Wenn Sie als Schweizerin oder Schweizer im Ausland leben, kann es schwierig sein, eine Krankenversicherung in Ihrem Wohnland abzuschliessen. Wenn Sie aus der Schweiz auswandern, fragen Sie sich vielleicht, ob Sie Ihre Schweizer Krankenversicherung im Ausland behalten können – oder ob Sie sie behalten müssen.
In diesem Ratgeber beantwortet moneyland.ch die wichtigsten Fragen zur Krankenversicherung für Schweizerinnen und Schweizer im Ausland.
Kann ich als Auslandschweizer eine Schweizer Krankenversicherung abschliessen?
Rentner und Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber ins Ausland entsandt werden, sind je nach Situation in der Schweiz krankenversicherungspflichtig. Andere Schweizerinnen und Schweizer, die im Ausland leben, haben jedoch keinen Anspruch auf die Krankenkassen-Grundversicherung, die für Einwohnerinnen und Einwohner der Schweiz obligatorisch ist.
Kann ich eine Schweizer Grundversicherung abschliessen, wenn ich eine Schweizer Rente beziehe?
Sie können verpflichtet sein, eine Schweizer Grundversicherung abzuschliessen, wenn Sie als Schweizerin oder Schweizer eine Rente von einer Schweizer Pensionskasse (BVG), der Schweizer Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), der Schweizer Invalidenversicherung (IV), der Schweizer Unfallversicherung (UVG) oder der Schweizer Militärversicherung (MV) erhalten.
Ob Sie verpflichtet sind, sich bei Beginn des Bezugs einer Schweizer Rente im Ausland oder bei einem Umzug ins Ausland als Schweizer Rentnerin oder Rentner in der obligatorischen Schweizer Krankenversicherung zu versichern, hängt in erster Linie von Ihrem Wohnland ab. Ebenfalls entscheidend kann Ihr Beschäftigungsstatus sein: Wenn Sie in Ihrem Wohnsitzland angestellt sind, sind Sie dem öffentlichen Gesundheitssystem im Wohnland angeschlossen, auch wenn Sie eine Schweizer Rente beziehen.
Wenn Sie aufgrund des Bezugs einer Schweizer Rente der Schweizer Krankenversicherungspflicht unterliegen, sind Sie immer im Standardmodell (freie Arztwahl) und mit der niedrigsten Franchise (300 Franken für junge Erwachsene und Erwachsene, 0 Franken für Kinder) versichert. Wie bei der Schweizer Krankenkasse üblich, zahlen Sie einen Selbstbehalt in Höhe von 10 Prozent der Kosten, bis zu einem Höchstbetrag von 700 Franken pro Jahr für Erwachsene.
Tabelle 1: Krankenversicherung für Bezüger von Schweizer Renten
Wohnland |
Krankenversicherungspflicht |
Frankreich, Deutschland,
Italien, Österreich,
Spanien |
Sie können innerhalb von drei Monaten nach Ihrem Umzug in eines dieser Länder oder nach
Beginn des Bezugs einer Schweizer Rente als bereits Ansässiger zwischen der obligatorischen
Schweizer Krankenversicherung und der öffentlichen Gesundheitsversorgung des Wohnlands
wählen. Ihre Wahl gilt sowohl für Sie als auch für alle nicht erwerbstätigen Angehörigen, die
mit Ihnen zusammenleben. |
Dänemark, Schweden,
Vereinigtes Königreich |
Die Kriterien sind dieselben wie für EFTA- und EU-Länder, mit der Ausnahme, dass nur Sie
der Schweizer Krankenversicherungspflicht unterliegen. Ihre nicht erwerbstätigen Angehörigen
unterliegen der öffentlichen Gesundheitsversorgung im Wohnland. |
Finnland |
Ihre nicht erwerbstätigen Angehörigen können zwischen der obligatorischen Schweizer
Krankenversicherung und der öffentlichen Gesundheitsversorgung in Finnland wählen. |
Liechtenstein |
Sie und Ihre nicht erwerbstätigen Familienangehörigen müssen eine Liechtensteiner
Krankenkasse abschliessen. |
Portugal |
Sie können innerhalb von drei Monaten nach Ihrem Umzug in eines dieser Länder oder nach
Beginn des Bezugs einer Schweizer Rente als bereits Ansässiger zwischen der obligatorischen
Schweizer Krankenversicherung und der öffentlichen Gesundheitsversorgung in Portugal wählen.
