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Arbeit, Bankkonto, Versicherung: Das müssen Flüchtlinge in der Schweiz wissen

24. Januar 2023 - Raphael Knecht

Dürfen Flüchtlinge in der Schweiz arbeiten? Zahlen sie AHV-Beiträge? Und können sie ein Konto bei einer Schweizer Bank eröffnen? moneyland.ch beantwortet Finanzfragen für Flüchtlinge in der Schweiz.

Wer in die Schweiz flüchtet ist praktisch sofort mit unzähligen Fragen konfrontiert – auch viele finanzielle Aspekte müssen dringend geklärt werden. In diesem Ratgeber-Artikel liefert der Online-Vergleichsdienst moneyland.ch die Antworten.

Welche Unterstützung Sie erhalten, was Sie tun müssen, um arbeiten zu können, und vieles mehr hängt von Ihrem Aufenthaltsstatus ab. Der Aufenthaltsstatus wird Ihnen nach Ihrem Asylgesuch in Form eines asylrechtlichen Ausweises zugewiesen. Es gibt verschiedene Arten von Ausweisen für Flüchtlinge:

  • Ausweis B: Anerkannte Flüchtlinge
  • Ausweis F: Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge
  • Ausweis N: Asylsuchende, die in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben und deren Asylverfahren läuft
  • Ausweis S: Schutzbedürftige

Dieser Artikel betrifft Flüchtlinge, die keine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) haben.

Erhalten Flüchtlinge Schweizer Sozialhilfe?

Flüchtlinge in der Schweiz, die ihren Unterhalt (zum Beispiel Ernährung, Kleidung und Unterkunft) nicht selbst bestreiten können, haben Anspruch auf finanzielle Unterstützung der Sozialhilfe. Die Details dazu sind allerdings kantonal geregelt – welche Hilfeleistungen Sie genau erhalten, hängt also davon ab, welchem Kanton Sie vom Asylzentrum zugewiesen wurden.

Die Kantone legen in der Regel pauschale Unterstützungsbeiträge fest und orientieren sich bei anerkannten Flüchtlingen an den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe. In vielen Kantonen beträgt die Pauschale um die 400 Franken pro Monat.

Meistens erhalten Flüchtlinge je nach Aufenthaltsstatus unterschiedlich hohe Leistungen. Anerkannte Flüchtlinge (Ausweis B) erhalten in vielen Fällen gleich hohe Unterstützungsbeiträge wie Schweizerinnen und Schweizer, während es bei den anderen Gruppen, insbesondere bei Asylsuchenden ohne Aufenthaltsbewilligung (Ausweis N), oft merklich weniger ist.

Teilweise finden Sie Details zur Sozialhilfe-Regelung für Flüchtlinge auf der Website des jeweiligen Kantons. Falls nicht, kontaktieren Sie am besten die dort angegebene Anlaufstelle. Das sind die Webseiten der einzelnen Kantone zum Thema Sozialhilfe für Flüchtlinge:

Personen, deren Asylgesuch abgewiesen wurde, haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Allerdings können Sie im Bedarfsfall Nothilfe in Anspruch nehmen. Dabei handelt es sich um für die Existenzsicherung absolut unerlässliche Natural- und Sachleistungen (Nahrung, Kleidung und Unterkunft).

Dürfen Flüchtlinge in der Schweiz arbeiten?

Ob Sie in der Schweiz arbeiten dürfen, hängt von Ihrem Aufenthaltsstatus ab. Diese Regeln gelten für die Arbeit in der Schweiz:

  • Anerkannte Flüchtlinge (Ausweis B): Sie benötigen keine Arbeitsbewilligung, müssen Ihre Beschäftigung aber der kantonalen Behörde melden.
  • Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (Ausweis F): Sie benötigen keine Arbeitsbewilligung, müssen Ihre Beschäftigung aber der kantonalen Behörde melden.
  • Asylsuchende (Ausweis N): Sie benötigen eine Arbeitsbewilligung der kantonalen Behörde und dürfen sich nicht selbstständig machen.
  • Schutzbedürftige (Ausweis S): Sie benötigen eine Arbeitsbewilligung der kantonalen Behörde.

