Das Team von moneyland.ch geht auf die wichtigsten finanziellen Fragen ein, die sich bei einer Auswanderung aus der Schweiz ergeben.
1. Kann ich mein Schweizer Konto behalten?
Das hängt von Ihrer Schweizer Bank ab. Bei einigen Banken können Sie Ihr Konto behalten. Bei anderen können Sie es behalten, wenn Sie bestimmte Kriterien erfüllen (zum Beispiel eine Rente oder ein anderes Einkommen in der Schweiz beziehen). Manche Banken verlangen hingegen, dass Sie Ihr Konto auflösen, wenn Sie die Schweiz verlassen. Die meisten Banken, bei denen Sie Ihr Konto auch im Ausland behalten können, verlangen zusätzliche Gebühren.
Sollten Sie ein Schweizer Bankkonto benötigen, erkundigen Sie sich bei Ihrer Bank, ob Sie Ihr Konto nach Ihrem Wegzug aus der Schweiz weiterführen können und welche Gebühren für Nichtansässige anfallen. Nehmen Sie dies rechtzeitig vor Ihrem Umzug in Angriff, damit Sie allenfalls noch Zeit haben, eine andere Schweizer Bank zu finden, die günstige Konditionen für Kundinnen und Kunden im Ausland bietet.
2. Muss ich meine Verträge selbst kündigen?
Ja. Bestimmte Verträge werden von selbst ungültig, wenn Sie die Schweiz verlassen, aber im Allgemeinen müssen Sie Ihre Schweizer Verträge selbst kündigen. Überprüfen sollten Sie Handyverträge, Internetverträge für zu Hause, Versicherungspolicen, Mitgliedschaften in Fitnessstudios, Zeitungsabonnements, Abonnements für Lebensmittellieferungen und Mitgliedschaften in Vereinen oder Verbänden. Viele Schweizer Dienstleister verlängern Verträge automatisch und stellen weiterhin Rechnungen, sofern Sie nicht kündigen. Im schlimmsten Fall kann dies zu Betreibungen führen.
Praktische Informationen finden Sie im Leitfaden zur Kündigung von Schweizer Versicherungspolicen und im Leitfaden zur Kündigung von Schweizer Mobilfunkverträgen.
3. Muss ich nach der Ausreise in der Schweiz Steuern bezahlen?
Sobald Sie die Schweiz verlassen, sind Sie nicht mehr in der Schweiz steuerpflichtig. Für den Zeitraum zwischen dem Beginn des Kalenderjahres und dem Datum, an dem Ihr steuerlicher Wohnsitz in der Schweiz endet, müssen Sie jedoch Schweizer Steuern auf Ihr Einkommen und Vermögen zahlen.
Hinweis: Wenn Sie in der Schweiz Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielen oder wenn Sie Mieteinnahmen aus einer in der Schweiz gelegenen Immobilie erzielen, können diese Einkünfte weiterhin in der Schweiz steuerpflichtig sein. Wenn Sie eine Immobilie in der Schweiz besitzen, müssen Sie für diese Immobilie Schweizer Liegenschaftssteuern zahlen. Auch wenn Sie nicht in der Schweiz wohnhaft sind, müssen Sie beim Verkauf einer Schweizer Immobilie eine Grundstückgewinnsteuer bezahlen. Die Steuern und Steuervorschriften sind von Kanton zu Kanton unterschiedlich.
4. Kann ich meine Schweizer Krankenversicherung behalten?
Das hängt von verschiedenen Faktoren ab. Sie können Ihre Schweizer Grundversicherung behalten, wenn Sie alle nachfolgenden Kriterien erfüllen:
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Sie beziehen eine Rente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), der Invalidenversicherung (IV), einer schweizerischen Pensionskasse oder einer schweizerischen Unfallversicherung.
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Sie beziehen keine Rente aus Ihrem Wohnland.
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Sie ziehen in einen EFTA- oder EU-Staat.
Wenn Sie eine AHV-Rente beziehen, müssen Sie in den meisten Fällen in der obligatorischen Krankenversicherung bleiben. Ziehen Sie jedoch nach Österreich, Frankreich, Deutschland, Italien, Portugal oder Spanien, können Sie zwischen der Schweizer und der Krankenversicherung des Ziellandes wählen.
Wenn Sie die oben genannten Kriterien nicht erfüllen, können Sie Ihre Schweizer Krankenversicherung nur so lange behalten, bis Sie sich in einem anderen Land niederlassen.
