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Geld im Alltag

Steuern sparen in der Schweiz: die 15 besten Tipps

31. Januar 2025 - Ralf Beyeler

Die Schweizer Steuergesetze sind kompliziert und können von Kanton zu Kanton unterschiedlich sein. Im Folgenden hat moneyland.ch die wichtigsten Tipps rund um Schweizer Einkommenssteuern zusammengestellt.

Wer nicht richtig über die Besonderheiten des Schweizer Steuersystems informiert ist, läuft Gefahr, zu viel Steuern zu zahlen. Damit das nicht passiert, erfahren Sie im Folgenden die nützlichsten Spartipps beim Ausfüllen der Steuererklärung.

1. Versicherungsprämien

Folgende Versicherungsprämien können Sie bei den Einkommenssteuern absetzen:

Es gilt jedoch ein Maximalbetrag. Es gibt bei der direkten Bundessteuer und in den meisten Kantonen einen niedrigeren Maximalbetrag für Personen, die Beiträge in die Pensionskasse (über den Arbeitgeber) oder in die Säule 3a geleistet haben. Für alle anderen Personen gilt ein höherer Maximalbetrag. Bei der direkten Bundessteuer beträgt der Abzug bei Einzelpersonen maximal 1800 Franken beziehungsweise 2700 Franken, für Verheiratete maximal 3600 Franken beziehungsweise 5400 Franken. Auch die Kantone kennen einen Maximalbetrag, der meistens höher ist als bei der direkten Bundessteuer. Ausserdem erhöht sich der Abzug mit der Anzahl Kindern.

Tabelle 1: Maximalabzug Versicherungsprämie je nach Kanton

Kanton Einzelperson Verheiratet zusätzlich pro Kind
mit PK oder
Säule 3a 1
ohne PK oder
Säule 3a 1
mit PK oder
Säule 3a 1
ohne PK oder
Säule 3a 1
CH CHF 1800 CHF 2700 CHF 3600 CHF 5400 CHF 700
ZH CHF 2900 CHF 4350 CHF 5800 CHF 8700 CHF 1300
BE CHF 2450 CHF 3600 CHF 4900 CHF 7200 CHF 700
LU CHF 2600 CHF 3300 CHF 5100 CHF 6600 CHF 700
UR CHF 1800 CHF 2700 CHF 3600 CHF 5400 CHF 700
SZ CHF 3200 CHF 4800 CHF 6400 CHF 9600 CHF 400
OW CHF 1700 CHF 2550 CHF 3300 CHF 4950 CHF 700
NW CHF 1800 CHF 2700 CHF 3600 CHF 5400 CHF 700
GL CHF 3100 CHF 4600 CHF 6100 CHF 9200 CHF 1000
ZG CHF 3400 CHF 5100 CHF 6800 CHF 10’200 CHF 1100
FR CHF 4810 und CHF 750 2 CHF 9620 und CHF 1500 2 CHF 1140
oder
CHF 4210 3
SO CHF 2500 CHF 3750 CHF 5000 CHF 7500 CHF 650
oder
CHF 975 4
BS CHF 4100 CHF 8300  
BL CHF 2000 CHF 4000 CHF 450
SH CHF 3750 CHF 5625 CHF 7500 CHF 11’250 CHF 1000
AR CHF 2700 CHF 5400 CHF 1000
AI CHF 2900 CHF 3400 CHF 5800 CHF 6800 CHF 600
SG CHF 3400 CHF 3900 CHF 6700 CHF 7700 CHF 1000
GR CHF 4500 CHF 5700 CHF 9000 CHF 11’400 CHF 1000
AG CHF 3400 CHF 6800  
TG CHF 3500 CHF 7000 CHF 1000
TI CHF 5400 CHF 7600 CHF 10’700 CHF 15’100 CHF 1200
VD CHF 4900 CHF 9800 CHF 1300
VS CHF 3600 CHF 7200 CHF 1130
NE CHF 2500 CHF 3125 CHF 4900 CHF 6125 CHF 800
GE CHF 2324 CHF 4648 CHF 3486 CHF 6972 CHF 951
oder
CHF 1426
JU CHF 3350 CHF 4130 CHF 6700 CHF 7480
oder
CHF 8260
CHF 780 bis
CHF 3350


Der Maximalbezug beinhaltet neben den Versicherungsprämien auch Sparzinsen, da bei der Direkten Bundessteuer und in 24 der 26 Schweizer Kantone ein kombinierter Abzug existiert. Eine Ausnahme ist der Kanton Waadt, in dem Sparzinsen separat von den Versicherungsprämien abgezogen werden können. Die zweite Ausnahme ist der Kanton Freiburg, der drei verschiedene Abzüge anwendet (Kranken- und Unfallversicherung; andere Versicherungen; Sparzinsen).

