Wenn Sie Kinder haben, haben Sie in der Schweiz möglicherweise Anspruch auf Familienzulagen (FZ). Alle Details dazu erfahren Sie in diesem Ratgeber-Artikel.
Was sind Familienzulagen?
Familienzulagen, ausserhalb der Schweiz oft auch Kindergeld genannt, sind finanzielle Leistungen, die Eltern erhalten, um einen Teil der mit der Kindererziehung verbundenen Mehrkosten zu kompensieren. Die FZ sind eine beitragspflichtige Sozialversicherung und umfassen insgesamt vier verschiedene Arten von Zulagen:
- Kinderzulagen: Kinderzulagen erhalten Sie für jedes Kind im Alter von 0 bis 15 Jahren. Kann ein Kind aufgrund gesundheitlicher Probleme kein Einkommen erzielen, können Sie bis zum 20. Lebensjahr weiter Kinderzulagen beziehen. Die Höhe der Zulagen ist kantonal unterschiedlich, beträgt aber mindestens 200 Franken pro Monat und Kind.
- Ausbildungszulagen: Für Kinder im Alter von 16 bis 25 Jahren, die ihre Erstausbildung (inklusive Lehre) absolvieren, können Sie eine Ausbildungszulage erhalten. Die Höhe der Zulagen ist kantonal unterschiedlich, beträgt aber mindestens 250 Franken pro Monat und Kind. Für Kinder, die sich nicht in Ausbildung befinden, erhalten Sie keine Ausbildungszulage.
- Geburtszulagen: Einige Kantone gewähren Eltern nach der Geburt eines Kindes eine einmalige Geburtszulage.
- Adoptionszulagen: Einige Kantone gewähren Adoptiveltern bei der Adoption eines Kindes eine einmalige Adoptionszulage.
Wer erhält Familienzulagen?
Schweizer Familienzulagen können Sie für folgende Kinder beantragen:
- Ihre eigenen leiblichen und adoptierten Kinder
- Enkelkinder in Ihrer Obhut
- Geschwister in Ihrer Obhut
- Stiefkinder, die mit Ihnen zusammenleben (einschliesslich der Kinder Ihres eingetragenen Partners)
- Pflegekinder, die Sie unentgeltlich betreuen
Wie erhalte ich in der Schweiz Familienzulagen?
Um Familienzulagen zu erhalten, müssen Sie oder Ihr Arbeitgeber diese aktiv beantragen. Sie erhalten sie nicht automatisch. Sie können Ihren Anspruch auf Familienzulagen bis zu fünf Jahre im Nachhinein geltend machen.
Wenn Sie angestellt oder selbstständig sind und mindestens 7350 Franken pro Jahr verdienen, erhalten Sie Familienzulagen in dem Kanton, in dem sich Ihr Arbeitgeber befindet.
- Wenn Sie angestellt sind, erhalten Sie Familienzulagen über Ihren Arbeitgeber, zusammen mit Ihrem Lohn.
- Selbstständige erhalten Familienzulagen direkt von der Ausgleichskasse, bei der sie angemeldet sind.
Wenn Sie nicht erwerbstätig sind, erhalten Sie Familienzulagen entweder von der Arbeitslosenversicherung oder von Ihrem Wohnkanton.
- Wenn Sie in der Schweiz Arbeitslosengeld beziehen und nicht mindestens 7350 Franken pro Jahr bei einem Arbeitgeber verdienen, erhalten Sie die Zulagen bei der Arbeitslosenversicherung zusätzlich zum Arbeitslosengeld.
- Wenn Sie bei einem Arbeitgeber oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht mindestens 7350 Franken pro Jahr verdienen und keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung haben, können Sie bei der Ausgleichskasse Ihres Wohnkantons Familienzulagen beantragen. In den meisten Kantonen können Sie diese Familienzulagen nur beanspruchen, wenn Ihr Einkommen unter einem kantonal festgelegten Maximum liegt. In den Kantonen Genf, Jura und Tessin gibt es kein solches Maximum für den Bezug von Kinderzulagen.
Kann ich Familienzulagen beziehen, wenn ich oder meine Kinder ausserhalb der Schweiz wohnen?