Ihre nicht erwerbstätigen Angehörigen sind der öffentlichen Gesundheitsversorgung in Portugal
angeschlossen. |
Alle anderen EU- und
EFTA-Länder |
Wenn Sie eine Schweizer Rente beziehen, sind Sie gesetzlich verpflichtet, in der Schweiz
krankenversichert zu sein. Dies gilt auch für alle nicht erwerbstätigen Angehörigen, die bei Ihnen
leben.
Ausnahme: Wenn Sie auch eine Rente aus Ihrem Wohnland erhalten, müssen Sie sich in diesem
Land versichern. Wenn Sie sowohl eine Schweizer Rente als auch eine Rente aus einem anderen
EFTA- oder EU-Land als Ihrem Wohnland erhalten, müssen Sie sich in dem Land
krankenversichern, in dem Sie am längsten Rentenbeiträge gezahlt haben. |
Alle anderen Länder |
Sie sind weder verpflichtet noch berechtigt, eine obligatorische Schweizer Krankenversicherung
abzuschliessen. |
Kann ich meine Schweizer Krankenversicherung behalten, wenn mein Arbeitgeber mich in ein anderes Land entsendet?
Wenn Sie für einen Schweizer Arbeitgeber arbeiten und Ihr Unternehmen Sie zur Arbeit in ein anderes Land schickt, können Sie Ihre obligatorische Schweizer Krankenversicherung für die gesamte Dauer Ihres Auslandsaufenthalts oder einen Teil davon beibehalten. Die Regeln variieren je nach Land, in das Sie ziehen.
Tabelle 2: Krankenversicherung für ins Ausland entsandte Mitarbeiter von Schweizer Unternehmen
Land oder Gebiet |
Rechte und Pflichten |
EU- und EFTA-Länder |
Sie und alle nicht erwerbstätigen Angehörigen müssen bei der
obligatorischen Schweizer Krankenversicherung versichert bleiben.
Die Beschäftigung im Ausland kann bis zu 24 Monate dauern. |
Albanien, Australien, Bosnien und Herzegowina,
Brasilien, Chile, China, India, Isle of Man, Israel,
Japan, Kanada, Kanalinseln, Kosovo,
Montenegro, Nordmazedonien, Philippinen,
San Marino, Serbien, Südkorea, Tunesien,
Türkei, Uruguay, USA, Vereinigtes Königreich.* |
Sie und Ihre nicht erwerbstätigen Angehörigen müssen während
der Dauer Ihrer Beschäftigung im Ausland bei der obligatorischen
Schweizer Krankenversicherung versichert bleiben. Eine
Beschäftigung im Ausland kann bis zu 60 Monate dauern. |
Alle anderen Länder* |
Sie sind verpflichtet, die Schweizer Krankenkasse während der
ersten zwei Jahre Ihres Aufenthalts im Ausland zu behalten. Danach
können Sie Ihre Schweizer Krankenkasse auf Wunsch bis zu vier
weitere Jahre behalten. |
*Wenn Sie auch der obligatorischen Krankenversicherung in Ihrem Wohnsitzland unterliegen, können Sie eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz beantragen. Dies ist möglich, wenn die obligatorische Krankenversicherung Ihres Wohnlandes die medizinische Versorgung in der Schweiz angemessen abdeckt und wenn Sie durch das Beibehalten beider obligatorischer Versicherungen doppelt für denselben Versicherungsschutz zahlen müssten.