Einige Schweizer Krankenversicherungsunternehmen bieten freiwillige Krankenversicherungen für Leute im Ausland an. Eine solche könnte eine Überlegung wert sein, wenn ein gleichwertiger Versicherungsschutz in Ihrem Zielland nicht verfügbar ist.
5. Kann ich meine Schweizer Telefonnummer behalten?
Schweizer Handyabos sind in der Regel nur für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz erhältlich. Wenn Sie Ihre Schweizer Telefonnummer behalten möchten, sollten Sie diese vor Ihrem Umzug auf einen Schweizer Prepaid-Tarif portieren.
Nach Ihrem Umzug ins Ausland können Sie Ihre Schweizer Prepaid-Handynummer behalten und weiterhin Anrufe entgegennehmen. Sie können damit auch im Internet surfen und bei Bedarf mit Mobile-Roaming telefonieren. Schweizer Prepaid-SIM-Karten können in der Regel online mit einer Kredit- oder Debitkarte aufgeladen werden. Hier können Sie Schweizer Prepaid-Handy-Angebote vergleichen.
6. Kann ich mein AHV-Guthaben (1. Säule) beziehen?
Das kommt darauf an. Je nach Nationalität können Sie sich alle AHV-Beiträge auszahlen lassen, die Sie und Ihre Schweizer Arbeitgeber während Ihres Aufenthalts in der Schweiz einbezahlt haben.
Wenn Sie die Schweiz verlassen, können (und sollten) Sie die Rückerstattung Ihrer Schweizer AHV-Beiträge beantragen, sofern Sie die folgenden Kriterien erfüllen:
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Sie sind weder Schweizer Bürger noch Bürger eines Landes, mit dem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat (siehe Punkt 14).
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Sie ziehen nicht in ein EFTA- oder EU-Land und sind gleichzeitig nicht mit einer Person verheiratet, die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EFTA- oder EU-Landes ist.
Sie müssen den Antrag bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) in Genf einreichen. Der Kanton Genf zieht vor der Auszahlung die Quellensteuer ab.
7. Kann ich meine Leistungen aus der beruflichen Vorsorge (2. Säule) auszahlen lassen?
Das hängt davon ab, in welches Land Sie ziehen.
- Sie ziehen in ein Land ausserhalb der EFTA und der EU: Sie können sich Ihr Guthaben aus der 2. Säule der beruflichen Vorsorge und Ihre Freizügigkeitsleistung in vollem Umfang auszahlen lassen. Sie haben auch die Möglichkeit, Ihre Freizügigkeitsleistung in der Schweiz zu belassen (zum Beispiel auf einem Freizügigkeitskonto, in einem Vorsorgefonds oder einer Vermögensverwaltung).
- Sie ziehen in einen EU- oder EFTA-Staat: Ihre obligatorische Schweizer Pensionskassenguthaben muss bei einer Schweizer Freizügigkeitsstiftung verbleiben. Die Stiftung verwahrt Ihre Leistungen bis zum Erreichen des Rentenalters. In bestimmten Fällen (z.B. bei Wohneigentum) ist ein Vorbezug möglich. Wenn Sie oder Ihr Arbeitgeber zusätzlich zu den obligatorischen Beiträgen freiwillige Pensionskassenbeiträge geleistet haben, können Sie diese freiwilligen Leistungen bei Ihrem Wegzug aus der Schweiz beziehen.
In beiden Fällen erhebt der Kanton, in dem Ihre Schweizer Pensionskasse oder Freizügigkeitsstiftung ansässig ist, eine Quellensteuer. Hat das Land, in das Sie ziehen, mit der Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen, können Sie die Rückerstattung der Quellensteuer beantragen. Sie müssen der Schweizer Steuerbehörde einen Nachweis über Ihren steuerlichen Wohnsitz im Ausland vorlegen. Eine Reihe von Ländern, darunter viele EU-Länder, haben DBA abgeschlossen, die auch für Schweizer Rentenleistungen gelten. Wenn Ihr Zielland kein DBA mit der Schweiz hat, das die schweizerische berufliche Vorsorge abdeckt, können Sie die Quellensteuer nicht zurückfordern.
Hinweis: Schweizer Freizügigkeitsstiftungen erheben in der Regel Gebühren für Vorbezüge aufgrund von Auswanderung. Diese finden Sie auf den Produktinformationsseiten im Freizügigkeitskontovergleich von moneyland.ch.