Wenn Sie für einen Schweizer Arbeitgeber arbeiten, haben Sie möglicherweise Anspruch auf Schweizer Familienzulagen, selbst wenn Sie oder Ihre Kinder nicht in der Schweiz wohnen.
- Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die in der Schweiz angestellt sind, erhalten Schweizer Familienzulagen.
- Wenn Sie in der Schweiz erwerbstätig und sozialversicherungspflichtig sind, können Sie für Ihre Kinder, die in einem EFTA- oder EU-Mitgliedstaat wohnen, Familienzulagen beziehen.
- Wenn Sie von Ihrem Schweizer Arbeitgeber vorübergehend im Ausland stationiert sind, aber der Schweizer Sozialversicherung unterstellt sind, können Sie weiterhin Schweizer Familienzulagen beziehen.
Falls Ihre Kinder im Ausland leben und Sie (beziehungsweise Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner) aus diesem Wohnland Kindergeld beziehen, erhalten Sie nur die Differenz zwischen den ausländischen Leistungen und Ihren (höheren) Ansprüchen auf Schweizer Familienzulagen.
Wie hoch sind Familienzulagen in der Schweiz?
Die Höhe der Familienzulagen hängt vom Kanton ab. Für Angestellte und Selbstständigerwerbende gelten die Familienzulagen des Kantons, in dem Ihr Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat – nicht des Kantons, in dem Sie wohnen (sofern Sie nicht im gleichen Kanton wohnen und arbeiten).
Wenn Sie kein Einkommen erzielen, erhalten Sie Kinderzulagen vom Kanton, in dem Sie wohnen.
Tabelle 1 gibt einen Überblick über die Familienzulagen in allen Kantonen der Schweiz.
Tabelle 1: Familienzulagen pro Kind und Monat
Kanton |
Kinderzulagen |
Ausbildungszulagen |
Geburtszulagen |
Adoptionszulagen |
Aargau |
CHF 200 |
CHF 250 |
Keine |
Keine |
Appenzell Ausserrhoden |
CHF 230 |
CHF 280 |
Keine |
Keine |
Appenzell Innerrhoden |
CHF 230 |
CHF 280 |
Keine |
Keine |
Basel-Landschaft |
CHF 200 |
CHF 250 |
Keine |
Keine |
Basel-Stadt |
CHF 275 |
CHF 325 |
Keine |
Keine |
Bern |
CHF 230 |
CHF 290 |
Keine |
Keine |
Freiburg |
1-2 Kinder: CHF 265
Zusätzliche Kinder:
CHF 285 |
1-2 Kinder: CHF 325
Zusätzliche Kinder:
CHF 345 |
CHF 1500 |
CHF 1500 |
Genf |
1-2 Kinder: CHF 311
Zusätzliche Kinder:
CHF 411 |
1-2 Kinder: CHF 415
Zusätzliche Kinder:
CHF 515 |
1-2 Kinder:
CHF 2073
Zusätzliche Kinder:
CHF 3073 |
1-2 Kinder:
CHF 2073
Zusätzliche Kinder:
CHF 3073 |
Glarus |
CHF 200 |
CHF 250 |
Keine |
Keine |
Graubünden |
CHF 230 |
CHF 280 |
Keine |
Keine |
Jura |
CHF 275 |
CHF 325 |
CHF 1500 |
CHF 1500 |
Luzern |
Alter 0-12: CHF 210
Alter 12-16: CHF 260 |
CHF 260 |
CHF 1000 |
CHF 1000 |
Neuenburg |
1-2 Kinder: CHF 220
Zusätzliche Kinder:
CHF 250 |
1-2 Kinder: CHF 300
Zusätzliche Kinder:
CHF 330 |
CHF 1200 |
CHF 1200 |
Nidwalden |
CHF 240 |
CHF 290 |
Keine |
Keine |
Obwalden |
CHF 220 |
CHF 270 |
Keine |
Keine |
Schaffhausen |
CHF 230 |
CHF 290 |
Keine |
Keine |
Schwyz |
CHF 230 |
CHF 280 |
CHF 1000 |
Keine |
Solothurn |
CHF 200 |
CHF 250 |
Keine |
Keine |
St. Gallen |
CHF 230 |
CHF 280 |
Keine |
Keine |