Welche anderen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer können in der Schweiz versichert bleiben?
Angehörige von Personen, die in der Schweiz arbeiten, können sich je nach Situation durch die obligatorische Krankenversicherung in der Schweiz versichern lassen. Wenn Sie in der Schweiz leben und arbeiten und nicht erwerbstätige Angehörige haben, die in einem EFTA- oder EU-Land leben, müssen diese nicht erwerbstätigen Familienmitglieder in der Schweiz krankenversichert sein.
Dies gilt auch für Grenzgängerinnen und Grenzgänger: Wenn Sie im grenznahen Ausland leben, aber in der Schweiz arbeiten und eine Schweizer Krankenkasse haben, müssen Ihre nicht erwerbstätigen Familienangehörigen, die mit Ihnen zusammen leben, ebenfalls in der Schweiz krankenversichert sein.
Ausnahmen können für Länder gelten, mit denen die Schweiz direkte bilaterale Abkommen geschlossen hat.
Welche Gesundheitskosten werden übernommen?
Es ist wichtig zu verstehen, welche Gesundheitskosten im Ausland durch die obligatorische Schweizer Krankenversicherung gedeckt sind. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie aufgrund einer Schweizer Rente krankenversichert bleiben müssen oder sich freiwillig dafür entscheiden, als Angestellter eines Schweizer Unternehmens in der Schweiz krankenversichert zu bleiben.
Wie Sie versichert sind, hängt davon ab, in welchem Land Sie leben und in welchen Ländern Sie sich befinden, wenn Sie medizinische Versorgung in Anspruch nehmen.
Tabelle 3: Krankenversicherungsschutz der obligatorischen Krankenkasse für Auslandschweizer
Wohnland |
Medizinische
Versorgung
in Ihrem Wohnland |
Medizinische
Versorgung
in der Schweiz |
Medizinische
Versorgung
in Reiseländern
der EU und EFTA
sowie dem
Vereinigten Königreich |
Medizinische
Versorgung
in allen anderen
Reiseländern |
EU, EFTA
oder
Vereinigtes
Königreich |
Sie haben Anspruch
auf die gleiche
medizinische
Versorgung und
die gleichen
Selbstbehalte wie
die Versicherten
des öffentlichen
Gesundheitssystems
in Ihrem Wohnland. |
Sie haben Anspruch
auf die gleiche
medizinische
Versorgung wie
Einwohner der
Schweiz.
Es gelten die
Leistungen,
Franchisen und
Selbstbehalte Ihrer
obligatorischen
Schweizer
Krankenversicherung. |
Versichert ist nur die
ungeplante, notwendige
medizinische Versorgung.
Sie haben Anspruch auf
die gleiche medizinische
Versorgung und die
gleichen Selbstbehalte
wie die Versicherten
des öffentlichen
Gesundheitssystems
in Ihrem Wohnland. |
Es werden nur
medizinische
Notfälle abgedeckt.
Die Deckung ist in
der Regel auf
maximal 90% der
Kosten einer
gleichwertigen
Behandlung in der
Schweiz begrenzt. |
Alle anderen
Länder |
Die notwendige
medizinische
Versorgung ist
abgedeckt.
Die Deckung ist
in der Regel auf
maximal 90%
der Kosten einer
gleichwertigen
Behandlung in
der Schweiz
begrenzt. |
Sie haben Anspruch
auf die gleiche
medizinische
Versorgung wie
Einwohner
der Schweiz.
Es gelten die
Leistungen,
Franchisen und
Selbstbehalte Ihrer
obligatorischen
Schweizer
Krankenversicherung. |
Versichert ist nur die
ungeplante, notwendige
medizinische Versorgung.
Sie haben Anspruch auf
die gleiche medizinische
Versorgung und den
gleichen Selbstbehalt
wie die Versicherten
des öffentlichen
Gesundheitssystems
in Ihrem Reiseland. |
Es werden nur
medizinische
Notfälle abgedeckt.