Sie haben auch die Möglichkeit, Ihre Freizügigkeitsleistung bis zum Erreichen des gültigen Schweizer Rentenalters bei einer Schweizer Freizügigkeitsstiftung zu belassen.
8. Kann ich mein steuerbegünstigtes Schweizer Altersguthaben (Säule 3a) mitnehmen?
Das private Altersguthaben der Säule 3a kann beim Verlassen der Schweiz ausbezahlt werden – unabhängig davon, in welches Land Sie zügeln. Der Kanton, in dem die Vorsorgestiftung, die Ihr Säule-3a-Guthaben verwaltet, ihren Sitz hat, zieht von Ihrem Guthaben eine Quellensteuer ab. Dies kann ein anderer Kanton sein als der Sitz der Bank oder Vermögensverwaltung, die das Säule-3a-Konto, den Vorsorgefonds oder die Vorsorge-App anbietet. Sie können die Quellensteuer zurückfordern, wenn das Land, in das Sie ziehen, mit der Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat.
Viele Stiftungen erheben eine Gebühr, wenn Sie Ihre Gelder wegen Auswanderung beziehen. Die Gebühren finden Sie auf den Produktinformationsseiten im Säule-3a-Kontenvergleich von moneyland.ch.
Sie haben auch die Möglichkeit, Ihr Säule-3a-Guthaben nach Verlassen der Schweiz bis zum Erreichen des Schweizer Rentenalters in einer schweizerischen Vorsorgestiftung zu belassen.
Wenn Sie als Grenzgänger weiterhin ein Einkommen in der Schweiz erzielen, können Sie unter Umständen weiterhin in die Säule 3a einzahlen, um die Verrechnungssteuer auf Ihrem Schweizer Lohn zu reduzieren. Ob dies möglich ist, hängt davon ab, in welchem ausländischen Staat Sie wohnen und in welchem Schweizer Kanton Sie arbeiten. Weitere Informationen finden Sie im Finanzratgeber für Grenzgänger.
Lohnt es sich, Schweizer Pensionskassengelder und Säule-3a-Guthaben in einen Niedrigsteuerkanton zu transferieren?
Es lohnt sich nur dann, Pensionskassengelder und Säule 3a-Guthaben vor der Ausreise aus der Schweiz in einen Niedrigsteuerkanton zu transferieren, wenn Sie in ein Land ziehen, das mit der Schweiz kein DBA abgeschlossen hat, das Ihnen die Rückerstattung der Schweizer Quellensteuer ermöglicht. In diesem Fall ist es ratsam, die schweizerische Quellensteuer so gering wie möglich zu halten, da sie zusätzlich zur Einkommenssteuer im neuen Wohnsitzland anfällt.
Es ist jedoch wichtig, sich über die Gebühren zu informieren, die Freizügigkeits- und Vorsorgestiftungen (Säule 3a) für Vorbezüge bei Auswanderung erheben. Viele Stiftungen in Tiefsteuerkantonen (zum Beispiel Schwyz) verlangen relativ hohe Gebühren (zum Beispiel 1000 Franken). Zudem kann es sein, dass Ihre bisherige Stiftung Gebühren für die Auflösung Ihrer Freizügigkeits- oder Säule 3a-Konten verlangt. Vergleichen Sie die mögliche Steuerersparnis mit den anfallenden Kosten, um festzustellen, ob Sie durch den Transfer in einen Tiefsteuerkanton vor dem Bezug tatsächlich Geld sparen. Die Gebühren haben wir Ihnen auf den Vergleichsseiten der Freizügigkeitskonten und Säule-3a-Konten aufgelistet.
9. Kann ich weiterhin in die AHV einzahlen?
In einigen Fällen ja, und das kann von Vorteil sein, wenn Sie in ein Land ziehen, in dem die Sozialversicherungssysteme Ihren finanziellen Bedürfnissen nicht gerecht werden. Solange Sie freiwillig der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und der Invalidenversicherung (IV) angeschlossen bleiben, bauen Sie Ihre schweizerische Altersrente weiter auf. Sie können im Bedarfsfall eine Invalidenrente beantragen. Wenn Sie sterben, können Ihre anspruchsberechtigten Angehörigen eine schweizerische Hinterbliebenenrente beantragen.
Sie können der freiwilligen AHV/IV beitreten, wenn Sie die folgenden Kriterien erfüllen:
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Sie sind Schweizer Bürger oder Bürger eines EFTA- oder EU-Landes.
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Sie ziehen in ein Land, das nicht zur EFTA oder zur EU gehört.