Falls Sie einen Ausweis B oder F haben, muss Ihr Arbeitgeber lediglich Ihre Erwerbstätigkeit dem Kanton melden. Sobald diese Meldung erfolgt ist, dürfen Sie die Arbeit aufnehmen. Selbstständige melden ihre Arbeitstätigkeit selbst dem Kanton des Arbeitsortes. Dazu finden Sie online das Meldungsformular. Personen mit einer Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) müssen ihre Erwerbstätigkeit nicht melden.

Falls Sie eine Arbeitsbewilligung benötigen (Ausweis N und S), muss Ihr zukünftiger Arbeitgeber diese vor Arbeitsantritt für Sie beantragen. Wenn Sie sich für eine Stelle bewerben, müssen Sie darum Ihren asylrechtlichen Ausweis dem Arbeitgeber vorlegen. Nur wenn der Kanton die Bewilligung erteilt, dürfen Sie die Arbeit antreten. Ob Sie die Bewilligung erhalten, hängt davon ab, ob die geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden. Wenn Sie Ihre Stelle oder Ihren Beruf wechseln, benötigen Sie dafür erneut eine Bewilligung.

Falls Sie schutzbedürftig (Ausweis S) sind und selbstständig in der Schweiz arbeiten wollen, müssen Sie zuvor selbst beim Kanton des Arbeitsortes eine Bewilligung beantragen. Auch wenn Sie Ihre Stelle oder Ihren Beruf wechseln, benötigen Sie dafür eine Bewilligung.

Erhalten Flüchtlinge in der Schweiz Arbeitslosengeld?

Für Flüchtlinge, die in der Schweiz arbeiten dürfen, gelten die gleichen Bedingungen bezüglich Arbeitslosengeld wie für andere Personen in der Schweiz. Falls Sie auf Jobsuche sind, können Sie Arbeitslosengeld beanspruchen, sofern Sie bereits mindestens ein Jahr lang Beiträge gezahlt (das heisst, in der Schweiz gearbeitet) haben. Alle Details zur Arbeitslosenversicherung erfahren Sie in diesem Ratgeber-Artikel.

Da Flüchtlinge, die neu in der Schweiz sind, in der Regel die Beitragspflicht nicht erfüllen, erhalten sie meistens auch kein Arbeitslosengeld. Aber Sie können sich bei regionalen Arbeitslosenvermittlungszentren melden und bei der Jobsuche Unterstützung erhalten – unabhängig von Ihrem Aufenthaltsstatus und davon, ob Sie bereits in der Schweiz gearbeitet haben.

Müssen Flüchtlinge Beiträge an die Sozialversicherungen (AHV/IV) zahlen?

Ja, Flüchtlinge, die in der Schweiz wohnen oder hier erwerbstätig sind, müssen wie andere Einwohnerinnen und Einwohner Beiträge an die Altersvorsorge (AHV) und Invalidenversicherung (IV) zahlen. Die Beitragspflicht beginnt am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert, bis Sie das ordentliche Rentenalter (65 für Männer, 64 für Frauen) erreicht haben. Falls Sie jünger als 20 Jahre und bereits erwerbstätig sind, zahlen Sie bereits etwas früher Beiträge – nämlich frühestens ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres.

Falls Sie arbeitstätig sind, werden Ihre Beiträge vom Lohn abgezogen. Selbstständigerwerbende rechnen direkt mit der Ausgleichskasse ab. Nichterwerbstätige müssen sich bei der Ausgleichskasse des Wohnkantons anmelden. Sie bestimmt anhand von Vermögen und Einkommen, wie hoch die Beiträge sind, die Sie zahlen müssen.

Flüchtlinge haben Anspruch auf eine ordentliche Schweizer AHV-Rente, wenn sie in der Schweiz wohnen und mindestens ein volles Jahr lang Beiträge geleistet oder Erziehungs- und Betreuungsgutschriften für ein Jahr haben. Dasselbe gilt, wenn Sie mindestens ein Jahr lang mit einer erwerbstätigen Ehegattin oder einem erwerbstätigen Ehegatten in der Schweiz lebten und diese Person während dieser Zeit das Zweifache des Mindestbeitrags oder mehr pro Jahr gezahlt hat.

