Wer nicht richtig über die Besonderheiten des Schweizer Steuersystems informiert ist, läuft Gefahr, zu viel Steuern zu zahlen. Damit das nicht passiert, erfahren Sie im Folgenden die nützlichsten Spartipps beim Ausfüllen der Steuererklärung.
1. Versicherungsprämien
Folgende Versicherungsprämien können Sie bei den Einkommenssteuern absetzen:
Es gilt jedoch ein Maximalbetrag. Es gibt in der Regel einen niedrigeren Maximalbetrag für Personen, die Beiträge in die Pensionskasse (über den Arbeitgeber) oder in die Säule 3a geleistet haben. Für alle anderen Personen gilt ein höherer Maximalbetrag. Bei der direkten Bundessteuer beträgt der Abzug bei Einzelpersonen maximal 1800 Franken beziehungsweise 2700 Franken, für Verheiratete maximal 3600 Franken beziehungsweise 5400 Franken. Auch die Kantone kennen einen Maximalbetrag: Im Kanton Zürich sind es zum Beispiel für Einzelpersonen 2600 Franken beziehungsweise 3900 Franken sowie für Verheiratete 5200 Franken beziehungsweise 7800 Franken.
Zahlreiche Versicherungsprämien sind jedoch nicht abziehbar:
2. Unfall und Krankheit
Sie können Kosten durch Unfall oder Krankheit grundsätzlich von den Steuern absetzen, sofern nicht eine Versicherung dafür zahlt. Das gilt auch für Gesundheitskosten im Rahmen der Franchise und des Selbstbehalts in der Grundversicherung, die Sie selbst begleichen müssen. Auch abzugsfähig sind Ausgaben für rezeptpflichtige Brillen und Kontaktlinsen, lizenzierte Naturheiler und Zahnärzte.
In der Praxis ist dieser Abzug bei den meisten Steuerpflichtigen nicht möglich, da es einen hohen Selbstbehalt gibt. Das heisst, dass der Steuerabzug erst geltend gemacht werden kann, wenn Ihre Kosten einen bestimmten Betrag überschreiten.
In den meisten Kantonen und auch beim Bund beträgt der Selbstbehalt 5 Prozent Ihres Netto-Einkommens. In den Kantonen Glarus, St. Gallen und Wallis liegt er etwas tiefer bei 2 Prozent. Im Kanton Genf beträgt der Selbstbehalt ein halbes Prozent. Im Kanton Baselland kann der Abzug immer vorgenommen werden, da es gar keinen Selbstbehalt gibt.
3. Weiterbildungen
Berufliche Weiterbildungen sind in der Regel abzugsfähig, sofern sie keine primäre Erstausbildung darstellen. Je nach Kanton variiert der absetzbare Betrag. In der Regel müssen Sie grössere Abzüge belegen können. Der Kanton Zürich und auch einige andere Kantone lassen eine Pauschale von 500 Franken ohne Nachweis zu.
4. Öffentlicher Verkehr und Fahrrad
Als Berufsauslagen können Sie die Fahrkosten Ihres Arbeitswegs bei den Steuern in Abzug bringen.
- Velo: In vielen Kantonen können Sie für das Velo eine Pauschale von meistens 700 Franken abziehen. Einzelne Kantone kennen jedoch konkretere Regelungen: So können Sie im Kanton Glarus das Velo nicht abziehen, wenn der Arbeitsweg zu Fuss weniger als 10 Minuten dauert.
- Öffentlicher Verkehr: Fahren Sie mit Bahn, Bus und Tram zur Arbeit, so können Sie grundsätzlich die tatsächlichen Kosten für das Abo geltend machen.
- Auto: Die Kosten für den Arbeitsweg mit dem Auto können Sie nur unter gewissen Umständen abziehen.
Im Kanton Zürich zum Beispiel müssen Sie eines dieser Kriterien erfüllen, um die Kosten für das Auto abziehen zu können:
- Der nächste Zugang zum öffentlichen Verkehr ist mehr als 1 Kilometer von der Wohnung beziehungsweise vom Arbeitsort entfernt.
- Bei Arbeitsbeginn oder Arbeitsende fahren keine öffentlichen Verkehrsmittel.