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Sie haben mindestens 5 Jahre in der Schweiz gelebt und Beiträge an die AHV geleistet, bevor Sie wegziehen.
Wenn Sie weiterhin AHV- und IV-Beiträge leisten möchten, müssen Sie innerhalb von 12 Monaten nach Ihrem Wegzug einen Antrag bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) stellen.
Sie zahlen die vollen AHV- und IV-Beiträge auf der Grundlage Ihres Einkommens. Ausländische Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, die Hälfte Ihrer Beiträge zu übernehmen, wie dies bei Schweizer Arbeitgebern der Fall ist. Bei Zahlungsverzug werden Strafzinsen in Höhe von 5 Prozent pro Jahr fällig, und nach der zweiten Mahnung können Sie Ihre Rente verlieren.
Beachten Sie, dass die freiwillige Teilnahme an der AHV Sie nicht von den lokalen Sozialversicherungspflichten in Ihrem Wohnsitzland entbindet. Überlegen Sie sich, welche Steuern und Sozialversicherungsbeiträge Sie in Ihrem neuen Wohnsitzland zahlen müssen, um festzustellen, ob Sie sich weitere AHV-Beitragszahlungen leisten können und wollen oder nicht.
10. Was passiert mit meinen Schulden?
Alle Einträge in Schweizer Betreibungsverfahren bleiben bestehen, wenn Sie die Schweiz verlassen. Ihr Vermögen in der Schweiz kann gepfändet werden, um Ihre Schulden zu begleichen. Auch Ihre Pensionskassenguthaben und Säule-3a-Guthaben können gepfändet werden, sobald Sie diese beziehen. Detaillierte Informationen darüber, welche Guthaben pfändbar sind und welche nicht, finden Sie hier.
11. Verliere ich meine Leistungen aus der Schweizer Arbeitslosenversicherung?
Wenn Sie Arbeitslosenentschädigung aus der Arbeitslosenversicherung beziehen, können Sie diese bis zu drei Monate nach Ihrer Ausreise aus der Schweiz weiter beziehen, sofern Sie die folgenden Kriterien erfüllen:
Wenn Sie Bürgerin oder Bürger eines EFTA-Staates sind, können Sie die Leistungen bis zu drei Monate nach Ihrem Wegzug aus der Schweiz in einem anderen EFTA-Staat weiter beziehen. Dasselbe gilt für Bürgerinnen und Bürger der EU, die in ein EU-Land ziehen.
Wenn Sie die oben genannten Kriterien nicht erfüllen, erhalten Sie keine Arbeitslosenentschädigung mehr.
12. Erhalte ich nach meinem Wegzug aus der Schweiz weiterhin Schweizer Familienzulagen?
Haben Sie Kinder und beziehen Sie über Ihren Arbeitgeber Familienzulagen beziehen, können Sie diese Zulagen weiterhin erhalten, sofern Sie die folgenden Kriterien erfüllen:
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Sie sind nach Ihrem Wegzug aus der Schweiz weiterhin bei einem Schweizer Arbeitgeber angestellt (zum Beispiel als Grenzgänger).
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Sie sind Schweizer Bürger oder Bürger eines EFTA- oder EU-Landes.
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Ihre Kinder leben in einem EFTA- oder EU-Staat.
Wenn Sie die oben genannten Kriterien erfüllen, können Sie nach Ihrem Wegzug aus der Schweiz weiterhin Kinder- und Ausbildungszulagen beziehen.
Erhalten Sie im Wohnland Ihrer Kinder ebenfalls Familienzulagen, müssen Sie dies der Schweizer Sozialversicherung melden. In diesem Fall erhalten Sie die Differenz zwischen den ausländischen Kinderzulagen und den schweizerischen Kinderzulagen.
13. Kann ich meine Invalidenrente weiter beziehen, wenn ich die Schweiz verlasse?
Das kommt darauf an. Wenn Sie eine IV-Rente beziehen, hängt es von verschiedenen Faktoren ab, ob Sie nach dem Umzug ins Ausland weiterhin Recht auf die Leistungen haben.
Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 Prozent:
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Schweizerinnen und Schweizer können ihre schweizerische Invalidenrente weiter beziehen, wenn sie in einen EU- oder EFTA-Staat ziehen.
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Staatsangehörige eines EU-Landes können ihre schweizerische Invalidenrente weiter beziehen, wenn sie in ein EU-Land ziehen.
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Staatsangehörige eines EFTA-Landes können nach einem Umzug in ein EFTA-Land weiterhin eine schweizerische Invalidenrente beziehen.