Falls Sie in Ihr Heimatland zurückkehren und dieses Land ein entsprechendes Sozialversicherungsabkommen mit der Schweiz hat, erhalten Sie die AHV-Rente auch im Ausland ausbezahlt. Andernfalls können Sie bei der Ausreise bezahlte AHV-Beiträge ohne Zinsen zurückfordern.

Müssen Flüchtlinge Steuern zahlen?

Ja, auch Flüchtlinge sind in der Schweiz steuerpflichtig. Bei Personen ohne Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) wird das Geld als Quellensteuer direkt vom Lohn abgezogen. Falls Sie Arbeitslosengeld erhalten, wird die Quellensteuer davon abgezogen. Die Höhe der Steuer ist von Ihrer persönlichen Situation und Ihrem Wohnkanton abhängig.

Sollten Sie unter dem Existenzminimum leben, können Sie bei Ihrer Gemeinde einen Steuererlass beantragen. Auf moneyland.ch finden Sie zudem Tipps, wie Sie in der Schweiz Steuern sparen können.

Zahlen Flüchtlinge in der Schweiz zusätzliche Abgaben?

In der Schweiz gibt es eine Sonderabgabe auf Vermögenswerte für Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, vorläufig Aufgenommene, weggewiesene Personen sowie Personen mit einer rechtskräftigen Landesverweisung. Sofern diese Personen abnehmbares Vermögen (zum Beispiel Geldbeträge und Bankguthaben) besitzen, sind sie verpflichtet, eine Sonderabgabe von maximal 15’000 Franken zu leisten. Diese Sonderabgabe dient der Finanzierung der Kosten des Bundes (zum Beispiel Sozialhilfe und Vollzug).

Wenn eine asylsuchende, vorläufig aufgenommene oder rechtskräftig weggewiesene Person eine Aufenthaltsbewilligung erhält, ist sie nicht mehr dieser Sonderabgabe unterstellt. Dasselbe gilt, wenn eine asylsuchende Person Asyl erhält oder als Flüchtling vorläufig aufgenommen wird.

Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, vorläufig Aufgenommene, Personen mit einem Wegweisungsentscheid und Personen mit einer rechtskräftigen Landesverweisung, die innert sieben Monaten nach dem Asylgesuch selbstständig ausreisen, können den bezahlten Betrag zurückerhalten. Wichtig: Sie müssen vor der Ausreise um die Auszahlung bitten.

Die Sonderabgabepflicht betrifft ausschliesslich bestehende Vermögenswerte, nicht aber Erwerbseinkommen (zum Beispiel aus Berufstätigkeit in der Schweiz). Bis 2018 gab es in der Schweiz eine Sonderabgabepflicht auf Erwerbseinkommen von Flüchtlingen. Damals mussten Flüchtlinge 10 Prozent ihres Erwerbseinkommens dem Bund abgeben. Seit dem 1. Januar 2018 ist diese Sonderabgabe auf Erwerbseinkommen jedoch abgeschafft.

Brauchen Flüchtlinge eine Schweizer Krankenversicherung?

Ja. Auch Flüchtlinge müssen in der Schweiz eine medizinische Grundversorgung haben. Personen, die nicht sozialhilfeabhängig sind, müssen selbstständig innert drei Monaten nach dem Asylgesuch eine Krankenversicherung abschliessen. Sie gilt rückwirkend auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung. Die Prämien und Kostenbeteiligung tragen diese Flüchtlinge selber.

Was, wenn sich Flüchtlinge die Krankenkassenprämien nicht leisten können?

Sozialhilfeabhängige Flüchtlinge erhalten Unterstützung vom Kanton, um die Versicherungspflicht (Prämien und Kostenbeteiligung) zu erfüllen. Oft bedeutet das, dass sozialhilfeabhängige Flüchtlinge keine freie Wahl der Krankenkasse haben, weil der Kanton bestimmen kann, bei welchen Anbietern sie sich überhaupt versichern lassen können.

Es kann sein, dass Flüchtlinge die verursachten Sozialhilfekosten später zurückerstatten müssen, sofern das zumutbar ist. Wie genau das geregelt ist und ab wann Sie Geld zurückzahlen müssen, ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich geregelt.

Sind Flüchtlinge gegen Invalidität versichert?

Ja. Alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sind obligatorisch gegen Invalidität versichert. Sie finanzieren diese Versicherung mit Beiträgen an die Sozialversicherungen (AHV/IV) mit.