1 Wurden Einzahlungen in die Pensionskasse und/oder in die Säule 3a vorgenommen, gilt der Maximalabzug mit Pensionskasse oder Säule 3a.
2 Erste Zahl: Maximaler Abzug für Krankenkasse- und Unfallversicherung. Zweite Zahl: Maximaler Abzug für andere Versicherungen.
3 Höherer Betrag für junge Erwachsene in Ausbildung
4 Höherer Betrag gilt, wenn die Eltern keine Einzahlung in die Pensionskasse und/oder in die Säule 3a vorgenommen haben.

Zahlreiche Versicherungsprämien sind jedoch nicht abziehbar:

2. Unfall und Krankheit

Sie können Kosten durch Unfall oder Krankheit grundsätzlich von den Steuern absetzen, sofern nicht eine Versicherung dafür zahlt. Das gilt auch für Gesundheitskosten im Rahmen der Franchise und des Selbstbehalts in der Grundversicherung, die Sie selbst begleichen müssen. Auch abzugsfähig sind Ausgaben für rezeptpflichtige Brillen und Kontaktlinsen, lizenzierte Naturheiler und Zahnärzte.

In der Praxis ist dieser Abzug bei den meisten Steuerpflichtigen nicht möglich, da es einen hohen Selbstbehalt gibt. Das heisst, dass der Steuerabzug erst geltend gemacht werden kann, wenn Ihre Kosten einen bestimmten Betrag überschreiten.

In den meisten Kantonen und auch beim Bund beträgt der Selbstbehalt 5 Prozent Ihres Netto-Einkommens. In den Kantonen Glarus, St. Gallen und Wallis liegt er etwas tiefer bei 2 Prozent. Im Kanton Genf beträgt der Selbstbehalt ein halbes Prozent. Im Kanton Baselland kann der Abzug immer vorgenommen werden, da es gar keinen Selbstbehalt gibt.

3. Weiterbildungen

Berufliche Weiterbildungen sind in der Regel abzugsfähig, sofern sie keine primäre Erstausbildung darstellen.

Bei der direkten Bundessteuer beträgt der maximale Abzug 12’900 Franken. Je nach Kanton variiert der absetzbare Betrag, doch in fast allen Kantonen liegt der Maximalbetrag zwischen 12’000 und 13’000 Franken. Im Kanton Basel-Stadt ist ein Abzug bis zu 18’900 Franken möglich, im Kanton Tessin sind es 10’500 Franken.

In der Regel müssen Sie grössere Abzüge belegen können. Die Kantone Schaffhausen und Zürich lassen eine Pauschale von 500 Franken ohne Nachweis zu, der Kanton St. Gallen eine solche von 400 Franken. Im Kanton St. Gallen können 50 Prozent der Ausgaben für zwingende Anschaffungen von Informatikmitteln für die Ausbildung oder Weiterbildung abgezogen werden.

4. Öffentlicher Verkehr und Fahrrad

Als Berufsauslagen können Sie die Fahrkosten Ihres Arbeitswegs bei den Steuern in Abzug bringen. 

  • Velo: Bei der direkten Bundessteuer und in fast allen Schweizer Kantonen können Sie für das Velo eine Pauschale von 700 Franken abziehen. Im Kanton Basel-Stadt beträgt der Abzug 800 Franken. Einzig in den Kantonen Uri und Genf gibt es keinen Veloabzug. Einzelne Kantone kennen jedoch konkretere Regelungen: So können Sie im Kanton Glarus das Velo nicht abziehen, wenn der Arbeitsweg zu Fuss weniger als 10 Minuten dauert.
  • Öffentlicher Verkehr: Fahren Sie mit Bahn, Bus und Tram zur Arbeit, so können Sie grundsätzlich die tatsächlichen Kosten für das Abo geltend machen. 
  • Auto: Bei der direkten Bundessteuer und in vielen Kantonen können Sie 70 Rappen pro Kilometer abziehen, wobei manche Kantone ab typischerweise 10’000 oder 15’000 Kilometer im Jahr eine Reduktion des Kilometerpreises kennen. Die Kosten für den Arbeitsweg mit dem Auto können Sie nur unter gewissen Umständen abziehen.