Die Deckung ist in
der Regel auf
maximal 90% der
Kosten einer
gleichwertigen
Behandlung in der
Schweiz begrenzt. |
Je nach Land können Sie die Kosten für die medizinische Versorgung in der EFTA, der EU und im Vereinigten Königreich direkt mit Ihrer Schweizer Krankenkasse abrechnen oder Sie müssen eine Rückerstattung beantragen. Für die medizinische Versorgung in allen anderen Ländern müssen Sie die Rückerstattung der Rechnungen von Ihrer Schweizer Krankenkasse selbst beantragen.
Welche Angebote der Schweizer obligatorischen Krankenversicherung stehen anspruchsberechtigten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern zur Verfügung?
Welche Versicherungsanbieter Sie nutzen können, hängt von Ihrer Situation und Ihrem Wohnland ab. Versicherungsgesellschaften sind verpflichtet, Sie unabhängig von Ihrem Alter oder bereits bestehenden Gesundheitsproblemen zu versichern.
Tabelle 4: Anbieter der obligatorischen Krankenversicherung, die krankenkassenpflichtige Auslandschweizer versichern
Wohnland |
Versicherungsanbieter |
Bezüger einer Schweizer Rente |
Alle EU- und EFTA-Länder sowie
das Vereinigte Königreich |
Agrisano
Assura
Concordia
CSS
Helsana
KPT
Groupe Mutuel
ÖKK
Sanitas
Swica
Sympany
Visana |
Deutschland, Frankreich, Italien, Niederlande,
Österreich, Portugal, Spanien, Vereinigtes Königreich |
Aquilana |
Italien |
Sodalis |
Ins Ausland entsandte Schweizer Angestellte |
Alle Länder |
Atupri
Helsana
KPT
Group Mutuel
Swica
Sympany |
Wie viel kostet die obligatorische Krankenversicherung für Schweizerinnen und Schweizer im Ausland?
Die Versicherungsprämien der verschiedenen Krankenkassen unterscheiden sich stark. Auch die Prämien für Rentnerinnen und Rentner variieren je nach Land.
Tabelle 5: Beispiele für Prämien für die EFTA, die EU und das Vereinigte Königreich im Jahr 2025
Situation |
Niedrigste Prämie 2025 |
Höchste Prämie 2025 |
Bezüger einer Schweizer Rente* |
Deutschland: CHF 233
Frankreich: CHF 215
Italien: CHF 300
Kroatien: CHF 150
Portugal: CHF 267
Spanien: CHF 300
Vereinigtes Königreich: CHF 285 |
Deutschland: CHF 1112.90
Frankreich: CHF 810
Italien: CHF 511
Kroatien: CHF 443.40
Portugal: CHF 605.20
Spanien: CHF 507.20
Vereinigtes Königreich: CHF 715.60 |
Von Schweizer Arbeitgebern ins
Ausland entsandte Angestellte** |
CHF 45.60** |
CHF 322.10** |
* Erwachsene (ab 26 Jahren) mit Unfalldeckung. Versicherungspflichtige Rentner und ihre nicht erwerbstätigen Angehörigen können nur das Standardversicherungsmodell mit der niedrigsten Franchise nutzen.
** Erwachsene (ab 26 Jahren) ohne Unfalldeckung, höchste Franchise.
Quelle: Priminfo. Bundesamt für Gesundheit (BAG).
Durch einen Vergleich der Angebote können Sie viel Geld sparen. Die aktuellen Versicherungsprämien für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer finden Sie auf der Website von Priminfo. Die Prämien können sich jährlich ändern. Sie können Ihre obligatorische Krankenversicherung jedes Jahr unter Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen und im nächsten Jahr ein anderes Angebot nutzen.