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Staatsangehörige aller anderen Länder erhalten nach Verlassen der Schweiz keine Invalidenrente der IV mehr.
Invaliditätsgrad von 50 Prozent bis 100 Prozent:
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Schweizer Staatsangehörige und Staatsangehörige von Ländern, mit denen die Schweiz ein entsprechendes Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat (siehe Punkt 14), können unabhängig von ihrem Wohnsitz weiterhin eine schweizerische Invalidenrente beziehen.
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Israelische Staatsangehörige können nach ihrem Umzug nach Israel weiterhin eine IV-Rente beziehen.
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Staatsangehörige aller anderen Länder erhalten nach Verlassen der Schweiz keine Invalidenrente mehr.
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Wichtig: Auch wenn Sie nach dem Wegzug aus der Schweiz weiterhin eine Invalidenrente der IV beziehen können, erhalten Sie keine allfälligen Ergänzungsleistungen und keine Leistungen für Hilfsmittel und Eingliederungsmassnahmen mehr. Sie erhalten nur noch Ihre Grundrente.
14. Erhalte ich meine schweizerische Altersrente weiter, wenn ich die Schweiz verlasse?
Wenn Sie Schweizer Bürgerin oder Schweizer Bürger sind, können Sie Ihre Altersrente der AHV auch nach Ihrem Wegzug aus der Schweiz weiter beziehen. Sie erhalten diese Rente unabhängig davon, wo Sie wohnen.
Dasselbe gilt, wenn Sie Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Landes sind, mit dem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat. Dazu gehören:
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Alle EU- und EFTA-Staaten
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Australien
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Kanada
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Chile
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Kroatien
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Indien
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Israel (israelische Staatsangehörige können nur dann eine schweizerische AHV-Rente beziehen, wenn sie in Israel wohnen).
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Japan
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Mazedonien
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Philippinen
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San Marino
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USA
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Uruguay
Die genauen Bedingungen sind von Abkommen zu Abkommen unterschiedlich.
Wichtig: Auch wenn Sie die oben genannten Kriterien erfüllen, erhalten Sie nur die AHV-Grundrente. Ihr Anspruch auf allfällige AHV-Ergänzungsleistungen entfällt, wenn Sie die Schweiz verlassen.
Sie müssen Ihre Sozialversicherungsanstalt über Ihren Umzug informieren. Diese leitet Ihre Renteninformationen an die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) weiter, von der Sie nach Ihrem Wegzug ins Ausland Ihre Rente erhalten.
Unter Punkt 4 finden Sie Informationen über eventuelle Anforderungen an die Schweizer Krankenversicherung für Bezieher einer AHV-Rente.
15. Kann ich eine Schweizer Altersrente beantragen, nachdem ich die Schweiz verlassen habe?
Das kommt darauf an. Wenn Sie Schweizer Bürgerin oder Bürger eines Landes sind, das mit der Schweiz ein entsprechendes Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat (siehe Punkt 14), können Sie bei Erreichen des Schweizer Rentenalters eine Altersrente bei der AHV beantragen. Wenden Sie sich dazu an die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK).
16. Erhalte ich meine Schweizer Hinterlassenenrente weiter, wenn ich das Land verlasse?
Ja, Sie können Ihre AHV-Hinterlassenenrente weiter beziehen, unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit und dem Land, in das Sie ziehen.
Vorübergehender Aufenthalt im Ausland
Die obigen Informationen gelten, wenn Sie die Schweiz definitiv verlassen. Bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland gestaltet sich die Situation anders.
Wenn Sie von Ihrem Schweizer Arbeitgeber vorübergehend ins Ausland entsandt werden, um dort zu leben und zu arbeiten, können Sie bei der Schweizer Sozialversicherung angemeldet bleiben. In diesem Fall haben Sie weiterhin Anspruch auf die obligatorische Krankenversicherung, die Schweizer Familienzulagen, die Schweizer Unfallversicherung, die Schweizer Arbeitslosenversicherung, die Pensionskasse, die Schweizer Erwerbsersatzordnung sowie die AHV und IV. Ihr Schweizer Arbeitgeber zahlt weiterhin seinen Anteil an den Sozialversicherungs- und Pensionskassenbeiträgen.
In vielen Fällen können Sie einen Teilwohnsitz in der Schweiz behalten, auch wenn Sie sich als Student vorübergehend im Ausland aufhalten.
Weitere Informationen:
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Digitale Nomadinnen und Nomaden: Der Schweizer Ratgeber