Im Kanton Zürich zum Beispiel müssen Sie eines dieser Kriterien erfüllen, um die Kosten für das Auto abziehen zu können:

  • Der nächste Zugang zum öffentlichen Verkehr ist mehr als 1 Kilometer von der Wohnung beziehungsweise vom Arbeitsort entfernt.
  • Bei Arbeitsbeginn oder Arbeitsende fahren keine öffentlichen Verkehrsmittel.
  • Mit dem Auto ist ein Arbeitsweg Tür zu Tür mindestens eine Stunde kürzer als mit dem öffentlichen Verkehr. 
  • Der Arbeitgeber verlangt, dass Sie Ihr privates Auto während der Arbeitszeit nutzen und bezahlt Sie dafür.
  • Aufgrund von Krankheit oder Gebrechlichkeit können Sie den öffentlichen Verkehr nicht nutzen.

Auch in den anderen Kantonen gibt es ähnliche Regelungen.

In der Regel ist es möglich, sowohl die Kosten für ein Abo des öffentlichen Verkehrs wie auch die Pauschale für das Velo abzuziehen. Unter gewissen Umständen sind Abzüge für das Auto und den öffentlichen Verkehr zulässig. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie mit dem Auto zum Bahnhof fahren und dort auf den Zug umsteigen. 

Unabhängig vom Verkehrsmittel gilt ein Maximalbetrag für den Abzug der Fahrtkosten. Bei der direkten Bundessteuer beträgt dieser 3200 Franken, im Kanton Zürich 5000 Franken.Einige Kantone kennen keinen Maximalabzug.

Tabelle 2: Maximalabzug für Kosten des Arbeitsweges

Kanton Maximalbetrag
CH CHF 3200
ZH CHF 5200
BE CHF 7000
LU CHF 6400
UR CHF 15’000
SZ CHF 8000
OW CHF 10’000
NW CHF 6000
GL kein Maximalbetrag
ZG CHF 6000
FR CHF 12’000
SO CHF 7000
BS CHF 3100
BL CHF 6000
SH CHF 6000
AR CHF 6000
AI kein Maximalbetrag
SG CHF 4595
GR kein Maximalbetrag
AG CHF 7000
TG CHF 6000
TI kein Maximalbetrag
VD kein Maximalbetrag
VS kein Maximalbetrag
NE kein Maximalbetrag
GE CHF 529
JU kein Maximalbetrag

 

5. Nebenjob

Einnahmen aufgrund eines Nebenverdiensts müssen Sie vom ersten Franken an versteuern. Beim Bund und in den meisten Schweizer Kantonen können Sie aber 20 Prozent des Nebenverdiensts – mindestens 800 Franken, maximal 2400 Franken – für Berufsauslagen als Pauschale abziehen. Sind die effektiven Ausgaben höher, so müssen Sie die Abzüge belegen. 

In den Kantonen Schwyz und Basel-Stadt gibt es keinen Abzug für den Nebenerwerb. Im Kanton Tessin beträgt die Pauschale 800 Franken. In den beiden Appenzell und im Kanton Nidwalden gilt für nebenberufliche Behördentätigkeiten eine eigene Regelung.

6. Diverse Berufsauslagen

Ausser Kosten für Weiterbildung und Arbeitsweg können Sie viele weitere berufliche Auslagen von den Steuern abziehen. Dazu gehören Kosten für Berufskleidung, Verpflegung, Computer und Fachbücher. Ein Steuerabzug ist je nach Fall effektiv mit Nachweis oder pauschal ohne Nachweis möglich.

Interessant ist der Pauschalabzug bei auswärtiger Verpflegung. Pro Jahr können Sie 3200 Franken abziehen oder, wenn nicht an allen Tagen gearbeitet worden ist, jeweils 15 Franken pro Arbeitstag. Beteiligt sich der Arbeitgeber an den Kosten für die Verpflegung (zum Beispiel Kantine, Lunch-Check oder Gutscheine), können Sie die Hälfte abziehen. Diese Regelung ist in der ganzen Schweiz identisch.

Bei der direkten Bundessteuer und in manchen Kantonen (zum Beispiel Zürich, Bern, Luzern und Waadt) ist bei kleineren Einkommen ein Abzug von 2000 Franken möglich. Darüber hinaus beträgt der Abzug 3 Prozent des Nettolohns, maximal 4000 Franken im Jahr. Darüberliegende Kosten können Sie in effektiver Höhe abziehen, Sie müssen sie jedoch belegen. 

In einigen Kantonen gibt es andere, teilweise komplexere Regelungen. So können Sie im Kanton St. Gallen einen Grundbetrag von 700 Franken zuzüglich 10 Prozent des Nettolohns bis zu einem Maximalbetrag von 2400 Franken abziehen.