Sind Flüchtlinge gegen Unfälle versichert?

Ja. Falls Sie in der Schweiz erwerbstätig sind, müssen Sie vom Arbeitgeber unfallversichert sein. Falls Sie nicht erwerbstätig sind, sind Sie mit der Krankenversicherung gegen Unfälle versichert.

Haben Flüchtlinge eine Haftpflichtversicherung?

Eine Haftpflichtversicherung ist nicht obligatorisch. Solange sich Flüchtlinge in der Zuständigkeit des Bundes befinden, sind sie nicht haftpflichtversichert. Manche Kantone und Gemeinden finanzieren die Haftpflichtversicherung für Flüchtlinge über die Sozialhilfe. Falls Flüchtlinge bei Privatpersonen mit eigener Haftpflichtversicherung Unterkunft finden, kann es zudem sein, dass sie während dieser Zeit über die gleiche Versicherung versichert sind. Ob das der Fall ist, hängt von der jeweiligen Versicherung ab.

Wichtig zu wissen: Wenn Flüchtlinge mit der gleichen Haftpflichtversicherung versichert sind wie der Gastgeber, übernimmt die Versicherung womöglich keine Schäden, die die Flüchtlinge den Gastgebern verursachen und umgekehrt.

Haben Flüchtlinge eine Pensionskasse?

Die berufliche Vorsorge ist in der Schweiz (auch für Flüchtlinge) nur obligatorisch, wenn Sie ein Jahreseinkommen von mehr als 22’050 Franken erzielen. Beiträge werden vom Einkommen abgezogen.

Wenn Sie Beiträge bezahlt haben, haben Sie Anspruch auf eine Altersrente (ab dem Rentenalter) und eine Invalidenrente (wenn Sie mindestens 40 Prozent invalid sind). Zudem erhalten Ihre Hinterbliebenen Leistungen, falls Sie sterben sollten. Wenn Sie die Schweiz endgültig verlassen, können Sie sich die eingezahlten Beiträge plus Zinsen als sogenannte Freizügigkeitsleistung auszahlen lassen. Je nach Situation und Zielland sind die Bedingungen dafür allerdings unterschiedlich.

Dürfen Flüchtlinge in der Schweiz ein Bankkonto eröffnen?

Sofern die Bank es ihnen ermöglicht, können auch Flüchtlinge in der Schweiz ein Bankkonto eröffnen. Kreditkarten oder Prepaid-Kreditkarten können hingegen in der Regel nicht bestellt werden. Die Konditionen variieren jedoch stark von Bank zu Bank. Eine Übersicht zu verschiedenen grossen Schweizer Banken finden Sie ebenfalls bei moneyland.ch.

Teilweise lancieren Banken spezielle Angebote für einzelne Flüchtlingsgruppen – zum Beispiel als Reaktion auf den Ausbruch eines Krieges. Es kann sein, dass diese Personen dann gratis ein Konto eröffnen oder anderweitig von vergünstigten Konditionen profitieren können.

Wo erhalten Flüchtlinge Schweizer Franken?

Wenn Sie Bargeld in einer Fremdwährung in Schweizer Franken tauschen wollen, haben Sie verschiedene Möglichkeiten. Relativ unkompliziert ist es, wenn Sie Ihr Bargeld zu einer Bankfiliale bringen und es umtauschen lassen. Ob eine Bank Ihre Währung entgegennimmt und ob es einen Maximalbetrag gibt, hängt aber womöglich nicht nur von der Bank, sondern auch von der konkreten Filiale ab. Darum kann es sinnvoll sein, zuerst telefonisch nachzufragen. Die besten Chancen haben Sie bei grösseren Filialen, insbesondere am Flughafen.

Auch an den Schaltern von SBB Change an grösseren Bahnhöfen können Sie Fremdwährungen in Schweizer Franken umtauschen. In der Regel sind die Wechselkurse dafür aber schlecht. Zudem behält sich die SBB vor, bestimmte exotische Währungen nicht in Schweizer Franken umzutauschen.

Falls Sie ein Konto bei einem P2P-Wechlser wie Currencyfair oder Wise haben, können Sie prüfen, ob der Wechsel der von Ihnen gewünschten Währung möglich ist. Falls ja, sind die Wechselkurse oft deutlich günstiger als bei Banken und der SBB. Falls Sie allerdings Bargeld wechseln wollen, müssten Sie für diese Dienstleistungen erst einen Weg finden, das Geld auf das entsprechende Konto zu überweisen.

