht kann das oft von Vorteil sein.

Besitzen Sie Immobilien in der Schweiz, kann es sein, dass Sie darauf im entsprechenden Kanton oder in der Gemeinde Vermögenssteuer zahlen müssen.

15. Auto fahren

Wenn Sie die Schweizer Autobahn nutzen möchten, müssen Sie die jährliche Autobahnsteuer zahlen. Das tun Sie, indem Sie eine Autobahn-Vignette kaufen. Sie erhalten den Aufkleber am Postschalter, an den meisten Tankstellen und im Detailhandel. Des Weiteren können Sie die Vignette auch bei den Verkehrsclubs vieler europäischer Länder bestellen.

Achten Sie auf die speziellen Zoll-Vorschriften:

  • Sie dürfen mit einem in der EU registrierten, privaten Auto zu Ihrem Schweizer Arbeitgeber pendeln – aber Sie dürfen das Auto nicht für die Arbeit benutzen.
  • Falls Sie mit Ihrem Auto unter der Woche in der Schweiz bleiben und übers Wochenende nach Hause fahren, müssen Sie mit dem Formular 15.30 eine Zulassung beantragen. Sie erhalten das Formular beim Schweizer Zollamt.
  • Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber ein in der Schweiz registriertes Firmenauto erhalten, dürfen Sie dieses sowohl fürs Pendeln als auch für die Arbeit nutzen. Die EU verbietet allerdings die private Nutzung ausserhalb des Arbeitswegs.
  • Leben Sie in einem EU-Mitgliedsstaat, sollten Sie niemals ein in der Schweiz registriertes Auto ausleihen und damit in die EU fahren. Mit einem Schweizer Auto in der EU zu fahren, ist EU-Einwohnern strengstens verboten und kann hohe Bussen nach sich ziehen.

16. Telekom

Bei manchen Telekom-Marken (zum Beispiel Swisscom) können Grenzgänger sämtliche Mobilfunk-Angebote kaufen. Andere Anbieter erlauben den Abschluss eines Abos nur, wenn Sie in der Schweiz leben. Alle Schweizer Prepaid-Angebote sind auch Personen zugänglich, die nicht in der Schweiz wohnen. Viele dieser Angebote haben ein ähnlich gutes Preis-Leistungs-Verhältnis wie Abos. Sie können die Prepaid-Angebote im interaktiven Vergleich sehen, indem Sie unter «Abo oder Prepaid» die entsprechende Option auswählen.

Wichtiger Hinweis: Falls Sie auch in ihrem Wohnland berufstätig sind und diese Arbeit mindestens 25 Prozent Ihres gesamten Arbeitspensums oder Lohns ausmacht, müssen Sie weiterhin in Ihrem Wohnland sozialversichert sein. Das trifft auch zu, wenn Sie innerhalb Ihres Wohnlandes für einen Schweizer Arbeitgeber arbeiten. In dieser Situation stehen Ihnen keine Schweizer Versicherungsleistungen (Unfallversicherung, AHV, IV, MSE, Arbeitslosenversicherung) zu. Sie können auch nicht an einer Schweizer Pensionskasse teilnehmen oder die Säule 3a nutzen.

Weitere Informationen:
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Redaktor Daniel Dreier
Daniel Dreier ist Redaktor und Experte für Geldthemen bei moneyland.ch.
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