- Mit dem Auto ist ein Arbeitsweg Tür zu Tür mindestens eine Stunde kürzer als mit dem öffentlichen Verkehr.
- Der Arbeitgeber verlangt, dass Sie Ihr privates Auto während der Arbeitszeit nutzen und bezahlt Sie dafür.
- Aufgrund von Krankheit oder Gebrechlichkeit können Sie den öffentlichen Verkehr nicht nutzen.
Auch in den anderen Kantonen gibt es ähnliche Regelungen.
In der Regel ist es möglich, sowohl die Kosten für ein Abo des öffentlichen Verkehrs wie auch die Pauschale für das Velo abzuziehen. Unter gewissen Umständen sind Abzüge für das Auto und den öffentlichen Verkehr zulässig. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie mit dem Auto zum Bahnhof fahren und dort auf den Zug umsteigen.
Unabhängig vom Verkehrsmittel gilt ein Maximalbetrag für den Abzug der Fahrtkosten. Bei der direkten Bundessteuer beträgt dieser 3200 Franken, im Kanton Zürich 5000 Franken.
5. Nebenjob
Einnahmen aufgrund eines Nebenverdiensts müssen Sie vom ersten Franken an versteuern. Beim Bund und in manchen Kantonen können Sie aber 20 Prozent des Nebenverdiensts für Berufsauslagen als Pauschale abziehen. Voraussetzung ist, dass der Abzug mindestens 800 Franken im Jahr beträgt, was ab einem jährlichen Nebenverdienst ab 4000 Franken der Fall ist. Der pauschale Abzugsbetrag ist auf 2400 Franken limitiert, danach müssen Sie die Abzüge belegen.
6. Diverse Berufsauslagen
Ausser Kosten für Weiterbildung und Arbeitsweg können Sie viele weitere berufliche Auslagen von den Steuern abziehen. Dazu gehören Kosten für Berufskleidung, Verpflegung, Computer und Fachbücher. Ein Steuerabzug ist je nach Fall effektiv mit Nachweis oder pauschal ohne Nachweis möglich.
Bei der direkten Bundessteuer und im Kanton Zürich ist bei kleineren Einkommen ein Abzug von 2000 Franken möglich. Darüber hinaus beträgt der Abzug 3 Prozent des Nettolohns, maximal 4000 Franken im Jahr. Darüberliegende Kosten können Sie in effektiver Höhe abziehen, Sie müssen sie jedoch belegen.
7. Säule 3a
Sie können Einzahlungen in die Säule 3a (nicht allerdings in die Säule 3b) von den Einkommenssteuern absetzen. Und zwar unabhängig davon, ob Sie diese in ein 3a-Sparkonto oder in einen Vorsorgefonds einzahlen. Allerdings sind die Einzahlungen limitiert.
Wenn Sie bereits genügend Geld auf einem 3a-Konto haben, kann es sich lohnen, weitere 3a-Konten zu eröffnen, damit bei der zukünftigen Auszahlung keine zu hohe Steuerprogression zur Anwendung kommt. Weitere Tipps rund um das Thema Steuern und Säule 3a.
Ausserdem müssen Sie Guthaben auf Konten, Depots und Policen der Säule 3a nicht als Vermögen angeben. Das bedeutet, dass Sie auf das Vermögen in der dritten Säule 3a keine Vermögenssteuern bezahlen müssen.
8. Pensionskasse
Einkäufe in Ihre Pensionskasse lohnen sich dank der vollen Abzugsfähigkeit steuerlich. Bei der Auszahlung kommt – wie bei der Säule 3a – ein reduzierter Steuersatz zur Anwendung. Einkäufe in die Pensionskasse sind nur dann sinnvoll, wenn Sie eine solide und gut finanzierte Pensionskasse haben.
9. Kinder
Für jedes Ihrer Kinder können Sie einen definierten Betrag von Ihrem Einkommen in Abzug bringen, sofern die Kinder noch minderjährig sind. Von Kanton zu Kanton unterscheiden sich die möglichen Abzüge aber.
Gut zu wissen: Auch wenn Ihre Kinder bereits volljährig sind, können Sie den Abzug vornehmen, solange sie sich noch in der Ausbildung befinden.