Wichtig: Wenn Sie zum Zeitpunkt, ab dem Sie der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz unterliegen, keine Krankenkasse abgeschlossen haben, teilt Ihnen die Gemeinsame Einrichtung KVG eine Versicherung zu. Die von der Gemeinsamen Einrichtung KVG gewählte Versicherung ist möglicherweise nicht die günstigste Option. Deshalb ist es wichtig, Angebote zu vergleichen und sich selbst zu versichern.
Kann ich als Schweizer im Ausland Prämienverbilligungen erhalten?
Wenn Sie als Schweizer im Ausland der obligatorischen Schweizer Krankenversicherung unterliegen, können Sie möglicherweise Zuschüsse zu den Kosten Ihrer Versicherungsprämien erhalten. Ob Sie Anspruch auf diese Prämienverbilligungen haben oder nicht, hängt von Ihrem Einkommen, Ihrem Vermögen, Ihrer Familiensituation und anderen Faktoren ab.
Wenn Sie aufgrund des Bezugs einer Schweizer Rente in der Schweiz krankenversichert sein müssen, müssen Sie sich für die Beantragung von Prämienverbilligungen an die Gemeinsame Einrichtung KVG wenden.
Wenn Sie aufgrund Ihrer Tätigkeit für einen Schweizer Arbeitgeber in der Schweiz krankenversichert sein müssen, müssen Sie Prämienverbilligungen bei dem Kanton beantragen, in dem Sie angestellt sind. Die Kontaktinformationen der kantonalen Stellen finden Sie im Ratgeber zum Thema Prämienverbilligungen bei der Krankenversicherung.
Rückkehrende Schweizer Bürger haben immer Anspruch auf eine Krankenkasse
Als Auslandschweizerin oder Auslandschweizer haben Sie das Recht, jederzeit in die Schweiz zurückzukehren und sich hier niederzulassen. Sobald Sie Ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, sind Sie verpflichtet, innerhalb von drei Monaten eine Schweizer Krankenkasse abzuschliessen. Die Versicherung gilt rückwirkend ab dem Zeitpunkt Ihrer Anmeldung als Einwohner.
Die Krankenversicherer sind verpflichtet, Sie unabhängig von Ihrem Gesundheitszustand und Ihrem Alter in die obligatorische Schweizer Krankenversicherung aufzunehmen. Die Krankenkassen dürfen keine Vorerkrankungen von der Deckung ausschliessen. Ab dem Zeitpunkt Ihrer Rückkehr in die Schweiz können Sie also wie alle anderen Einwohnerinnen und Einwohner alle Leistungen der obligatorischen Schweizer Krankenversicherung in Anspruch nehmen.
Kann ich eine private Schweizer Krankenversicherung abschliessen, wenn ich im Ausland lebe?
Auslandskrankenversicherungen werden von mehreren Schweizer Krankenkassen sowie von vielen ausländischen Versicherungsanbietern angeboten. Weitere Informationen und eine detaillierte Übersicht finden Sie im Ratgeber zu Schweizer Auslandskrankenversicherungen.
Im Gegensatz zur obligatorischen Schweizer Krankenversicherung haben Sie keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Auslandskrankenversicherung. Wenn Ihr Gesundheitszustand schlecht ist, kann Ihr Antrag abgelehnt werden oder Ihre Vorerkrankungen können von der Deckung ausgeschlossen werden.
Bin ich durch eine private Krankenversicherung von der obligatorischen Schweizer Krankenversicherung befreit?
Wenn Sie bereits eine private Krankenversicherung haben, können Sie eine Befreiung von der Versicherungspflicht von der obligatorischen Schweizer Krankenversicherung beantragen. Sie müssen Ihren Antrag bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG einreichen. Sie können eine Befreiung erhalten, wenn Ihre private Krankenversicherung die Anforderungen erfüllt.
Es lohnt sich, die Leistungen und die Prämien der obligatorischen Schweizer Krankenversicherung mit denen Ihrer privaten Versicherung zu vergleichen, um herauszufinden, welche Versicherung sich für Sie am meisten lohnt.
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