Tessin |
CHF 200 |
CHF 250 |
Keine |
Keine |
Thurgau |
CHF 200 |
CHF 280 |
Keine |
Keine |
Uri |
CHF 240 |
CHF 290 |
CHF 1200 |
CHF 1200 |
Waadt |
1-2 Kinder: CHF 300
Zusätzliche Kinder:
CHF 340 |
1-2 Kinder: CHF 400
Zusätzliche Kinder:
CHF 440 |
1-2 Kinder:
CHF 1500
Mehrfachgeburten:
CHF 3000 pro Kind |
1-2 Kinder:
CHF 1500
Mehrfachadoptionen:
CHF 3000 pro Kind |
Wallis |
1-2 Kinder: CHF 305
Zusätzliche Kinder:
CHF 405 |
1-2 Kinder: CHF 445
Zusätzliche Kinder:
CHF 545 |
1-2 Kinder:
CHF 2000
Mehrfachgeburten:
CHF 3000 pro Kind |
1-2 Kinder:
CHF 2000
Mehrfachadoptionen:
CHF 3000 pro Kind |
Zug |
CHF 300 |
Alter 16-18: CHF 300
Alter 18+: CHF 350 |
Keine |
Keine |
Zürich |
Alter 0-12: CHF 200
Alter 12-16: CHF 250 |
CHF 250 |
Keine |
Keine |
Die Kinderzulagen für Landwirte in der Schweiz basieren auf einem landesweiten System. Daher gelten die kantonalen Zulagen in der Tabelle nicht für Landwirte. Weitere Informationen dazu finden Sie am Ende dieses Artikels.
Welcher Elternteil erhält die Familienzulagen?
Familienzulagen können pro Kind nur ein Mal beantragt werden. Welcher Elternteil Anspruch auf die Leistungen hat, hängt von Ihrer Situation ab.
- Ist nur ein Elternteil erwerbstätig, werden die Familienzulagen an diesen Elternteil ausbezahlt.
- Sind beide Eltern erwerbstätig (auch selbstständig), werden die Familienzulagen an den Elternteil gezahlt, der das höhere Gehalt bezieht. Ausnahme: Arbeitet ein Elternteil im selben Kanton, in dem das Kind wohnt, und der andere Elternteil in einem anderen Kanton, werden die Familienzulagen an den Elternteil ausbezahlt, der im Wohnkanton des Kindes arbeitet. Dies gilt selbst dann, wenn der andere Elternteil ein höheres Gehalt hat. Wenn diese Regelung dazu führt, dass Sie geringere Familienzulagen erhalten, sollte die Ausgleichskasse die Differenz übernehmen.
- Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern werden die Familienzulagen an den Elternteil gezahlt, der das Kind in erster Linie betreut. Ist der Hauptbetreuer nicht berufstätig, erhält der erwerbstätige Elternteil die Leistungen und ist gesetzlich verpflichtet, das Geld an den Hauptbetreuer weiterzugeben.
Wie werden Familienzulagen in der Schweiz finanziert?
Familienzulagen für selbstständig und unselbstständig Erwerbstätige werden durch obligatorische FZ-Sozialversicherungsbeiträge finanziert.
Als Arbeitnehmer werden Ihre Beiträge in den meisten Kantonen vollständig von Ihrem Arbeitgeber übernommen. Die einzige Ausnahme ist das Wallis, wo ein Teil des Beitrags vom Lohn abgezogen wird. Arbeitgeber berücksichtigen die FZ-Beiträge in der Regel bei der Berechnung des Bruttolohns.
Wenn Sie selbstständig sind, müssen Sie die Prämien selbst tragen. Die Beiträge richten sich nach dem Teil Ihres Einkommens, der unter 148’200 Franken pro Jahr liegt. In einigen Kantonen weichen die Beitragssätze für Selbstständigerwerbende von denen ab, die Arbeitgeber für ihre Angestellten bezahlen.