Bei der direkten Bundessteuer beträgt der Abzug pro Kind 6600 Franken, im Kanton Zürich 9000 Franken. Falls die Eltern getrennt leben, gemeinsam das Sorgerecht haben und keine Alimente fliessen, können beide Elternteile jeweils die Hälfte abziehen. Bezahlt ein Elternteil Unterhaltsbeiträge für das Kind, kann diese Person die bezahlten Alimente steuerlich abziehen. Der andere Elternteil kann hingegen den vollen Abzug pro Kind geltend machen.
10. Spenden
Gemeinnützige Spenden können Sie bei den Einkommenssteuern absetzen. In der Regel beträgt der höchstmögliche Abzugsbetrag 20 Prozent Ihres Netto-Einkommens. Bei den direkten Bundessteuern und in den meisten Kantonen können Spenden nur abgezogen werden, wenn mindestens 100 Franken im Jahr gespendet worden sind. Kantonale Unterschiede sind auf der Website der Spendenstiftung Zewo aufgeführt.
11. Parteispenden
Spenden an politische Parteien und Mitgliederbeiträge können Sie beim Bund und Ihrem Wohnkanton von den Steuern absetzen. Dabei spielt es keine Rolle, welche Partei Sie unterstützen.
Auch hier sind die Abzüge aber begrenzt: Bei den direkten Bundessteuern beträgt der Höchstbetrag 10'300 Franken, bei den kantonalen Steuern unterscheidet sich der Maximalbetrag von Kanton zu Kanton. Im Kanton Zürich zum Beispiel dürfen verheiratete Personen maximal 20’000 Franken und ledige Personen maximal 10’000 Franken abziehen.
12. Aktien und andere Wertschriften
Dividenden von Aktien wie auch im Rahmen von ETFs sind steuerpflichtig. Kursgewinne sind aber steuerfrei, sofern Ihre Investitionen vom Steueramt nicht als gewerbsmässiger Wertschriftenhandel eingestuft werden. Weitere Informationen zum Thema Steuern und Trading finden Sie hier.
Wenn Sie Wertschriften wie Aktien oder ETF haben, können Sie entweder einen Pauschalbetrag oder – unter gewissen Umständen – die effektiven Kosten abziehen. Möglich sind Abzüge zum Beispiel für Depotgebühren und ein Wertschriftenverzeichnis, nicht jedoch zum Beispiel Gebühren für Kauf und Verkauf von Wertschriften oder die Anlageberatung. Weitere Informationen erhalten Sie im Ratgeber-Text zum Thema Steuerabzüge für Anleger.
13. Vorzeitig Steuern zahlen
Wenn Sie Ihre Steuern vorzeitig zahlen, kommen Sie in den Genuss eines Vorzugzinses. Der Zinssatz variiert je nach Kanton. Zwar sind derzeit auch die Zinssätze der kantonalen Steuerbehörden tief, allerdings meist höher als auf einem gewöhnlichen Sparkonto einer Bank. Da bei manchen Banken die Sparzinsen wieder steigen, ist der Zins auf einem Sparkonto bei manchen Banken inzwischen besser als der Zins auf vorzeitig bezahlte Steuern.
14. Schulden
In der Regel können Sie die Zinsen Ihrer Schulden bei den Steuern in Abzug bringen. Dazu gehören auch die Zinsgebühren von Privatkrediten, Kreditkarten (Teilzahlungen) und Hypothekarzinsen. Für die Abzüge gilt ein Maximum von 50'000 Franken plus Vermögenserträge. Wenn Sie eine Hypothek haben, kann sich aus Steuersicht eine indirekte Amortisation lohnen.
Nicht abzugsfähig sind Leasingkosten. In einigen Kantonen können Sie zudem die Zinsen von Baukrediten nicht abziehen.
15. Experten fragen
Das Steuerwesen ist in der Schweiz sehr komplex, nicht zuletzt wegen den mannigfaltigen kantonalen Unterschieden. Es kann deshalb Sinn ergeben, bei der zuständigen Steuerverwaltung nachzufragen oder einen Steuerberater aufzusuchen. Eine Auswahl an diplomierten Experten finden Sie bei Expert Suisse und Treuhand Suisse.
Weitere Informationen:
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