7. Säule 3a

Sie können Einzahlungen in die Säule 3a (nicht allerdings in die Säule 3b) von den Einkommenssteuern absetzen. Und zwar unabhängig davon, ob Sie diese in ein 3a-Sparkonto oder in einen Vorsorgefonds einzahlen. Allerdings sind die Einzahlungen limitiert

Wenn Sie bereits genügend Geld auf einem 3a-Konto haben, kann es sich lohnen, weitere 3a-Konten zu eröffnen, damit bei der zukünftigen Auszahlung keine zu hohe Steuerprogression zur Anwendung kommt. Weitere Tipps rund um das Thema Steuern und Säule 3a.

Ausserdem müssen Sie Guthaben auf Konten, Depots und Policen der Säule 3a nicht als Vermögen angeben. Das bedeutet, dass Sie auf das Vermögen in der dritten Säule 3a keine Vermögenssteuern bezahlen müssen.

8. Pensionskasse

Einkäufe in Ihre Pensionskasse lohnen sich dank der vollen Abzugsfähigkeit steuerlich. Bei der Auszahlung kommt – wie bei der Säule 3a – ein reduzierter Steuersatz zur Anwendung. Einkäufe in die Pensionskasse sind nur dann sinnvoll, wenn Sie eine solide und gut finanzierte Pensionskasse haben.

9. Kinder

Für jedes Ihrer Kinder können Sie einen definierten Betrag von Ihrem Einkommen in Abzug bringen, sofern die Kinder noch minderjährig sind. Von Kanton zu Kanton unterscheiden sich die möglichen Abzüge aber.

Gut zu wissen: Auch wenn Ihre Kinder bereits volljährig sind, können Sie den Abzug vornehmen, solange sie sich noch in der Ausbildung befinden.

Bei der direkten Bundessteuer beträgt der Abzug pro Kind 6600 Franken, im Kanton Zürich 9000 Franken. Falls die Eltern getrennt leben, gemeinsam das Sorgerecht haben und keine Alimente fliessen, können beide Elternteile jeweils die Hälfte abziehen. Bezahlt ein Elternteil Unterhaltsbeiträge für das Kind, kann diese Person die bezahlten Alimente steuerlich abziehen. Der andere Elternteil kann hingegen den vollen Abzug pro Kind geltend machen.

Bei der direkten Bundessteuer und in einigen Kantonen gibt es auch eine Steuergutschrift: Die Steuerrechnung wird pro Kind um einen definierten Betrag reduziert. Diese Gutschrift nimmt die Steuerverwaltung selbstständig vor. Eine Deklaration ist in der Steuererklärung daher nicht notwendig.

Tabelle 3: Kinderabzüge

Kanton Abzug pro Kind Steuergutschriften pro Kind
Minderjähriges Kind Kind in Erstausbildung
CH CHF 6700 CHF 263
ZH CHF 9300 --
BE CHF 8300 --
LU CHF 7000 oder CHF 7500 1 --
UR CHF 8400 CHF 12’900 --
SZ CHF 9000 CHF 11’000 --
OW CHF 6200 --
NW CHF 6000 --
GL CHF 7100 --
ZG CHF 12’500 CHF 24’500 --
FR Abhängig von Anzahl Kindern und Einkommen --
SO CHF 9000 --
BS CHF 8900 --
BL -- -- CHF 750
SH CHF 3000 oder CHF 8400 1 CHF 8400 1 CHF 320
AR CHF 5300 bis CHF 11’600 1 CHF 11’600 1 --
AI CHF 6000 oder CHF 8000 3 --
SG CHF 7500 oder CHF 10’600 1 CHF 10’600 oder
CHF 13’600
--
GR CHF 6400 oder CHF 9600 1 CHF 9600 --
AG CHF 7400 oder CHF 11’600 1 CHF 11600 --
TG CHF 7300 oder CHF 8300 1 CHF 8300 oder
CHF 10’400 1
Maximal CHF 100 3
TI CHF 11’300 CHF 11’300 bis
maximal CHF 25’000
--
VD Abhängig vom Einkommen und Steuerstatus --
VS CHF 7810 bis CHF 10’130 1 2 CHF 11’860 oder
CHF 13’100 2
CHF 300 4
NE CHF 6200 bis CHF 8200 1   CHF 200 4
GE Für die ganze Familie:
CHF 6’768 oder CHF 13’536
 
JU CHF 5600 oder CHF 6300 2    


Aufgeführt sind die allgemeinen Abzüge für minderjährige Kinder sowie – in der Regel volljährige – Kinder, die sich in der Erstausbildung befinden, sowie Steuergutschriften. Der Abzug für Kinder in Erstausbildung ist in manchen Kantonen nur möglich, wenn der oder die Steuerpflichtige den Hauptteil der Kosten trägt. Nicht berücksichtigt sind Abzüge für Kinder, die nicht zu Hause wohnen. In manchen Kantonen sind je nach Situation weitere Abzüge möglich.