Tabelle 2: Beiträge
Kanton |
Arbeitgeberbeitrag |
Mitarbeiterbeitrag |
Selbstständiger Beitrag |
Aargau |
1.45 % des Gehalts |
|
1.45 % des Einkommens |
Appenzell Ausserrhoden |
1.60 % des Gehalts |
|
1.60 % des Einkommens |
Appenzell Innerrhoden |
1.80 % des Gehalts |
|
1.80 % des Einkommens |
Basel-Landschaft |
1.25 % des Gehalts |
|
1.25 % des Einkommens |
Basel-Stadt |
1.65 % des Gehalts |
|
1.65 % des Einkommens |
Bern |
1.50 % des Gehalts |
|
1.50 % des Einkommens |
Freiburg |
2.48 % des Gehalts |
|
2.48 % des Einkommens |
Genf |
2.28 % des Gehalts |
|
2.28 % des Einkommens |
Glarus |
1.40 % des Gehalts |
|
1.40 % des Einkommens |
Graubünden |
1.60 % des Gehalts |
|
1.60 % des Einkommens |
Jura |
2.75 % des Gehalts |
|
2.75 % des Einkommens |
Luzern |
1.35 % des Gehalts |
|
1.35 % des Einkommens |
Neuenburg |
1.90 % des Gehalts |
|
1.90 % des Einkommens |
Nidwalden |
1.50 % des Gehalts |
|
1.50 % des Einkommens |
Obwalden |
1.40 % des Gehalts |
|
1.40 % des Einkommens |
Schaffhausen |
1.30 % des Gehalts |
|
1.30 % des Einkommens |
Schwyz |
1.30 % des Gehalts |
|
1.30 % des Einkommens |
Solothurn |
1.15 % des Gehalts |
|
1.15 % des Einkommens |
St. Gallen |
1.80 % des Gehalts |
|
1.60 % des Einkommens |
Tessin |
1.70 % des Gehalts |
|
0.90 % des Einkommens |
Thurgau |
1.50 % des Gehalts |
|
1.50 % des Einkommens |
Uri |
2.10 % des Gehalts |
|
1.30 % des Einkommens |
Waadt |
2.73 % des Gehalts |
|
2.80 % des Einkommens |
Wallis |
2.78 % des Gehalts |
0.171 % des Gehalts |
1.80 % des Einkommens |
Zug |
1.6 % des Gehalts |
|
1.6 % des Einkommens |
Zürich |
1.025 % des Gehalts |
|
1.025 % des Einkommens |
Bei den in Tabelle 2 aufgeführten Beiträgen handelt es sich im Wesentlichen um die Beiträge der kantonalen Ausgleichskassen. Die von den Verbandsausgleichskassen erhobenen Beiträge können geringfügig von den hier aufgeführten Beiträgen abweichen.
Familienzulagen für Empfänger von Arbeitslosengeld werden aus den obligatorischen Beiträgen an die Arbeitslosenversicherung finanziert. Familienzulagen an Personen ohne Erwerbseinkommen werden von der Regierung des Wohnkantons finanziert.
Familienzulagen für Landwirte
Für hauptberufliche Landwirte sowie für anspruchsberechtigte nebenberufliche Landwirte und Alphirte gelten andere Familienzulagen. Alle Eltern dieser Gruppe erhalten die gleichen Zulagen, egal wo in der Schweiz sie wohnen. Sie haben keinen Anspruch auf kantonale Familienzulagen.
Familienzulagen für Bauern betragen 200 Franken pro Monat und Kind. Landwirtinnen und Landwirte in Bergregionen erhalten monatlich 220 Franken. Die Ausbildungszulagen für Bauernfamilien betragen 250 Franken pro Kind und Monat. Landwirte in Bergregionen erhalten 270 Franken pro Monat und Kind. Zusätzlich haben landwirtschaftliche Angestellte Anspruch auf eine Haushaltungszulage von 100 Franken pro Monat.
Selbstständige Landwirte zahlen keine Beiträge zur Finanzierung von Familienzulagen. Landwirte mit Angestellten hingegen zahlen einen Beitrag in Höhe von 2 Prozent des Gehalts der Angestellten.
Muss ich auf Schweizer Familienzulagen Einkommenssteuern bezahlen?
Ja, Familienzulagen gehören zu Ihrem steuerbaren Einkommen. Auf das erhaltene Geld müssen Sie ganz normal Einkommensteuern zahlen.
Wenn Sie einen vorübergehenden Wohnsitz in der Schweiz haben und Quellensteuern bezahlen, die von Ihrem Arbeitgeber vom Lohn abgezogen werden, werden die Familienzulagen ebenfalls über die Quellensteuer verrechnet.
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