Es kann aber vorkommen, dass beispielsweise nach einem Kriegsausbruch der Wechsel von bestimmten Devisen nicht mehr möglich ist. So war es etwa, nachdem Russland 2022 die Ukraine angriff. Ukrainerinnen und Ukrainer brachten zwar ihr Geld mit, konnten damit in der Schweiz aber weder etwas kaufen, noch es in die hiesige Währung umtauschen. Das Eidgenössische Finanzdepartement erarbeitete daraufhin zusammen mit der Schweizerischen Nationalbank folgende Lösung: Personen mit Schutzstatus S können bei bestimmten Filialen der Credit Suisse und UBS einmalig bis zu 10’000 Ukrainische Griwna (circa 250 Franken) in die hiesige Währung umtauschen.

Wie können Flüchtlinge Geld ins Heimatland senden?

Personen in der Schweiz haben viele Möglichkeiten, Geld in andere Länder zu senden. Eine Übersicht, wie Sie Zahlungen ins Ausland tätigen können, finden Sie bei moneyland.ch. Voraussetzung ist natürlich, dass die Finanzinfrastruktur des Empfängers intakt ist. Wenn Sie beispielsweise Geld an eine Person überweisen wollen, deren Bank wegen eines Krieges insolvent ist oder bestimmte Währungen nicht mehr akzeptieren darf, müssen Sie nach einer anderen Methode Ausschau halten.

Können Flüchtlinge in der Schweiz ein Handy-Abo abschliessen?

Ja, alle grossen Schweizer Telekom-Anbieter ermöglichen es auch Flüchtlingen, ein Handy- oder sonstiges Telekom-Abo abzuschliessen. Besonders unkompliziert sind die Anbieter bei Prepaid-Angeboten. Oft reicht es, wenn Sie einen Pass oder Ihren asylrechtlichen Ausweis vorlegen können. Manche Abos können nur abgeschlossen werden, wenn Sie einen festen Wohnsitz in der Schweiz haben. Hier die Übersicht zu den drei grössten Anbietern der Schweiz:

  • Salt: Bei Prepaid-Angeboten gibt es keine speziellen Einschränkungen für Flüchtlinge – Sie benötigen lediglich einen gültigen Ausweis und müssen mindestens 16 Jahre alt sein. Generell akzeptiert Salt bei Abo-Abschlüssen den Ausweis B. Flüchtlinge mit Ausweis F können ein Abo auf Vorauszahlung abschliessen. Personen mit Ausweis F können nur «SIM only»-Angebote (kein Gerät inklusive) nutzen.
  • Sunrise: Alle Ausländer können eine Prepaid-SIM-Karte bestellen. Sie benötigen dafür lediglich einen gültigen amtlichen Ausweis (Pass, Identitätskarte, Ausländerausweis). Um ein Abo abzuschliessen, benötigen Sie einen festen Wohnsitz in der Schweiz, unabhängig von der Nationalität oder dem Flüchtlingsstatus.
  • Swisscom: Bei den Angeboten gibt es keine speziellen Einschränkungen für Flüchtlinge. Für die Bestellung von Abos benötigen Sie eine Wohnadresse in der Schweiz und ein von einer Schweizer Behörde ausgegebenes Ausweisdokument. Auch die Onlinebestellung ist möglich. Für Prepaid-Karten ist kein Wohnsitz in der Schweiz notwendig.

Teils gibt es zudem spezielle Angebote, sodass Flüchtlinge mit einem bestimmten asylrechtlichen Ausweis (zum Beispiel Ausweis S) manche Abos günstiger oder sogar gratis erhalten. Es lohnt sich darum, auf der Website der grossen Schweizer Telekom-Firmen zu prüfen, ob es ein solches Angebot gibt – bevor Sie ein kostenpflichtiges Abo abschliessen.

Weitere Informationen:
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Redaktor Raphael Knecht
Raphael Knecht war bis Ende Februar 2023 Analyst und Fachredaktor bei moneyland.ch. Seither unterstützt er die Redaktion gelegentlich als Freelancer.
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