1 je nach Alter
2 Höhere Zahl gilt ab dem 3. Kind
3 pro minderjährigem Kind
4 Kantonssteuern

10. Spenden

Gemeinnützige Spenden können Sie bei den Einkommenssteuern absetzen. Bei der direkten Bundessteuer und in den meisten Schweizer Kantonen beträgt der maximale Abzugsbetrag 20 Prozent Ihres Netto-Einkommens. In den Kantonen Jura und Neuenburg können nur 10 Prozent beziehungsweise 5 Prozent abgezogen werden. Im Kanton Basel-Landschaft gibt es gar keine Begrenzung.

Bei den direkten Bundessteuern und in den meisten Kantonen können Spenden nur abgezogen werden, wenn mindestens 100 Franken im Jahr gespendet worden sind. Im Kanton St. Gallen gibt es einen Selbstbehalt von 100 Franken. Kantonale Unterschiede sind auf der Website der Spendenstiftung Zewo aufgeführt.

11. Parteispenden

Spenden und Mitgliederbeiträge an politische Parteien können Sie beim Bund und Ihrem Wohnkanton von den Steuern absetzen. Dabei spielt es keine Rolle, welche Partei Sie unterstützen.

Auch hier sind die Abzüge aber begrenzt: Bei den direkten Bundessteuern beträgt der Höchstbetrag 10'400 Franken, bei den kantonalen Steuern unterscheidet sich der Maximalbetrag von Kanton zu Kanton. Am niedrigsten ist der maximale Abzug im Kanton Freiburg mit 5000 Franken. Am höchsten ist der Abzug im Kanton Wallis mit 20’790 Franken und für Verheiratete im Kanton St. Gallen mit 21’100 Franken.

12. Aktien und andere Wertschriften

Dividenden von Aktien wie auch im Rahmen von ETF sind steuerpflichtig. Kursgewinne sind aber steuerfrei, sofern Ihre Investitionen vom Steueramt nicht als gewerbsmässiger Wertschriftenhandel eingestuft werden. Weitere Informationen zum Thema Steuern und Trading finden Sie hier.

Wenn Sie Wertschriften wie Aktien oder ETF haben, können Sie entweder einen Pauschalbetrag oder – unter gewissen Umständen – die effektiven Kosten abziehen. Möglich sind Abzüge zum Beispiel für Depotgebühren und ein Wertschriftenverzeichnis, nicht jedoch zum Beispiel Gebühren für Kauf und Verkauf von Wertschriften oder die Anlageberatung. Weitere Informationen erhalten Sie im Ratgeber-Text zum Thema Steuerabzüge für Anleger.

13. Vorzeitig Steuern zahlen

Wenn Sie Ihre Steuern vorzeitig zahlen, kommen Sie in den Genuss eines Vorzugzinses. Der Zinssatz variiert je nach Kanton. Zwar sind derzeit auch die Zinssätze der kantonalen Steuerbehörden tief, allerdings meist höher als auf einem gewöhnlichen Sparkonto einer Bank. Da bei manchen Banken die Sparzinsen wieder steigen, ist der Zins auf einem Sparkonto bei manchen Banken inzwischen besser als der Zins auf vorzeitig bezahlte Steuern.

14. Schulden

In der Regel können Sie die Zinsen Ihrer Schulden bei den Steuern in Abzug bringen. Dazu gehören auch die Zinsgebühren von Privatkrediten, Kreditkarten (Teilzahlungen) und Hypothekarzinsen. Für die Abzüge gilt ein Maximum von 50'000 Franken plus Vermögenserträge. Wenn Sie eine Hypothek haben, kann sich aus Steuersicht eine indirekte Amortisation lohnen.

Nicht abzugsfähig sind Leasingkosten. In einigen Kantonen können Sie zudem die Zinsen von Baukrediten nicht abziehen.

15. Experten fragen

Das Steuerwesen ist in der Schweiz sehr komplex, nicht zuletzt wegen den mannigfaltigen kantonalen Unterschieden. Es kann deshalb Sinn ergeben, bei der zuständigen Steuerverwaltung nachzufragen oder einen Steuerberater aufzusuchen. Eine Auswahl an diplomierten Experten finden Sie bei Expert Suisse und Treuhand Suisse.

Weitere Informationen:
Vorzeitig Steuern zahlen
Aktiengewinne wie versteuern?
Säule 3a: Steuern sparen

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Ralf Beyeler ist Telekom- und Geld-Experte bei moneyland.ch.
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